in Hausgemeinschaft mit dem Versicherten lebenden
Familienangehörigen zuwenden (Familienver-Sicherung).
Auch durch die Verlängerung der Krankenunterstützungsdauer
erfuhr der Umfang der von den
Krankenkassen gebotenen Krankenfürsorge eine Erweiterung.
Während nach der zweiten Novelle zum
Krankenversicherungsgesetz (Gesetz vom 20. November
1017, RGBI. 457) die gesetzliche Unterstützungsdauer
von 26 Wochen durch die Satzung längstens auf
ein Jahr ausgedehnt werden konnte, traf die vierte
Novelle zum Krankenversicherungsgesetz (Gesetz vom
30. Juli 1919, StGBl. Nr. 308) die Bestimmung, daß
Anspruchsberechtigten, die über 30 Wochen versichert
waren, die Krankenunterstützung schon auf
Grund des Gesetzes bis zu 52 Wochen zu gewähren
ist. Diese Novelle verfügte weiters, daß das Krankengeld,
das früher vom dritten Krankheitstage an zu
gewähren war, zwar erst bei Krankheiten von mehr
als drei Tagen zu gewähren ist, daß aber die Zahlung
des Krankengeldes schon vom Beginne der Arbeitsuünfähigkeit
an (erster Krankheitstag) gebührt und durch
die Satzung vorgesehen werden kann, daß das
Krankengeld auch für Krankheiten von drei oder
weniger Tagen gewährt wird. Die sechste Novelle zum
Krankenversicherungsgesetz vom Il. März 1921, BGBl.
Nr. 170, hat die Verlängerung der Krankenunterstützungsdauer
auf dem Wege- der Satzung bis zu
eineinhalb Jahren für zulässig erklärt, wovon die
meisten Krankenkassen Gebrauch gemacht haben. Eine
bedeutende Erweiterung in der Leistungspflicht der
Krankenkassen brachte die XVII. Novelle zum Krankenversicherungsgesetz
vom 3. Februar 1923, BGBl. Nr. 73,
durch die die Krankenkassen verpflichtet wurden, den
im Bezuge der gesetzlichen Arbeitslosenunter-Stützung
stehenden ehemaligen Kassenmitgliedern
bei Erkrankungen, die während der Dauer dieses
Unterstützungsbezuges eintreten, die gesetzlichen
Mindestleistungen zu gewähren.
Organisation der Versicherungsträger.
Schr wesentliche Änderungen organisatorischer Art
ergaben sich in dem ersten Jahrzehnt der Öösterreichischen
Republik bei den zur Durchführung des
Krankenversicherungsgesetzes beruf-nen Krankenkassen.
Es !äßt sich hier ein starkes Streben nach
Konzentration, nach Bildung großer Riskenge-Meinschaften
beobachten. Dieses Streben wurde mehrfach.
durch die Gesetzgebung gefördert. Schon die
Zweite Novelle zum Krankenversicherungsgesetz verbot
die Errichtung neuer Krankenkassen. Die dritte
Novelle vom 6. Februar 1919 traf die Ver'ügung, daß
Krankenkassen, die eine bestimmte Mitg'icderzahl
Nicht erreichen, aufzulösen, beziehungsweise mit anderen
Krankenkassen zu vereinigen sind. Für die Vereinheitlichung
des Kassenwesens wurden durch dieses Gesetz
eigene Kommissionen vorgesehen, denen es
oblag, die freiwillige Auflösung oder Verschmelzung
von Kassen zu fördern und allenfalls die zur Durchührung
des Gesetzes erforder'ichen Maßnahmen
pei den politischen Landesbehörden zu beantragen.
Die Erfolge dieser Bestrebungen waren recht ansehnlich.
Während noch im Jahre 1918 auf dem Gebiete
der Republik Österreich 760 Krankenkassen, davon
17 Bezirkskrankenkassen bestanden, sank diese Zahl
bis zum. Jahre 1926 auf 211 Krankenkassen, darunter
58 Bezirkskrankenkassen. Das Gesetz vom 28. Dezemer
1926, BGBL Nr. 21, aus 1027, brachte eine weitere
Zinschränkung der Zahl der Krankenversicherungsräger.
Eine größere Anzahl kleinerer Bezirkskrankenzassen
wurde durch das Gesetz selbst aufgelöst. Im
ibrigen band das Krankenorganisationsgesetz den
Weiterbestand von Betriebskrankenkassen im allgemeinen
an eine Mindestmitgliederzahl ven 1000, den
Weiterbestand von Genossenschaftskrankenkassen, je
aach dem Umfang des Sprengels, an eine solche von
1000, beziehungsweise 3000, den Weiterbestand von
Vereinskrankenkassen an eine solche von 5000,
»eziehungsweise 10.000. Allerdings eröffnete das
Gesetz aus politischen Rücksichten auch die Möglichzeit,
in den Bundesländern Wien, Nieder-5sterreich,
Salzburg, Kärnten und Tirol je eine
ı1eue Vereinskrankenkasse zu errichten. Eine Anzahl
.von Genossenschafts- und Vereinskrankenzassen,
die sich vorzugsweise der Versicherung von
Angestellten gewidmet hatten, wurde auf Grund des
\ngestelltenversicherungsgesetzes mit 1. Juli 1027 in
lie nach diesem Gesetze eingerichteten Versicherungskassen
für Angestellte überführt. : Außer diesen
letzteren Kassen ‚bestanden vor dem Wirksamkeitsbeginn
des Krankenorganisationsgesetzes, dasist vor dem
. April 1927, in Österreich noch 18:4 zur Durchführung
des Krankenversicherungsgesetzes berufene Krankenkassen.
Von diesen wurden auf Grund des Krankenrganisationgesetzes
48 aufgelöst, während weitere 34
Kassen sich in den Jahren 1927 und 1928 freiwillig
zuflösten. Im August 1028 bestanden im ganzen
Bundesgebiet 107 zur Durchführung ‚des Krankenversicherungsgesetzes
berufene Krankenkassen, und
zwar 30 Gebiets- (früher Bezirks-) Krankenkassen,
1 Betriebskrankenkassen, 5 Genossenschaftskrankenxassen,
IO Vereinskrankenkassen, 23 Brucderladen und
9 Krankenunterstützungskassen der öffentlichen Verkehrsunternehmungen.
Besonders hervorzuheben ist
die im Sommer 19027 erfolgte Billung der großen
Wiener Gebietskrankenkasse, der Arbeiter-Krankenversicherungskasse
Wien, die durch Vereinigung der
Wiener Bezirkskrankenkasse mit der allgemeinen
Arbeiter-Kranken- und Unterstützungskasse in Wien,
;owie von 25 Genossenschaftskrankenkassen entstanden
st und annähernd 450.000 Versicherte umfaßt.
Weitere freiwillige Konzentrationen bereiten sich in
einzelnen Bundesländern vor. Das Arbeiterver-;icherungsgesetz
wird daher bei. seinem Inkrafttreten
iedesfa!lls einen außerordentlich tragfähigen Unterau
von Krankenversicherungsträgern vorfinden.