Aufgaben und Anfänge. 13
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Mit diefem primitiven Jugendfhukggefeßg ließ man es einit:
weilen bewenden, aber felbjit feine Durdführung war nicht ges
währleiftet, denn eine Gewerbeaufficht bejtand bis zum Jahre
1853 überhaupt nit, und als man fid fhließlid in dem ge:
nannten Jahre 3u ihrer Einführung entfchloß, blieb fie nod)
immer fakultativ. Das Jahr 1853 brachte aber nod} einen Sort
ichritt: Das Schußalter für Kinder wurde in. bezug auf die Sa-
brikarbeit von neun auf 3wölf Jahre erhöht. ‚Dem Beifpiele
Preußens folgten die meiften deutjhen Einzeljtaaten, und bei der
Eründung des Norddeutjdhen Bundes wurden die bisher verftreuten
Arbeiter[hugbejtimmungen in der Gewerbeordnung kodifiziert, die
allerdings in ftark abgeänderter Form als Reidfsgewerbes
ardnung nod) heute befteht und in ihrem Titel VII die gefebliche
Sejtlegung fämtliqher Arbeiterfhugbejtimmungen enthält, foweit
fie fi auf Sabrikarbeiter beziehen. Die Arbeiterfhukgefekgebung
ft alfo feit 1871 Reidsrecht.
In ihrer urfprünglihen Geftalt ftand die Gewerbeordnung (zu
zitieren als R.G.®.) gänzlidy unter dem Seien der Gewerbes
freiheit, Man huldigte damals der Anfhauung, daß jeder Ein:
griff des Staates in die perfönlide Freiheit des einzelnen Staatse
bürgers zu migbilligen fei und ftellte fig auf den Standpunkt,
den Adam .Smith feinerzeit in den Worten formuliert hatte:
„Das Erbteil des armen Mannes ift die Kraft und Gefhicklichkeit
feiner Hände; ihn daran hindern, diefe Kraft und Gefhikliqkeit
zu gebrauchen, wie es ihm beliebt, ift, folange er feinem Nach
bar dadurch nicht fhadet, ein Eingriff in feine heiligjten Rechte.“
Mit dem Anwacdfen der deutfhen Indujtrie und dem damit
Hand in Hand gehenden Anjhwellen der Zahl der jugendlidhen
und weibliden Arbeiter rang man fid) aber dod aNlmählid) zu
der Erkenntnis dur, daß im Verkehr von Schwachen und Stars
ken ein Übermaß von Sreiheit zur Ausbeutung. führt, und daß
der Shwächere durch das Gefek gefhüßt werden muß. Eine Folge
diefer Erkenntnis war die erfte Beftimmung zum Schhußge der
Arbeiterin im Jahre 1878, die fidh allerdings darauf befdränkte,
dem Bundesrat die Befugnis zu geben, die Srauenarbeitszeit in
gewiffen Induftriezweigen zu verkürzen. Immerhin können wir
das Jahr 1878, das au die obligatorifhe Einführung der Ges
werbeaufjicht bracdte, als das Geburtsjahr des deutjhen Arbeis
terinnenfdußes bezeichnen.
Der Weiterbau des deutfhen Arbeiterjhukes ruhte dann 3ziem-
lid lange Zeit. Es kamen die achtziger Jahre, welche den Anfang