Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

die Parteien je zwei Mitglieder entsenden und das untei 
dem Vorsitze eines Mitgliedes des Nationalrates stehen muß. 
Eine bemerkenswerte soziale politische Neuerung be- 
deutet die Einführung einer gemeinsamen Gehalts- 
kasse der konditionierenden Pharmazeuten, das 
ist der in den Apotheken auf Grund einer besonderen 
fachlichen Vorbildung beschäftigten Hilfskräfte. Der große 
Zudrang zu dem Apothekerberuf hat es mit sich gebracht, 
daß nicht jeder konditionierende Pharmazeut auf eine 
selbständige Berufsstellung hoffen kann, ja die Erlangung 
einer selbständigen Apotheke ist eine Ausnahme und 
der Beruf der angestellten Pharmazeuten ist in der Mehr- 
zahl der Fälle ein Lebensberuf geworden. Um nun den 
älteren angestellten Pharmazeuten eim höheres KEin- 
kommen zu sichern, auf das sie wegen der starken 
Konkurrenz jüngerer Arbeitskräfte wohl hätten, ver- 
Zichten müssen, wenn sie ihren Posten behaupten wollten, 
wurde mit dem Gesetz vom 30. Juni I919, StGBIl. Nr. 410 
(novelliert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1927, 
BGBl. Nr. 367) eine pharmazeutische Gehaltskasse ge- 
Schaffen, In diese Gehaltskasse zahlen die Apotheker 
für jeden bei ihnen beschäftigten Pharmazeuten, gleich- 
gültig welchen Dienstalters, auf Grund eines Umlagen- 
tarifes den gleichen Betrag. Die Gehaltskasse bringt 
dann an die angestellten Pharmazeuten auf Grund eines 
Besoldungsschemas nach der geleisteten fachlichen Dienst- 
zeit, dem Familienstande und den Teuerungsverhältnis- 
sen des Dienstortes und nach dem Dienstausmaße ab- 
gestufte Gehalte zur Auszahlung. 
Der Dienstvertrag der Hausangestellten wurde durch 
das das Hausgehilfengesetz vom 26. Februar 1920, 
StGBl. Nr. 101 (Novelle vom 26. März 1926, BGBl. Nr. 72) 
auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Das Gesetz regelt 
die Arbeitszeit mittelbar durch Festsetzung der Nacht- 
Mühezeit und der Arbeitspausen. Die nächtliche Ruhezeit 
hat ununterbrochen neun Stunden zu umfassen, die in 
der Regel in die Zeit von neun Uhr bis sechs Uhr früh 
fallen sollen. Während des Tages gebührt dem Haus- 
gehilfen eine zweistündige Ruhepause zum Einnehmen 
der Hauptmahlzeiten. An jedem zweiten Sonntag ist ihm 
eine freie Zeit von acht Stunden zu gewähren, ferner 
gehührt ihm an einem Werktag am Nachmittag ein Aus- 
gang von vier Stunden. Fine Neuerung gegenüber dem 
bisherigen Rechtszustand bedeutet auch die Linführung 
des Urlaubsanspruches für den Hausgehilfen sowie einer 
Dienstesprämie für langjähriges Ausharren auf ein und 
demselben Dienstposten. Für Hausangestellte, die höhere 
Dienste leisten, setzt das Gesetz eine Reihe von Sonder- 
bestimmungen fest, wie längere Ruhezeiten, längeren 
Urlaub und längere Kündigungsfristen usw. 
Schließlich ist auch noch der Sonderregelung des Dienst- 
Verhältnisses der Hausbesorger zu gedenken, die durch 
die Hausbesorgerordnung vom 13. Dezember 1922, 
BGBl. Nr. 878, erfolgt ist. Sie regelt insbesondere die 
Kündigung und den Urlaubsanspruch des Hausbesorgers, 
befaßt sich mit der Frage des Reinigungsgeldes und 
Sperrgeldes und enthält eingehende Bestimmungen über 
die Dienstwohnnung des Hausbesorgers und deren Räu- 
Mung im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses. 
