ür öffentlichen oder privaten Bedarf endgültig einzu- Derselbe, Notenbankpolitik und staatliche Anleihepolitik in
stellen den österreichisch-ungarischen Nachfolgestaaten, München
d Leipzig 1024.
Lit . . 2 . * . un ;
SraTUTE Hier werden NUT die wichtigsten Erscheinungen J. van Walre de Bordes, The Austrian Crown, its deprecia-
ıus der ziemlich umfangreichen Literatur über den Gegenstand ti d stabilizati London 1
verzeichnet: ion and stabilization, London 1024.
, ) Dr. Viktor Kienböc, Das österreichische Sanierungswerk,
A. Popovics, Das Geldwesen im Kriege, Wien 1925. Stuttgart 1924.
°. Steiner, Währungssysteme der Nachfolgestaaten Österreih- Georges Morgain, La Couronne Autrichienne depuis le
Ungarns, Wien 1921. Traite de St. Germain, Paris 1027.
DIE DIREKTEN STAATSSTEUERN IN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
Von Dr. Otto Watzke, Ministerialsekretär im Bundesministerium für Finanzen.
. Systematik und Stellung im Finanzausgleich.
Die Republik Österreich hat bei ihrem Entstehen das
direkte Steuersystem des alten Österreich übernommen.
Von diesem System sind nach Schaffung des Bundes-
staates bei der Neuordnung der finanziellen Verhält-
nisse zwischen Bund und Ländern, dem Bund die
Personalsteuern verblieben, während die Real-
steuern, die vom Staate in Form der Grundsteuer und
der Gebäudesteuern (Hauszins-, Hausklassensteuer und
5°hige Gebäudesteuer) erhoben wurden, vom Jahre 1923
an ganz den Ländern überlassen wurden, wo sie sich
mehr oder minder verschieden fortentwickelt haben. Als
-andesabgaben scheiden sie im vorliegenden Zusammen-
hange aus der Betrachtung aus. Wie an anderer Stelle
des näheren ausgeführt wird, ist ferner bei den dem
Bunde verbliebenen Personalsteuern an Stelle der
(rüher bestandenen Zuschlagsberechtigung — die Ein-
kommensteuer blieb aber immer zuschlagsfrei — ein ge-
setzlich geregeltes Beteiligungsverhältnis der Länder und
Gemeinden am Frtrag getreten. ;
2. Derzeitiges System der Personalsteuern.
Vom Jahre 1923 an sind in Österreich die direkten
Staats-(Bundes-)Steuern auf die direkten Personalsteuern
Jeschränkt, die im Personalsteuergesetze, Bundesgesetz-
5latt Nr. 307 vom Jahre 1924 (Wiederverlautbarung
des Gesetzes betreffend die direkten Personalsteuern
vom 25. Oktober 1896, RGBI. Nr. 220) vereinigt sind. Neben
einer allgemeinen, auf modernen Grundsätzen aufge-
bauten Gesamteinkommensteuer wird eine Reihe von
Irtragssteuern erhoben, die entsprechend ihrer be-
;onderen historischen Entwicklung in mehr oder minder
dbjektiver Weise einzelne Einkommensquellen neben
der Finkommensteuer belasten. Diese KErtragssteuern
nd die allgemeine Erwerbsteuer, Körperschaftssteuer,
Rentensteuer und Tantiemenabgabe. Dieses System wird
loch durch eine neugeschaffene laufende Vermögens-
Steuer ergänzt, die vom ertragbringenden Vermögen er-
hoben wird und in ihrer besonderen Art der Erhebung
die fundierten FEinkommensquellen trifft. (Die Besoldungs-
steuer von höheren Dienstbezügen wurde aufgehoben.)
Wenn auch das feste Gefüge der im Jahre 1896 geschaf-
fenen direkten Personalsteuern den wechselvollen Ver-
nältnissen der Nachkriegszeit im wesentlichen standgehalten
hat, so haben doch einzelne dieser Steuern in ihrem
inneren Aufbau ganz erhebliche Umgestaltungen erfahren.
3. Entwicklung der direkten Steuern in der
Republik.
3) Folgewirkungen der Geldwertverhältnisse.
Wie für die gesamte Staats- und Volkswirtschaft der
Zepublik bildete auch für die Entwicklung der direkten
Steuern die Währungsstabilisierung einen Wendepunkt.
Die im Gefolge des verlorenen Krieges unaufhaltsam
ortschreitende Geldentwertung und Zerrüttung der
;taatsfinanzen haben zu einschneidenden Maßnahmen
ind vielfadı zu einer Gelegenheitsgesetzgebung auf dem
jebiete der direkten Steuern geführt, die aber trotz
chwerer Belastung der Bevölkerung wie audh der Steuer-
erwaltung nicht imstande war, die Einnahmewirtschaft
les Staates entscheidend im günstigen Sinne zu beein-
Jussen. Insbesondere die Maßnahmen zur Verhütung
ler - Steuerflucht (1918/1910), die Vermögenssperren
1919/1920/1921) und die im Jahre 1921 erfolgte Einfüh-
ung einer einmaligen großen Vermögensabgabe be-
‚eichnen die damalige Richtung der Steuergesetzgehung.
die Vermögensabgabe sollte, nach dem Stichtage
om 30. Juni 1920 erhoben, zur Verbesserung des
Jeldwertes dienen. In einer gründlich durchdachten
iystematik war im Gesetz Vorsorge dafür getroffen, die
mpfindliche Belastung, die ein derartiger Eingriff in die
jubstanz der Privatvermögen zur Folge hat, möglichst
‚erecht und gleichmäßig zu verteilen. Doch die fort-
Areitende Geldentwertung machte die weitreichenden
‚bsichten des Gesetzes zunichte. Es mußte schließlich
ine wesentliche Vereinfachung des Veranlagungsver-
ahrens platzgreifen (Steuervereinfacdhungsgesetz vom
ahre 1922), um die Steuerverwaltung rasch von dem
hr in Durchführung dieses Gesetzes erwachsenen großen
ırbeitsaufwand zu befreien, der in keinem Verhältnis
um finanziellen Erfolg dieser Abgabe stand,
Aber auch auf die Personalsteuern übte die Geld-
;ntwertung eine verheerende Wirkung aus. Da diese
steuern im Wesen Veranlagungssteuern sind, konnten
steuerzahlungen, die oft erst lange nach Ablauf der zu
jesteuernden Wirtschaftsperiode geleistet wurden, ihrem
nneren Werte nach der Steuerschuld nur mehr mit
nem geringen Bruchteil entsprechen. Dem konnte auch