1. Kapitel, Das Handelsverbot gegen‘ Österreich- ‚Ungarn, 77
3, Kapitel: Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916.
4. Die Verständigung vom 21. Mai 1915. Seite 82.
5. Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren deutschen Ur-
sprungs, 4. Februar 1916. Seite 85,
6. Verbot des kaufmännischen Briefwechsels mit ‚Feinden‘ und deren Ver-
bündeten, 30. April 1916. Seite 86.
4. Kapitel: Requisition der deutschen Schiffe. Seite 90.
7. Die in Betracht kommenden Dekrete siehe Seite 91.
5. Kapitel: Rechtsvertretung und Prozesse von Deutschen in Italien und Verjährungs-
fristen. Seite 95.
6. Kapitel: Verschärfte Maßnahmen gegen deutsche und österreichische Privatrechte
seit Ende Juni 1916. Seite 97.
8, Rücktritt von der ‚Verständigung‘ mit Deutschland (vom 21. Mai 1915)
Ende Juni 1916.
9. Verbot der Geltendmachung von Rechten, von Rechtsgeschäften, Zahlungs-
verbote, Sequestrationen, Aufsicht über feindliche Unternehmungen, 18. Juli
1916. Seite 103.
10, Kündigung des deutsch-italienischen Handelsvertrages durch Italien, Eade
Juni 1916,
11. Verbot des Handels mit den „Feinden‘‘, Auflösung von Verträgen, 8. August
1916. Seite 107.
12. Aufsicht über feindliche Geschäftsfirmen, Sequestrationen und Liquidationen,
8. August 1916. Seite 108.
13. Kriegserklärung Italiens an Deutschland, 27. August 1916,
1. Kapitel.
Das Handelsverbot gegen Österreich-Ungarn.,
I. Das Königreich Italien stand zuerst nur mit Österreich-Ungarn,
Bulgarien und der Türkei im Kriegszustand, wenn es auch die diplo-
matischen Beziehungen mit dem Verbündeten dieser feindlichen Staaten,
mit dem Deutschen Reich, abgebrochen hatte. Zufolgedessen hatte zu-
nächst Italien besondere Ausnahmebestimmungen in bezug auf das „feind-
liche“ Privatrecht auch nur gegenüber den Angehörigen von Österreich-
Ungarn erlassen. Erst mit einem Dekret vom 4. Februar 1916 richteten
sich bezügliche Maßnahmen auch gegen das Deutsche Reich‘?).
Die sämtlichen Ausnahmegesetze Italiens zur Zeit des Krieges sind veröffentlicht
in der Gazzetta ufficiale, aber auch in der Sammlung I prinecipali provvedimenti legis-
lativi d’eccezzione emanati per misura di guerra, Torino, Unione Tipografico-Editrice
Torinese 1915, 1916. Siehe ferner Rivista del diritto commerciale, Jahrg. 1915, 1916.
II. Ein Dekret vom 24. Mai 1915 verbietet unter Androhung
von persönlicher Strafe und Konfiskation für den Übertretungsfall jeden
Export und Import von Waren von und nach Österreich-Ungarn?).
1) Siehe unten S. 85.
2) Decreto luogotenenziale 25 maggio 1915, n. 697, Gazzetta ufficiale n. 130.
Rivista di diritto commerociale 1915 I. 5S. 427,