Kleintierhaltung hofften sie in ihrer Wirtschaftsführung
vom allgemeinen Lebensmittelmarkt unabhängiger zu
werden und ihn zugleich zu entlasten.
Alle diese Umstände drängten dazu, den Wohnungs-
rürsorgefonds auf eine neue Grundlage zu stellen und
dabei den neu hervorgetretenen Bestrebungen gerecht
zu werden. So wurde denn der Staatliche Wohnungs-
fürsorgefonds mit Bundesgesetz vom 15. April 1921, BGBl.
Nr. 252, zu einem „Bundes-Wohn- und Siedlungs-
fonds“ ausgestaltet. Seine Hilfeleistung erstreckt sich
nicht nur auf Kleinwohnungsbauten, sondern auch
auf Wohnsiedlungen, Kleinwirtschaftssiedlungen und
Werkstättenhäuser, ausnahmsweise auch auf Kinder-.
Jugend- und Erholungsheime.
\ufgaben des Bundes-Wohn- und Siedlungs-
fonds.
Wie der alte Fonds kann auch der Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds Kredithilfe nur an Selbstverwaltungskörper
und gemeinnützige Vereinigungen, nicht aber an Private
zewähren. Der Rentabilitätsgedanke wurde fallen gelassen.
Der Fonds kann sich zur Zahlung der Zinsen verbürgter
Darlehen insoweit und insolange verpflichten, als hiefür
die Hauserträgnisse keine Deckung bieten. Überdies kann
der Fonds auch unmittelbare Darlehen und verzinsliche
Bauvorschüsse gewähren, er kann sich an gemeinnützigen
Bau- (Siedlungs-) vereinigungen und an gemeinnützigen
Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten,
Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarf dienen, durch
Zeichnung von Anteilen und Einlagen beteiligen, er kann
schließlich auch selbst geeignete Grundstücke erwerben.
Die Fondshilfe wird in der Regel bis zu neunzig Prozent
der Gestehungskosten geleistet, in der ersten Nachkriegs-
zeit konnte sogar bis zu achtundneunzig Prozent gegangen
werden. Die restlichen Mittel müssen die Bauwerber aus
eigenem aufbringen. Gemeinden, in deren Gebiet eine
gemeinnützige Vereinigung mit Fondshilfe baut, haben
einen angemessenen Beitrag zur Deckung des Bauauf-
wandes entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und dem
in ihrem Gebiete bestehenden Wohn- und Siedlungs-
bedürfnisse zu leisten. Baut eine Gemeinde selbst, so
hat sie in der Regel die Hälfte des Bauaufwandes selbst
zu tragen. Kommt die Errichtung der Wohnungen aus-
schließlich oder vorwiegend den Angestellten und Arbeitern
eines bestimmten Unternehmens oder mehrerer Unter-
nehmungen zugute, so kann die Fondshilfe nur dann
geleistet werden, wenn diese Unternehmungen sich ver-
pflichten, einen Barbetrag in der Höhe mindestens eines
Viertels des Bauaufwandes beizusteuern oder die Ver-
/insung und Tilgung eines in der Höhe dieses Viertels
aufzunehmenden Darlehens unter entsprechender Sicher-
stellung zu ‚übernehmen.
Die Verwaltung des Fonds ist vom Bundes-Wohn- und
Siedlungsamt im Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu besorgen. Dieses Amt entscheidet auch über die Leistung
der Fondshilfe. Ihm zur Seite steht ein aus der Mitte
des Nationalrates gewählter fünfgliedriger Beirat.
Regelmäßige Fondseinkünfte.
a) Die Fondsdotation.
Dem Fonds fließen zunächst regelmäßige Beiträge aus
3Zundesmitteln zu. Diese Beiträge wurden in dem ge-
aannten Fondsgesetz mit jährlich 100 Millionen Kronen
‘ür die Jahre 1021 bis 1925 festgesetzt, aber schon im
Jahre 1922 auf jährlich 5320 Millionen Kronen und
;chließlich im Jahre 1926 auf jährlich S 1132.000.-— erhöht.
Die Gesamtdotation des Bundes-Wohn- und Siedlungs-
Jonds vom Jahre 1921 bis einschließlich 1028 beträgt
rund 44 Millionen Schilling.
D) Die Arbeit-(Dienst-)geberbeiträge an den
Fonds.
Weitere Mittel erhält der Fonds aus Beiträgen der
\rbeit-(Dienst-)geber aller nach den Kranken- oder
Pensionsversicherungsgesetzen versicherungspflichtigen
Arbeiter und Angestellten, sofern nicht der Bund selbst
Arbeitgeber ist. Der Beitrag wurde zuerst mit I Krone
ro Arbeiter und Woche festgesetzt, aber vom 1. Jänner 1924
ın auf 3 Kronen und vom 1. April 1925 an auf I Groschen
vöchentlich, bzw. bei Monatsbezügen auf 4 Groschen
nonatlich erhöht. Aus dieser Quelle fließen dem Fonds
eit dem Jahre 1926 jährlich rund S 600.000. zu. In den
‚ahren 1021 bis 1927 betrugen diese Einnahmen insgesamt
‚und 1'5 Millionen Schilling.
Sonstige Fondsmittel.
a) Die Fondsanleihen im Jahre 1921.
Der Fonds hätte mit seiner ursprünglichen Einnahme
’on 100 Millionen Kronen die Bürgschaft für Darlehen
ibernehmen können, die für Wohnbauten im Kosten-
werte von mehr als 3 Milliarden Kronen ausgereicht
ıätten. Tatsächlich konnten aber nur wenige Baudar-
ehen verbürgt werden, weil die Baukapitalien nicht
‚ufzutreiben waren. Der Fonds mußte deshalb schon im
ahre 1021 daran gehen, selbst Baukapitalien zu be-
chaffen und legte zu diesem Zwede ein Obligations-
ınlehen von 500 Millionen Kronen und ein Losan-
ehen im Nennbetrage von 600 Millionen Kronen
auf. Beide Anlehen konnten klaglos abgesetzt werden
ınd ergaben zusammen rund 1 Milliarde Kronen an
‚erfügbarem Baukapital.
b) Die Bundesbeiträge im Jahre 1922.
Anfangs suchte der Fonds der gemeinnützigen Bau-
ätigkeit mittelbar, durch Bürgschaftsübernahmen und
Zinsenzuschüsse zu Hilfe zu kommen. Als die Erlangung
angfristiger Darlehen immer schwieriger wurde, sah sich
ler Fonds genötigt, unmittelbare Kredithilfe zu leisten,
d. h. selbst Vorschußdarlehen zu geben, die späterhin
ıus anderweitig aufzunehmenden Hypothekardarlehen
aätten zurückgezahlt werden sollen. Bald wurde, was im
Sesetz als Ausnahme gedacht war, unter dem Zwange
der Verhältnisse zur Regel.
Die im Sommer 1921 beginnende sprunghafte Steigerung
der Löhne und der Preise aller Baustoffe warf die vor-
sichtigsten Kostenberechnungen. über den Haufen und
machte den Fonds rasch notleidend. Von den im Früh-
‚ahr und Sommer 1021 begonnenen Bauten konnte in-
folge des Geldmangels und wohl auch der Schwierig-
keiten, Baustoffe zu beschaffen, etwa nur ein Viertel
vor dem Winter fertiggestellt werden. Um wenigstens
lie Fortführung der begonnenen Bauten sicherzustellen,
„ewilligte der Nationalrat mit Gesetz vom 6. April 1022