den Vertrag zu hinterlegen verpflichtet sind. Eine zweite
Neuerung des Gesetzes bedeutet die sogenannte Satzung.
Wenn ein Kollektivvertrag überragende Bedeutung er-
langt hat, so kann ihn das FEinigungsamt auf Antrag
einer Behörde oder Berufsvereinigung in allen oder
einzelnen seiner Bestimmungen auch außerhalb seines
Geltungsbereiches für solche Arbeitsverhältnisse als ver-
bindlich erklären, die mit den durch den Kollektivvertrag
geregelten im Wesen gleichartig sind. Jeder Kollektiv-
vertrag bricht für seinen Geltungsbereich die von seinen
Bestimmungen abweichende Satzung. Der Kollektivver-
trag hat vor der Satzung immer den Vorrang. Für den
Kollektivvertrag ist die Schriftform vorgeschrieben. Träger
des Kollektivvertrages sind auf Arbeitnehmerseite grund-
sätzlich die Arbeitnehmervereinigungen, auf Arbeitgeber-
zeite können sowohl einzelne Arbeitgeber als auch deren
Berufsvereinigungen Vertragssubjekte sein.
Das Gesetz, das sich übrigens zwar auf die meisten,
doch, nicht auf alle Arbeitsverhältnisse bezieht, befaßt
sich auch mit dem Schlichtungsgswesen, eine Ein-
richtung, die, wenn wir von der vermittelnden Tätigkeit
der Gewerbeinspektoren bei Arbeitsstreitigkeiten ab-
sehen, vorher bei uns nicht bekannt war. Die Schlichtung
von Arbeitsstreitigkeiten wird den Einigungsämtern
übertragen. Das sind paritätisch aus Vertretern der
Unternehmer und der Arbeitnehmer zusammengesetzte
Behörden unter dem Vorsitze eines unpartelischen Ver-
treters der Staatsgewalt. Sie können von einer am Streite
beteiligten Partei oder von einer Behörde angerufen
werden. Der Vorsitzende eines KEinigungsamtes kann
insbesondere bei Arbeiterausständen oder Aussperrungen
größeren Umfanges auch von Amts wegen einschreiten.
Das Einigungsamt hat in nichtöffentlicher Verhandlung
auf gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken. Wird
zine Einigung nicht erzielt, so fällt es einen Schieds-
spruch, der jedoch nur dann rechtlich wirksam und
gerichtlich vollstreckhar wird, wenn beide Parteien inner-
halb 14 Tagen ausdrücklich erklären, daß sie sich dem
Schiedsspruche unterwerfen. Ein Zwang, vor dem Eini-
zungsamte zu erscheinen, wird auf die Parteien nicht
ausgeübt. Ist die Streitsache bereits beim Gerichte an-
hängig, so ist die Anrufung des Einigungsamtes für die
Dauer der Streitanhängigkeit unzulässig, Mit der Auf-
gabe der Schlichtung steht in innigem Zusammenhang
die Mission des Finigungsamtes, bei Verhandlungen über
den Abschluß von Kollektivverträgen mitzuwirken und
gegebenenfalls bei Streitigkeiten über die Auslegung eines
Kollektivvertrages das’ Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Die Aufsicht über die Einigungsämter führt das Ober-
einigungsamt. Es entscheidet über Einsprüche gegen
Beschlüsse der Finigungsämter auf Festsetzung der Auf-
hebung von Satzungen und befaßt sich in erster und
letzter Instanz mit Satzungen, die den Wirkungskreis
mehrerer Einigungsämter berühren.
