in Hausgemeinschaft mit dem Versicherten lebenden
Familienangehörigen zuwenden (Familienver-
Sicherung). Auch durch die Verlängerung der Kranken-
unterstützungsdauer erfuhr der Umfang der von den
Krankenkassen gebotenen Krankenfürsorge eine Er-
weiterung. Während nach der zweiten Novelle zum
Krankenversicherungsgesetz (Gesetz vom 20. Novem-
ber 1017, RGBI. 457) die gesetzliche Unterstützungs-
dauer von 26 Wochen durch die Satzung längstens auf
ein Jahr ausgedehnt werden konnte, traf die vierte
Novelle zum Krankenversicherungsgesetz (Gesetz vom
30. Juli 1919, StGBl. Nr. 308) die Bestimmung, daß
Anspruchsberechtigten, die über 30 Wochen ver-
sichert waren, die Krankenunterstützung schon auf
Grund des Gesetzes bis zu 52 Wochen zu gewähren
ist. Diese Novelle verfügte weiters, daß das Kranken-
geld, das früher vom dritten Krankheitstage an zu
gewähren war, zwar erst bei Krankheiten von mehr
als drei Tagen zu gewähren ist, daß aber die Zahlung
des Krankengeldes schon vom Beginne der Arbeits-
uünfähigkeit an (erster Krankheitstag) gebührt und durch
die Satzung vorgesehen werden kann, daß das
Krankengeld auch für Krankheiten von drei oder
weniger Tagen gewährt wird. Die sechste Novelle zum
Krankenversicherungsgesetz vom Il. März 1921, BGBl.
Nr. 170, hat die Verlängerung der Krankenunter-
stützungsdauer auf dem Wege- der Satzung bis zu
eineinhalb Jahren für zulässig erklärt, wovon die
meisten Krankenkassen Gebrauch gemacht haben. Eine
bedeutende Erweiterung in der Leistungspflicht der
Krankenkassen brachte die XVII. Novelle zum Kranken-
versicherungsgesetz vom 3. Februar 1923, BGBl. Nr. 73,
durch die die Krankenkassen verpflichtet wurden, den
im Bezuge der gesetzlichen Arbeitslosenunter-
Stützung stehenden ehemaligen Kassenmitgliedern
bei Erkrankungen, die während der Dauer dieses
Unterstützungsbezuges eintreten, die gesetzlichen
Mindestleistungen zu gewähren.
Organisation der Versicherungsträger.
Schr wesentliche Änderungen organisatorischer Art
ergaben sich in dem ersten Jahrzehnt der Ööster-
reichischen Republik bei den zur Durchführung des
Krankenversicherungsgesetzes beruf-nen Kranken-
kassen. Es !äßt sich hier ein starkes Streben nach
Konzentration, nach Bildung großer Riskenge-
Meinschaften beobachten. Dieses Streben wurde mehr-
fach. durch die Gesetzgebung gefördert. Schon die
Zweite Novelle zum Krankenversicherungsgesetz ver-
bot die Errichtung neuer Krankenkassen. Die dritte
Novelle vom 6. Februar 1919 traf die Ver'ügung, daß
Krankenkassen, die eine bestimmte Mitg'icderzahl
Nicht erreichen, aufzulösen, beziehungsweise mit anderen
Krankenkassen zu vereinigen sind. Für die Vereinheit-
lichung des Kassenwesens wurden durch dieses Ge-
setz eigene Kommissionen vorgesehen, denen es
oblag, die freiwillige Auflösung oder Verschmelzung
von Kassen zu fördern und allenfalls die zur Durch-
ührung des Gesetzes erforder'ichen Maßnahmen
pei den politischen Landesbehörden zu beantragen.
Die Erfolge dieser Bestrebungen waren recht ansehn-
lich. Während noch im Jahre 1918 auf dem Gebiete
der Republik Österreich 760 Krankenkassen, davon
17 Bezirkskrankenkassen bestanden, sank diese Zahl
bis zum. Jahre 1926 auf 211 Krankenkassen, darunter
58 Bezirkskrankenkassen. Das Gesetz vom 28. Dezem-
er 1926, BGBL Nr. 21, aus 1027, brachte eine weitere
Zinschränkung der Zahl der Krankenversicherungs-
räger. Eine größere Anzahl kleinerer Bezirkskranken-
zassen wurde durch das Gesetz selbst aufgelöst. Im
ibrigen band das Krankenorganisationsgesetz den
Weiterbestand von Betriebskrankenkassen im allge-
meinen an eine Mindestmitgliederzahl ven 1000, den
Weiterbestand von Genossenschaftskrankenkassen, je
aach dem Umfang des Sprengels, an eine solche von
1000, beziehungsweise 3000, den Weiterbestand von
Vereinskrankenkassen an eine solche von 5000,
»eziehungsweise 10.000. Allerdings eröffnete das
Gesetz aus politischen Rücksichten auch die Möglich-
zeit, in den Bundesländern Wien, Nieder-
5sterreich, Salzburg, Kärnten und Tirol je eine
ı1eue Vereinskrankenkasse zu errichten. Eine An-
zahl .von Genossenschafts- und Vereinskranken-
zassen, die sich vorzugsweise der Versicherung von
Angestellten gewidmet hatten, wurde auf Grund des
\ngestelltenversicherungsgesetzes mit 1. Juli 1027 in
lie nach diesem Gesetze eingerichteten Versicherungs-
kassen für Angestellte überführt. : Außer diesen
letzteren Kassen ‚bestanden vor dem Wirksamkeits-
beginn des Krankenorganisationsgesetzes, dasist vor dem
. April 1927, in Österreich noch 18:4 zur Durchführung
des Krankenversicherungsgesetzes berufene Kranken-
kassen. Von diesen wurden auf Grund des Kranken-
rganisationgesetzes 48 aufgelöst, während weitere 34
Kassen sich in den Jahren 1927 und 1928 freiwillig
zuflösten. Im August 1028 bestanden im ganzen
Bundesgebiet 107 zur Durchführung ‚des Kranken-
versicherungsgesetzes berufene Krankenkassen, und
zwar 30 Gebiets- (früher Bezirks-) Krankenkassen,
1 Betriebskrankenkassen, 5 Genossenschaftskranken-
xassen, IO Vereinskrankenkassen, 23 Brucderladen und
9 Krankenunterstützungskassen der öffentlichen Ver-
kehrsunternehmungen. Besonders hervorzuheben ist
die im Sommer 19027 erfolgte Billung der großen
Wiener Gebietskrankenkasse, der Arbeiter-Kranken-
versicherungskasse Wien, die durch Vereinigung der
Wiener Bezirkskrankenkasse mit der allgemeinen
Arbeiter-Kranken- und Unterstützungskasse in Wien,
;owie von 25 Genossenschaftskrankenkassen entstanden
st und annähernd 450.000 Versicherte umfaßt.
Weitere freiwillige Konzentrationen bereiten sich in
einzelnen Bundesländern vor. Das Arbeiterver-
;icherungsgesetz wird daher bei. seinem Inkrafttreten
iedesfa!lls einen außerordentlich tragfähigen Unter-
au von Krankenversicherungsträgern vorfinden.