dieser Anzeige hat der Gemeindevorsteher durch den
mit den sanitären Angelegenheiten der Gemeinde betrauten
Arzt und unter Mitwirkung der allfällig bestehenden
Tuberkulosefürsorgestelle alle erforderlichen Maßnahmen
zu veranlassen, in Wohngemeinschaften jedoch
nur insoweit, als diese der politischen Bezirksbehörde
unterstehen. Die Anzeigen sollen auf den hiezu amtlich
aufgelegten Drucksorten erfolgen. Die Außerachtlassung
der vorgeschriebenen Anzeigepflicht ist mit Geld- oder
Arreststrafe bedroht.
Obwohl die oberste Sanitätsverwaltung wiederholt
Gelegenheit nahm, die Anzeigepflicht bei Tuberkulose
in Erinnerung zu bringen, kann bisher bedauerlicherweise
noch nicht von einer lückenlosen Er-(üllung
derselben gesprochen werden, eine Tatsache,
die nach einschlägigen Berichten auch in anleren
Ländern, in denen eine solche Anzeigepflicht
besteht, verzeichnet wird. Immerhin ist in den letzten‘
Jahren eine Steigerung der einlaufenden Anzeigen
festzustellen.
GESCHLECHTSKRANKHEITEN
Ministerialrat Dr. Wilhelm ELisenschiml
Die staatlichen Bestrebungen bezüglich der Maßnahmen
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten reichen
naturgemäß schon in die Vorkriegszeit zurück. Die
zweifellos festgestellte Zunahme der Geschlechtskrankheiten
während des Krieges zeigte. die Gefahr einer
weiteren Durchseuchung der Bevölkerung bei Kriegsende
Der sich daraus für die oberste Sanitätsverwaltung ergebenden
erhöhten Vorsorge entsprang die Vollzugsanweisung
des deutschösterreichischen Staatsamtes für
Volksgesundheit vom 21. November 1018, StGBl. 40,
betreffend die Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.
Mit der durch diese Vollzugsanweisung vorgesehenen
Errichtung von Behandlungsstellen für mittellose
Geschlechtskranke wurde noch im Jahre 1918
begonnen und deren Weiterausgestaltung in den nächstfolgenden
Jahren vollzogen. Ohbzwar der Bund nur zur
Förderung dieser Einrichtungen verpflichtet war, waren
diese anfänglich nur auf seine Kosten errichtet und
betrieben worden. Gegenwärtig bestehen noch elf solche
Behandlungsstellen, die ganz oder teilweise aus Bundesmitteln
betrieben werden. Die Gemeinde Wien erhält
eine solche Stelle ganz aus eigenen Mitteln
und hat überdies noch eine gesonderte Beratungsstelle
für Geschlechtskranke eingerichtet. Die Ordinationsstunden
sind zumeist in die späteren Nachmittagsstunden
verlegt, damit auch die einer Beschäftigung
nachgehenden Geschlechtskranken in die Lage kommen,
die Behandlungsstellen in Bedarfsfalle aufzusuchen. Zu
den prophylaktischen Maßnahmen zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten gehört eine zweckentsprechend
fortgesetzte Aufklärung und Belehrung der Bevölkerung,
die sich auch die oberste Sanitätsverwaltung angelegen
sein läßt. In dieser Richtung seien die im Verein mit der
„Oesterreichischen Gesellschaft zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten“ ausgegebenen Merkblätter erwähnt.
Das Volksgesundheitsamt verfügt über eine
Sammlung von belehrenden Diapositiven, welche für
aufklärende Vorträge entlehnt werden können. Im
Zusammenhange mit der hier erwähnten Wichtigkeit der
Volksaufklärung verdient die „Oesterreichische Gesellschaft
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“
besonders erwähnt zu werden, welche unter der Führung
des auf dem Gebiete der Syphilidologie so verdienten
Forschers Prof. Dr, FE. Finger eine ungemein segensreiche
Tätigkeit, sowohl in wissenschaftlicher Beziehung
als im Hinblick auf die Popularisierung der Prophylaxe
entfaltet.
Von den der Behandlung von Geschlechtskranken
dienenden Einrichtungen, wie Spitalsabteilungen, Ambulatorien
der Spitäler und Krankenkassen, sowie der be-;sonderen
Behandlungs- und Beratungsstellen, muß die
»yundesstaatliche „Frauenheilanstalt in Klosteraeuburg“
zunächst Wien besonders genannt werden,
lie sich aus kleinen Anfängen zu einer weit über die
Grenzen Oesterreichs bekannt gewordenen mustergültigen
Sonderheilanstalt für geschlechtskranke weibliche Per-;onen
mit 230-400 Betten entwickelt hat. Die ärztliche
3ehandlung wird hier mit fürsorgerischer Tätigkeit ver-»unden,
die Kranken werden durch Beschäftigung vor
„angweile und weiterer Depravierung zu schützen
zesucht. Die daselbst getroffenen Einrichtungen ermögichen
es, die Insassen nach Art ihrer Krankheit, nach
Alter, Provenienz, wie auch, wenn nötig, nach Charakter-»igenschaften
getrennt, unterzubringen und bei der
Wahl ihrer Beschäftigung elektiv der Befähigung der
ıinzelnen entsprechend vorzugehen. Die Anstalt verfügt
iber zwei Werkstätten für weibliche Handarbeiten, über
sine Schulwäscherei, Buchbinderei, Korbflechterei, Haus-;ichuhwerkstätte,
Gärtnerei, Kleintierzucht usw., die
lerart administriert werden, daß die Patienten für ihre
Arbeit bezahlt werden. Dadurch ist jeder Patientin
selegenheit geboten, sich während ihres Spitalsaufent-1altes
einen Geldbetrag zu erwerben, der sie. wenigstens
ür kurze Zeit nach der Spitalsentlassung vor Not
schützt, und es verhindert, daß sie gezwungenermaßen
viederum der Prostitution verfällt, Die Jugendlichen,
über die der Anstalt für die Dauer des Aufenthaltes
in dieser vom Jugendgerichte die Erzieherrechte über-'ragen
werden, werden obligatorisch befürsorgt, während
lie Fürsorge bei den Erwachsenen eine fakultative ist
Die Heilanstalt unterhält in diesem Belangen das engste
"invernehmen mit allen hiefür in Betracht kommenden
3ehörden, privaten Finrichtungen und Vereinen. In letztzenannter
Beziehung ist hier besonders der Verein für
;oziale Hilfe „Caritas sozialis“ zu nennen. Aber ebenso
nuß erwähnt werden, daß die derzeit bestehenden Einichtungen,
die der Nachfürsorge für die aus der Heilınstalt
entlassenen Pfleglinge, im Interesse der Fortarhaltung
ihres während des Spitalsaufenthaltes erlang-