Wenn wir uns nunmehr der Besprechung der Ar-
beitsverfassung zuwenden, so möchten wir zunächst
hervorheben, daß die neue sozialpolitische Gesetzgebung
die Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
in nicht geringem Umfange zur Mitwirkung an der Ar-
beitsverwaltung herangezogen hat. In vielen Gesetzen
finden wir die Vorschrift, daß vor FErlassung behördlicher
Verfügungen die Meinung der interessierten Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen zu hören ist. Eine
jolche Mitwirkung steht insbesondere den Berufsver-
säinigungen nach dem Adchtstundentagsgesetz bei der
»ehördlichen Bewilligung von Ueberstundenarbeit und
bei Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften
les Achtstundentagsgesetzes zu. Wir erinnern ferner
laran, welch große Rolle die Organisationen als Träger
les Kollektivvertrages und der Lohnpolitik spielen und
welch große Bedeutung dem Kollektivvertrage als In-
strument der sozialen Selbstverwaltung nach manchen
arbeitsrechtlidhen Normen zukommt, Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen errichten und verwalten viel-
“ach gemeinsam öffentliche Arbeitsnachweise und nehmen
durch die paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
vertretern zusammengesetzten Industriellen Bezirks-
kommissionen an der Durchführung der Arbeitslosen-
versicherung Anteil, sie sind berufen, die Mitglieder der
Finigungsämter vorzuschlagen und nehmen im Wege der
AHandels- und Arbeiterkammern auf die Ernennung der
Gewerbegerichtsbeisitzer Einfluß. Das neue Arbeitsrecht
überträgt somit den freien Berufsvereinigungen öffentlich-
rechtliche Aufgaben und bringt sie mit den Organen der
Arbeitsverwaltung in einen innigen Kontakt.
Neben die schon in der Vorkriegszeit anerkannten,
lurch freiwilligen Zusammenschluß ihrer Mitglieder be-
zründeten Berufsorganisationen der Arbeitnehmer sind
nach dem Umsturze — wenn wir von der gleichfalls
;chon in der Vorkriegszeit bestandenen, allerdings zu-
neist bedeutungslosen Vertretung der gewerblichen
Tilfsarbeiter im Rahmen der gewerblichen Genossen-
haften absehen — neue, unmittelbar auf dem Gesetz
jeruhende Interessentenvertretungen der Arbeitnehmer
zetreten. Es sind dies die Betriebsräte, die eine gesetz-
iche Vertretung der Arbeitnehmer innerhalb der ein-
zelnen Betriebe darstellen, und die Kammern für Ar-
»eiter und Angestellte (Arbeiterkammern), die eine
Sesamtvertretung aller innerhalb eines Bundeslandes be-
;chäftigten Arbeitnehmer bilden.
Die Aufgaben der Betriebsräte, deren Einrichtung
nit dem Gesetz vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 283, ge-
schaffen wurde und deren Vorläufer die in manchen
3Zetrieben während des Krieges von den Unternehmern
reiwillig anerkannten Arbeiterausschüsse waren, sind
;ehr mannigfaltig und berühren die verschiedensten
Gebiete, Sie haben vor allem sozialpolitische Aufgaben,
lie in erster Linie die Interessen der Arbeitnehmer des
3etriebes berühren. So steht den Betriebsräten das Recht
zu, die Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers
aus bestimmten im Gesetz angeführten Gründen anzu-
:echten, Arbeitsordnungen können im allgemeinen nur
nit ihrer Zustimmung erlassen oder abgeändert werden,
sie sind zur Mitwirkung an der Unfallsbekämpfung und
an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betriebe
berufen und haben das Recht, die Lohnlisten zu prüfen
ınd die Lohnauszahlung zu kontrollieren. Neben diesen
sozialpolitischen Aufgaben sind den Betriebsräten auch
wirtschaftliche Funktionen zugewiesen, die allerdings
ihrer Bedeutung nach in der Praxis gegenüber dem
zozialpolitishen Aufgabenkreis zurücktreten, da deren
"rfüllung wirtschaftliche Schulung und dauernden Ein-
ölick in die wirtschaftlichen Zusammenhänge voraussetzt.
5o fällt in den Wirkungskreis der Betriebsräte die Be-