Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

in Hausgemeinschaft mit dem Versicherten lebenden 
Familienangehörigen zuwenden (Familienver- 
Sicherung). Auch durch die Verlängerung der Kranken- 
unterstützungsdauer erfuhr der Umfang der von den 
Krankenkassen gebotenen Krankenfürsorge eine Er- 
weiterung. Während nach der zweiten Novelle zum 
Krankenversicherungsgesetz (Gesetz vom 20. Novem- 
ber 1017, RGBI. 457) die gesetzliche Unterstützungs- 
dauer von 26 Wochen durch die Satzung längstens auf 
ein Jahr ausgedehnt werden konnte, traf die vierte 
Novelle zum Krankenversicherungsgesetz (Gesetz vom 
30. Juli 1919, StGBl. Nr. 308) die Bestimmung, daß 
Anspruchsberechtigten, die über 30 Wochen ver- 
sichert waren, die Krankenunterstützung schon auf 
Grund des Gesetzes bis zu 52 Wochen zu gewähren 
ist. Diese Novelle verfügte weiters, daß das Kranken- 
geld, das früher vom dritten Krankheitstage an zu 
gewähren war, zwar erst bei Krankheiten von mehr 
als drei Tagen zu gewähren ist, daß aber die Zahlung 
des Krankengeldes schon vom Beginne der Arbeits- 
uünfähigkeit an (erster Krankheitstag) gebührt und durch 
die Satzung vorgesehen werden kann, daß das 
Krankengeld auch für Krankheiten von drei oder 
weniger Tagen gewährt wird. Die sechste Novelle zum 
Krankenversicherungsgesetz vom Il. März 1921, BGBl. 
Nr. 170, hat die Verlängerung der Krankenunter- 
stützungsdauer auf dem Wege- der Satzung bis zu 
eineinhalb Jahren für zulässig erklärt, wovon die 
meisten Krankenkassen Gebrauch gemacht haben. Eine 
bedeutende Erweiterung in der Leistungspflicht der 
Krankenkassen brachte die XVII. Novelle zum Kranken- 
versicherungsgesetz vom 3. Februar 1923, BGBl. Nr. 73, 
durch die die Krankenkassen verpflichtet wurden, den 
im Bezuge der gesetzlichen Arbeitslosenunter- 
Stützung stehenden ehemaligen Kassenmitgliedern 
bei Erkrankungen, die während der Dauer dieses 
Unterstützungsbezuges eintreten, die gesetzlichen 
Mindestleistungen zu gewähren. 
Organisation der Versicherungsträger. 
Schr wesentliche Änderungen organisatorischer Art 
ergaben sich in dem ersten Jahrzehnt der Ööster- 
reichischen Republik bei den zur Durchführung des 
Krankenversicherungsgesetzes beruf-nen Kranken- 
kassen. Es !äßt sich hier ein starkes Streben nach 
Konzentration, nach Bildung großer Riskenge- 
Meinschaften beobachten. Dieses Streben wurde mehr- 
fach. durch die Gesetzgebung gefördert. Schon die 
Zweite Novelle zum Krankenversicherungsgesetz ver- 
bot die Errichtung neuer Krankenkassen. Die dritte 
Novelle vom 6. Februar 1919 traf die Ver'ügung, daß 
Krankenkassen, die eine bestimmte Mitg'icderzahl 
Nicht erreichen, aufzulösen, beziehungsweise mit anderen 
Krankenkassen zu vereinigen sind. Für die Vereinheit- 
lichung des Kassenwesens wurden durch dieses Ge- 
setz eigene Kommissionen vorgesehen, denen es 
oblag, die freiwillige Auflösung oder Verschmelzung 
von Kassen zu fördern und allenfalls die zur Durch- 
ührung des Gesetzes erforder'ichen Maßnahmen 
pei den politischen Landesbehörden zu beantragen. 
Die Erfolge dieser Bestrebungen waren recht ansehn- 
lich. Während noch im Jahre 1918 auf dem Gebiete 
der Republik Österreich 760 Krankenkassen, davon 
17 Bezirkskrankenkassen bestanden, sank diese Zahl 
bis zum. Jahre 1926 auf 211 Krankenkassen, darunter 
58 Bezirkskrankenkassen. Das Gesetz vom 28. Dezem- 
er 1926, BGBL Nr. 21, aus 1027, brachte eine weitere 
Zinschränkung der Zahl der Krankenversicherungs- 
räger. Eine größere Anzahl kleinerer Bezirkskranken- 
zassen wurde durch das Gesetz selbst aufgelöst. Im 
ibrigen band das Krankenorganisationsgesetz den 
Weiterbestand von Betriebskrankenkassen im allge- 
meinen an eine Mindestmitgliederzahl ven 1000, den 
Weiterbestand von Genossenschaftskrankenkassen, je 
aach dem Umfang des Sprengels, an eine solche von 
1000, beziehungsweise 3000, den Weiterbestand von 
Vereinskrankenkassen an eine solche von 5000, 
»eziehungsweise 10.000. Allerdings eröffnete das 
Gesetz aus politischen Rücksichten auch die Möglich- 
zeit, in den Bundesländern Wien, Nieder- 
5sterreich, Salzburg, Kärnten und Tirol je eine 
ı1eue Vereinskrankenkasse zu errichten. Eine An- 
zahl .von Genossenschafts- und Vereinskranken- 
zassen, die sich vorzugsweise der Versicherung von 
Angestellten gewidmet hatten, wurde auf Grund des 
\ngestelltenversicherungsgesetzes mit 1. Juli 1027 in 
lie nach diesem Gesetze eingerichteten Versicherungs- 
kassen für Angestellte überführt. : Außer diesen 
letzteren Kassen ‚bestanden vor dem Wirksamkeits- 
beginn des Krankenorganisationsgesetzes, dasist vor dem 
. April 1927, in Österreich noch 18:4 zur Durchführung 
des Krankenversicherungsgesetzes berufene Kranken- 
kassen. Von diesen wurden auf Grund des Kranken- 
rganisationgesetzes 48 aufgelöst, während weitere 34 
Kassen sich in den Jahren 1927 und 1928 freiwillig 
zuflösten. Im August 1028 bestanden im ganzen 
Bundesgebiet 107 zur Durchführung ‚des Kranken- 
versicherungsgesetzes berufene Krankenkassen, und 
zwar 30 Gebiets- (früher Bezirks-) Krankenkassen, 
1 Betriebskrankenkassen, 5 Genossenschaftskranken- 
xassen, IO Vereinskrankenkassen, 23 Brucderladen und 
9 Krankenunterstützungskassen der öffentlichen Ver- 
kehrsunternehmungen. Besonders hervorzuheben ist 
die im Sommer 19027 erfolgte Billung der großen 
Wiener Gebietskrankenkasse, der Arbeiter-Kranken- 
versicherungskasse Wien, die durch Vereinigung der 
Wiener Bezirkskrankenkasse mit der allgemeinen 
Arbeiter-Kranken- und Unterstützungskasse in Wien, 
;owie von 25 Genossenschaftskrankenkassen entstanden 
st und annähernd 450.000 Versicherte umfaßt. 
Weitere freiwillige Konzentrationen bereiten sich in 
einzelnen Bundesländern vor. Das Arbeiterver- 
;icherungsgesetz wird daher bei. seinem Inkrafttreten 
iedesfa!lls einen außerordentlich tragfähigen Unter- 
au von Krankenversicherungsträgern vorfinden.
	        
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