Der Lehrlingsschutz wurde ausgestaltet durch die 
Einführung der Lehrlingsentschädigung (Gesetz vom 
IL Juli 1922, BGBl. Nr. 451) und durch die Verpflichtung 
les. Lehrherrn, den Lehrling nach beendeter Lehrzeit 
1och drei Monate als Gehilfen zu beschäftigen (Gesetz 
‚om 26. März 19026, BGBl. Nr. 74). Der Lehrlingsent- 
‚chädigung, die dem Lehrling spätestens vom zweiten 
Drittel der Lehrzeit an gebührt, liegt der Gedanke zu- 
‚runde, daß der Lehrling von einem gewissen Zeitpunkte 
ın dem Lehrherrn nützliche Arbeit leistet und daher 
hiefür ein wenn auch nur bescheidenes Entgelt erhalten 
;oll, während durch die zweite Maßnahme die Aus- 
»ildung der Lehrlinge gefördert und die Arbeitslosigkeit 
ler jungen Gehilfen nach der Auslehre eingedämmt 
werden soll. 
Der Ausbau des sozialen Schutzes zu Gunsten der in 
'ndustrie, Handel und Gewerbe tätigen Arbeiter veran- 
'aßte die Landtage der Bundesländer — das Arbeitsrecht 
ler land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter fällt, von der 
5rundsatzgesetzgebung des Bundes abgesehen, in die 
Competenz der Länder — zeitgemäße Schutzgesetze 
ıuch für das land- und forstwirtschaftliche 
Dienstpersonal zu schaffen. Es sind dies die Land- 
ırbeiterordnungen der einzelnen Länder. Sie sind alle 
n den Jahren 1921 bis 1923 entstanden, nur die Land- 
ırbeiterordnung für das Burgenland stammt aus späterer 
Zeit. Ihrem Inhalte nach regeln die Landarbeiterordnungen 
eils den Dienstvertrag der Land- und Forstarbeiter, teils 
anthalten sie öffentlich-rechtliche Schutzbestimmungen. 
Die Regelung ist in den einzelnen Ländern keines- 
vegs eine gleichförmige, dies gilt namentlich von der 
\rbeitszeit. So setzen die Landarbeiterordnungen von 
Niederösterreich, Steiermark und Kärnten die Arbeits- 
zeit mit zehn Stunden täglich im Jahresdurchschnitt fest. 
Die Landarbeiterordnungen von Oberösterreich und 
Salzburg dagegen regeln die Arbeitszeit mittelbar, indem 
ie eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von min- 
lestens neun Stunden und eine täglich zweistündige 
>ause zum Finnehmen der Mahlzeiten vorschreiben. 
?ür die Forstarbeiter gilt in allen Ländern die für die 
zewerblichen Arbeiter geltende Arbeitszeit. 
Die Arbeitsverhältnisse werden heute in der weitaus 
überwiegenden Mehrzahl der Fälle durch Kollektiv- 
zerträge geregelt. Wenigstens gilt dies für die Städte- 
ınd Industrieorte. Auf dem flachen Lande allerdings konnte 
ler Kollektivvertrag im Kleingewerbe und im Klein- 
ıandel noch nicht überall festen Fuß fassen. In der Land- 
wirtschaft konnte er sich nur im Großgrundbesitz durch- 
;zetzen. Die rechtliche Regelung des Kollektivvertrages 
»rachte das Gesetz vom 18. Dezember 1019, StGBl. 
Nr. 16 aus 1020, über die Einigungsämter und über 
zollektive Arbeitsverträge. Es verlieh vor allem dem 
Xollektivvertrage die Rechtswirkung der Unabding- 
»arkeit, das heißt es verfügt die Verbindlichkeit der 
Collektivvertragsbestimmungen für alle innerhalb des 
Zeltungsbereiches des Kollektivvertrages bereits be- 
:«tehenden .oder künftig zu vereinbarenden Einzelver- 
räge. Sondervereinbarungen sind, soferne sie der Kol- 
ektivvertrag gestattet, nur gültig, wenn sie dem Arbeit- 
ı1ehmer günstiger sind oder Gegenstände betreffen, die 
m Kollektivvertrage keine Regelung erfahren haben. 
Die Unahdingbharkeit ist an die Kundmachung des Ver- 
ragsabschlusses verknüpft, die von der Registerbehörde, 
las ist dem Finigungsamt, erfolgt, bei dem die an dem 
’ertragsabschlusse beteiligten Arbeitnehmerorganisationen
	        
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