fullscreen: 10 Jahre Wiederaufbau

den Vertrag zu hinterlegen verpflichtet sind. Eine zweite 
Neuerung des Gesetzes bedeutet die sogenannte Satzung. 
Wenn ein Kollektivvertrag überragende Bedeutung er- 
langt hat, so kann ihn das FEinigungsamt auf Antrag 
einer Behörde oder Berufsvereinigung in allen oder 
einzelnen seiner Bestimmungen auch außerhalb seines 
Geltungsbereiches für solche Arbeitsverhältnisse als ver- 
bindlich erklären, die mit den durch den Kollektivvertrag 
geregelten im Wesen gleichartig sind. Jeder Kollektiv- 
vertrag bricht für seinen Geltungsbereich die von seinen 
Bestimmungen abweichende Satzung. Der Kollektivver- 
trag hat vor der Satzung immer den Vorrang. Für den 
Kollektivvertrag ist die Schriftform vorgeschrieben. Träger 
des Kollektivvertrages sind auf Arbeitnehmerseite grund- 
sätzlich die Arbeitnehmervereinigungen, auf Arbeitgeber- 
zeite können sowohl einzelne Arbeitgeber als auch deren 
Berufsvereinigungen Vertragssubjekte sein. 
Das Gesetz, das sich übrigens zwar auf die meisten, 
doch, nicht auf alle Arbeitsverhältnisse bezieht, befaßt 
sich auch mit dem Schlichtungsgswesen, eine Ein- 
richtung, die, wenn wir von der vermittelnden Tätigkeit 
der Gewerbeinspektoren bei Arbeitsstreitigkeiten ab- 
sehen, vorher bei uns nicht bekannt war. Die Schlichtung 
von Arbeitsstreitigkeiten wird den Einigungsämtern 
übertragen. Das sind paritätisch aus Vertretern der 
Unternehmer und der Arbeitnehmer zusammengesetzte 
Behörden unter dem Vorsitze eines unpartelischen Ver- 
treters der Staatsgewalt. Sie können von einer am Streite 
beteiligten Partei oder von einer Behörde angerufen 
werden. Der Vorsitzende eines KEinigungsamtes kann 
insbesondere bei Arbeiterausständen oder Aussperrungen 
größeren Umfanges auch von Amts wegen einschreiten. 
Das Einigungsamt hat in nichtöffentlicher Verhandlung 
auf gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken. Wird 
zine Einigung nicht erzielt, so fällt es einen Schieds- 
spruch, der jedoch nur dann rechtlich wirksam und 
gerichtlich vollstreckhar wird, wenn beide Parteien inner- 
halb 14 Tagen ausdrücklich erklären, daß sie sich dem 
Schiedsspruche unterwerfen. Ein Zwang, vor dem Eini- 
zungsamte zu erscheinen, wird auf die Parteien nicht 
ausgeübt. Ist die Streitsache bereits beim Gerichte an- 
hängig, so ist die Anrufung des Einigungsamtes für die 
Dauer der Streitanhängigkeit unzulässig, Mit der Auf- 
gabe der Schlichtung steht in innigem Zusammenhang 
die Mission des Finigungsamtes, bei Verhandlungen über 
den Abschluß von Kollektivverträgen mitzuwirken und 
gegebenenfalls bei Streitigkeiten über die Auslegung eines 
Kollektivvertrages das’ Schlichtungsverfahren einzuleiten. 
Die Aufsicht über die Einigungsämter führt das Ober- 
einigungsamt. Es entscheidet über Einsprüche gegen 
Beschlüsse der Finigungsämter auf Festsetzung der Auf- 
hebung von Satzungen und befaßt sich in erster und 
letzter Instanz mit Satzungen, die den Wirkungskreis 
mehrerer Einigungsämter berühren. 
