dende Bestimmung, daß Personen, die sich nach dem
I. Oktober 1920 der Zahntechnik zuwenden, nicht mehr
die behördliche Befugnis zur selbständigen Ausübung
des Zahntechnikerberufes erlangen können. Die Zahl
der hiezu befugten Personen („befugte Zahntechniker”)
werden demnach im Laufe der Jahre allmählich
auf dem Nullpunkte anlangen. Die Zahntechnik
wird dann ausschließlich von den Zahnärzten — persön-
lich oder durch entsprechend geschultes Hilfspersonal —
ausgeübt werden dürfen.
D. Pharmazeutisches Personal.
In dem in Betracht zu ziehenden Jahrzehnt sind sehr
jef einschneidende Abänderungen der Vorschriften über
die Ausbildung des pharmazeutischen Personales
erlassen worden; es sind dies die neue pharmazeutische
Studien- und Prüfungsordnung (1922) und das Bundes-
gesetz über die praktische Ausbildung der Magister
“Doktoren) der Pharmazie (1925). Nach der neuen
Studienordnung erfolgt die Aufnahme in das pharma-
zeutische Universitätsstudium, das nunmehr drei Jahre
umfaßt, auf Grund des Reifezeugnisses eines achtklassi-
zen Gymnasiums oder einer gleichwertigen Mittelschule
mit Lateinunterricht. Das Diplom eines Magisters der
Pharmazie wird durch die Zurücklegung dieses drei-
jährigen Lehrganges und durch die erfolgreiche Ablegung
zweier strenger Prüfungen (Rigorosen) erworben.
Magister der Pharmazie, die die dreijährige Studienzeit
noch durch zwei weitere Semester ergänzen, können
sich unter Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung
zu den strengen Prüfungen nach Maßgabe der Rigorosen-
ördnung für das philosophische Doktorat melden.
Magister (Doktoren) der Pharmazie erlangen die Befugnis
zur Dienstleistung in öffentlichen Apotheken oder zu einer
gemäß des Apothekengesetzes gleichzuhaltenden Tätig-
keit erst durch ‚eine einjährige in einer öffentlichen
Apotheke genossene fachliche Ausbildung, deren Erfolg
Jurch eine praktische Prüfung darzutun ist,
E. Apothekenwesen und Heilmittelverkehr.
Die wichtigste in diesem Kapitel zu nennende Rechts-
norm ist die Verordnung vom 24. September 1925, über
die Erzeugung und den Vertrieb pharmazeutischer
Spezialitäten. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht
werden, wenn sie vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung unter Zuteilung einer Registernummer zum
allgemeinen Verkehr zugelassen worden sind. Die
Verordnung enthält eingehend abgefaßte Grundsätze
für die Beurteilung jener pharmazeutischen Zubereitun-
gen, deren Zulassung zum Apothekenverkehre als
Spezialität angestrebt wird. Die Anmeldung solcher Zu-
bereitungen behufs Zulassung als Spezialität ist an
bestimmte Bedingungen geknüpft, die in der Verordnung
gleichfalls in eingehendster Weise festgesetzt sind. Jede
marktschreierische Anpreisung pharmazeutischer Speziali-
täten ist verboten.
F. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Das Bundesgesetz vom 4. Februar 10925, be-
treffend die Verhütung der Verbreitung von Krank-
1eiten, die durch Ratten übertragen werden können, hat
lie gesetzliche Grundlage für behördliche Maßnahmen
s‚eschaffen, deren Zweck die planmäßige Vertilgung der
katten ist.
Auf Grund des FEpidemiegesetzes wurden weiters Ver-
‚rdnungen erlassen, die den Kreis der anzeigepflich-
.igen Krankheiten erweiterten, und zwar betreffend
lie (beschränkte) Anzeigepflicht bei Grippe (Influenza);
die Verordnung womit die bereits angeordnete be-
schränkte Anzeigepflicht für Varizellen (Windpocen)
auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt wurde und die
Verordnung vom II, Jänner 1927, womit Poliomyelitis
ınterios acuta und Encephalitis lethargica
»pidemica für anzeigepflichtig erklärt wurden. Speziell
ler Bekämpfung der Tuberkulose ist die Vollzugs-
ınweisung vom 24. Februar 1910 gewidmet, derzufolge
m allgemeinen jeder Fall von Erkrankung oder Tod an
ınsteckender (offener) Lungen- und Kehlkopftuberkulose
»)eim Gemeindevorsteher anzuzeigen ist. Dieser hat
lurch den Gemeindearzt alle erforderlichen Maßnahmen
a veranlassen.
Die Bekämpfung und Verhütung übertragbarer
Zeschlechtskrankheiten wurde durch die Voll-
ugsanweisung vom 21. November 1918 in Angriff ge-
ı1ommen. Zufolge den Vorschriften ist jeder an Tripper,
veicher Schanker oder Syphilis leidender Kranker
vährend der Dauer der Uebertragharkeit der Krankheit
‚erpflichtet, sich der ärztlichen Behandlung
‚u unterziehen. Krankheitsverdächtige Personen können
‚anitätsbehördlih zur Beibringung eines ärztlichen
/eugnisses oder zur ärztlichen Untersuchung verhalten
verden. Krankheitsfälle, die die Weiterverbreitung be-
ürchten lassen, hat der Arzt, zu dessen Kenntnis sie
zelangen, anzuzeigen. Behufs wirksamer Bekämpfung
ler Geschlechtskrankheiten ist die Errichtung von Bera-
:ungs- und Behandlungsstellen vorgesehen.
Kranke können nach Abschluß der Behandlung einer
zesundheitlichen Ueberwachung (ärztlichen
Vachschau) unterzogen werden. Briefliche Behandlung,
Ankündigung von Medikamenten zur Selbstbehandlung,
Ternbehandlung durch Aerzte u. a. m. ist verboten.
Weiters sind der staatlichen Gesundheitsverwaltung aus-
lIrücklich bestimmte Obliegenheiten zugewiesen; dem
Zundesschatze werden die Verpflegskosten Ill. Klasse
‚ür die der Spitalsbehandlung unterzogenen mittellosen
‘nicht krankenversicherten) Geschlechtskranken auferlegt.
G. Heil- und Pflegeanstalten.
Auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens wurden
/orschriften über die Errichtung, die Erhaltung und den
3etrieb öffentlicher Heil und Pflegeanstalten
lurch das Gesetz vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 327
"„Krankenanstaltengesetz“) erlassen. Aus den vielfältigen;
ns Detail eingehenden Bestimmungen soll hier das
:olgende als das wohl Wesentlichste hervorgehoben
werden: Die Heil- und Pflegeanstalten werden unter-
schieden in öffentliche und private Anstalten. Die Mittel
zur Erhaltung und zum Betriebe der öffentlichen Spitäler
stammen hauptsächlich aus den Verpflegsgebühren, die
zom Landeshauptmanne nach bestimmten Bemessung$-
zrundsätzen in der Regel einmal jährlich im vorhinein
'estzusetzen sind. Krankenkassen haben für ihre Mit-