c) für Verletzte mit mehr als 66%, bis 75%
der Vollrente, die Ergänzung der Rente
auf
U) für Verletzte mit mehr als 50% bis 66%,
der Vollrente, die Ergänzung der Rente
auf
2) für Witwen oder Witwer, Doppelwaisen,
Eltern oder Großeltern, die Ergänzung der
N
;) für Waisen, Enkel und Geschwister, die
frgänzung der Rente auf . . .. . . 10%
des jeweils geltenden höchstanrechenbaren Jahres-
arbeitsverdienstes.
Die Renten einschließlich der Teuerungszulagen
machten demnach aus:
In der Zeit vom
Für Unfälle vor dem
für die Hinterbliebenen von einem K
Jahresarbeitsverdienste von . . . 6,000.000'-
Die zweite Valorisierung ab 1. Juli 1925 betraf alle
Renten mit mehr als einem Fünftel der Vollrente, die
aus Unfällen vor dem I. April 1024 herrührten und
nicht von einem höherem Jahresarbeitsverdienste als
S 1500°— bemessen waren. Die Renten waren mit
jenem Betrage auszuzahlen, der sich aus der Ver-
vielfachung der Rente mit den vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung festgesetzten Vervielfältigungs-
zahlen ergab, jedoch höchstens mit jenem Betrage,
der sich bei einem anrechenbaren Jahresarbeitsver-
dienste von S 1500°— und mindestens bei einem
solchen von S 1200°— ergab. -
Bei der dritten Valorisierung waren die Renten
jener Verletzten, die mehr als. 35% der Vollrente
bezogen, und die Hinterbliebenenrente, unter der
Voraussetzung, daß diese Renten aus Unfällen vor
dem I. Juli 1925 herrührten, neu zu bemessen. Die
Neubemessung hatte nach den vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung festgesetzten Durchschnittsver-
diensten für bestimmte Berufszweige und innerhalb
derselben für die einzelnen Berufsgruppen zu ‚er-
folgen.
Mit dem Gesetze vom 16. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 198, wurden die Provisionskassen der Bergwerks-
bruderladen verpflichtet, den jeweils im Provisions-
genusse stehenden Invaliden, Witwen und Waisen zu
den anerkannt unzulänglich gewordenen Bruder-
ladenprovisionen Zuschüsse zu gewähren. Die Aus-
lagen, die aus der Leistung dieser Zuschüsse er-
wuchsen, wurden auf die zur gesetzlichen Unfallver-
:icherung der Arbeiter anrechenbaren Lohnsummen
ler Bergbaubetriebe umgelegt.
Da die Umlage zur Deckung der Provisionszu-
schüsse im I. Halbjahre 1925 bereits 8% der anrechen-
»aren Lohnsummen erreichte und eine schwere
3elastung der Bergbaubetriebe bedeutete, wurde mit
lem Gesetze vom 3. Dezember 1025, B. G. Bl
Nr. 432, zur teilweisen Bestreitung besonderer Für-
;orgeleistungen des Bergbaues ein Bergbaufürsorge-
onds errichtet. Die Mittel für diesen Fonds werden
durch Beiträge aufgebracht, die von jenen zu ent-
eichten sind, die bestimmte Bergbauprodukte im
Inlande gewinnen oder aus dem Auslande einführen.
Die Arbeiter-Unfallversicherungs-Anstalten haben
die Umlage von den Bergbaubetrieben einzuheben
und die Mittel für die Provisionszuschüsse den
Bruderladen zur Verfügung zu stellen.
Die Höhe dieser Umlage betrug in Prozenten
der anrechenbaren Lohnsummen der Bergbaubetriebe:
6,000.000'— vom I, Jän. 1920 bis 31 Dez. 1921. . . 2%
L. „. 10922 „ 30. Juni 1922. . . 2 %
IL. Juli 1022 „ 31. Dez, 19022 . 214°
. Jän. 1923 „ 30. Juni 10283 . > 9%
1, April bis | 1. Juli b. 31, | 1. Sept.b.31.] 1.Jän.b. 30.
30, Juni 1922| Aug. 1922 | Dex. 1922 | Juni 1923
1.April1922 | 1. Juli 1922 | 1.Sept.1922 | 1.Jän. 1923
K | K ] K K
360.000 ! 720.000 | 3,600.000 ! 5.400.000
Für Hilflose . . .
Für Rentner mit:
76—-100% der
Vollrente . . .
57-75% der Voll-
vente. . . ..
51—066?/4%, der
Vollrente . . .
Tür Witwen oder
Witwer, Doppel-
waisen, Eltern
oder Großeltern
Für Waisen, Enkel
und Geschwister
240.000 | 480.000 | 2,400.000 | 3.600.000
180.000 ! 360.000 | 1,800.000 | 2.700.000
180.000 | 260.000 | 1.800.000 | 2.700.000
90.000 | 180.000 !
900.000 | 1.350.000
20.000 | 220.000 | 600.000 ] 900.000
Ab I. Juli 1923 erhielten auch die im Bezuge einer
Heilverfahrensrente stehenden Verletzten, ferner die
Verletzten, deren Rente mehr als ein Fünftel der
Vollrente betrug, und die Hinterbliebenen für Unfälle,
die sich vor dem 1. Juli 1923 ereigneten, Teuerungs-
zulagen. Bei diesen Renten betrug die Teuerungs-
zulage die Ergänzung der Rente auf jenen Betrag,
mit dem die Rente von einem Jahresarbeitsverdienste
von K 12,000.000'— zu bemessen gewesen wäre.
Vom I. Juli 10924 angefangen wurden die Renten
unter gleichzeitiger Einstellung der Teuerungszulagen
dreimal aufgewertet und zwar ab I. Juli 1024, ab
". Juli 1925 und ab 1. Juli 1927.
Die, erste Valorisierung der Renten (ab I. Juli 1024)
betraf Rentner, die den Unfall vor dem 1. Juli 1023
arlitten haben. Die Renten waren zu berechnen:
K
‚ür Verletzte mit 21-40% der Voll-
rente von einem Jahresarbeitsver-
dienste von... 2.0...
tür Verletzte mit 41-70°% der Voll-
rente von einem solchen von . .
ür Verletzte mit 71-100%, der Voll-
rente von einem Jahresarbeitsver-
dienste von. . .
RR