Wenn wir uns nunmehr der Besprechung der Ar- 
beitsverfassung zuwenden, so möchten wir zunächst 
hervorheben, daß die neue sozialpolitische Gesetzgebung 
die Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
in nicht geringem Umfange zur Mitwirkung an der Ar- 
beitsverwaltung herangezogen hat. In vielen Gesetzen 
finden wir die Vorschrift, daß vor FErlassung behördlicher 
Verfügungen die Meinung der interessierten Arbeitgeber- 
und Arbeitnehmerorganisationen zu hören ist. Eine 
jolche Mitwirkung steht insbesondere den Berufsver- 
säinigungen nach dem Adchtstundentagsgesetz bei der 
»ehördlichen Bewilligung von Ueberstundenarbeit und 
bei Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften 
les Achtstundentagsgesetzes zu. Wir erinnern ferner 
laran, welch große Rolle die Organisationen als Träger 
les Kollektivvertrages und der Lohnpolitik spielen und 
welch große Bedeutung dem Kollektivvertrage als In- 
strument der sozialen Selbstverwaltung nach manchen 
arbeitsrechtlidhen Normen zukommt, Arbeitgeber- und 
Arbeitnehmerorganisationen errichten und verwalten viel- 
“ach gemeinsam öffentliche Arbeitsnachweise und nehmen 
durch die paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- 
vertretern zusammengesetzten Industriellen Bezirks- 
kommissionen an der Durchführung der Arbeitslosen- 
versicherung Anteil, sie sind berufen, die Mitglieder der 
Finigungsämter vorzuschlagen und nehmen im Wege der 
AHandels- und Arbeiterkammern auf die Ernennung der 
Gewerbegerichtsbeisitzer Einfluß. Das neue Arbeitsrecht 
überträgt somit den freien Berufsvereinigungen öffentlich- 
rechtliche Aufgaben und bringt sie mit den Organen der 
Arbeitsverwaltung in einen innigen Kontakt. 
Neben die schon in der Vorkriegszeit anerkannten, 
lurch freiwilligen Zusammenschluß ihrer Mitglieder be- 
zründeten Berufsorganisationen der Arbeitnehmer sind 
nach dem Umsturze — wenn wir von der gleichfalls 
;chon in der Vorkriegszeit bestandenen, allerdings zu- 
neist bedeutungslosen Vertretung der gewerblichen 
Tilfsarbeiter im Rahmen der gewerblichen Genossen- 
haften absehen — neue, unmittelbar auf dem Gesetz 
jeruhende Interessentenvertretungen der Arbeitnehmer 
zetreten. Es sind dies die Betriebsräte, die eine gesetz- 
iche Vertretung der Arbeitnehmer innerhalb der ein- 
zelnen Betriebe darstellen, und die Kammern für Ar- 
»eiter und Angestellte (Arbeiterkammern), die eine 
Sesamtvertretung aller innerhalb eines Bundeslandes be- 
;chäftigten Arbeitnehmer bilden. 
Die Aufgaben der Betriebsräte, deren Einrichtung 
nit dem Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, ge- 
schaffen wurde und deren Vorläufer die in manchen 
3Zetrieben während des Krieges von den Unternehmern 
reiwillig anerkannten Arbeiterausschüsse waren, sind 
;ehr mannigfaltig und berühren die verschiedensten 
Gebiete, Sie haben vor allem sozialpolitische Aufgaben, 
lie in erster Linie die Interessen der Arbeitnehmer des 
3etriebes berühren. So steht den Betriebsräten das Recht 
zu, die Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers 
aus bestimmten im Gesetz angeführten Gründen anzu- 
:echten, Arbeitsordnungen können im allgemeinen nur 
nit ihrer Zustimmung erlassen oder abgeändert werden, 
sie sind zur Mitwirkung an der Unfallsbekämpfung und 
an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betriebe 
berufen und haben das Recht, die Lohnlisten zu prüfen 
ınd die Lohnauszahlung zu kontrollieren. Neben diesen 
sozialpolitischen Aufgaben sind den Betriebsräten auch 
wirtschaftliche Funktionen zugewiesen, die allerdings 
ihrer Bedeutung nach in der Praxis gegenüber dem 
zozialpolitishen Aufgabenkreis zurücktreten, da deren 
"rfüllung wirtschaftliche Schulung und dauernden Ein- 
ölick in die wirtschaftlichen Zusammenhänge voraussetzt. 
5o fällt in den Wirkungskreis der Betriebsräte die Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.