Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

ür öffentlichen oder privaten Bedarf endgültig einzu- Derselbe, Notenbankpolitik und staatliche Anleihepolitik in 
stellen den österreichisch-ungarischen Nachfolgestaaten, München 
d Leipzig 1024. 
Lit . . 2 . * . un ; 
SraTUTE Hier werden NUT die wichtigsten Erscheinungen J. van Walre de Bordes, The Austrian Crown, its deprecia- 
ıus der ziemlich umfangreichen Literatur über den Gegenstand ti d stabilizati London 1 
verzeichnet: ion and stabilization, London 1024. 
, ) Dr. Viktor Kienböc, Das österreichische Sanierungswerk, 
A. Popovics, Das Geldwesen im Kriege, Wien 1925. Stuttgart 1924. 
°. Steiner, Währungssysteme der Nachfolgestaaten Österreih- Georges Morgain, La Couronne Autrichienne depuis le 
Ungarns, Wien 1921. Traite de St. Germain, Paris 1027. 
DIE DIREKTEN STAATSSTEUERN IN DER REPUBLIK 
ÖSTERREICH 
Von Dr. Otto Watzke, Ministerialsekretär im Bundesministerium für Finanzen. 
. Systematik und Stellung im Finanzausgleich. 
Die Republik Österreich hat bei ihrem Entstehen das 
direkte Steuersystem des alten Österreich übernommen. 
Von diesem System sind nach Schaffung des Bundes- 
staates bei der Neuordnung der finanziellen Verhält- 
nisse zwischen Bund und Ländern, dem Bund die 
Personalsteuern verblieben, während die Real- 
steuern, die vom Staate in Form der Grundsteuer und 
der Gebäudesteuern (Hauszins-, Hausklassensteuer und 
5°hige Gebäudesteuer) erhoben wurden, vom Jahre 1923 
an ganz den Ländern überlassen wurden, wo sie sich 
mehr oder minder verschieden fortentwickelt haben. Als 
-andesabgaben scheiden sie im vorliegenden Zusammen- 
hange aus der Betrachtung aus. Wie an anderer Stelle 
des näheren ausgeführt wird, ist ferner bei den dem 
Bunde verbliebenen Personalsteuern an Stelle der 
(rüher bestandenen Zuschlagsberechtigung — die Ein- 
kommensteuer blieb aber immer zuschlagsfrei — ein ge- 
setzlich geregeltes Beteiligungsverhältnis der Länder und 
Gemeinden am Frtrag getreten. ; 
2. Derzeitiges System der Personalsteuern. 
Vom Jahre 1923 an sind in Österreich die direkten 
Staats-(Bundes-)Steuern auf die direkten Personalsteuern 
Jeschränkt, die im Personalsteuergesetze, Bundesgesetz- 
5latt Nr. 307 vom Jahre 1924 (Wiederverlautbarung 
des Gesetzes betreffend die direkten Personalsteuern 
vom 25. Oktober 1896, RGBI. Nr. 220) vereinigt sind. Neben 
einer allgemeinen, auf modernen Grundsätzen aufge- 
bauten Gesamteinkommensteuer wird eine Reihe von 
Irtragssteuern erhoben, die entsprechend ihrer be- 
;onderen historischen Entwicklung in mehr oder minder 
dbjektiver Weise einzelne Einkommensquellen neben 
der Finkommensteuer belasten. Diese KErtragssteuern 
nd die allgemeine Erwerbsteuer, Körperschaftssteuer, 
Rentensteuer und Tantiemenabgabe. Dieses System wird 
loch durch eine neugeschaffene laufende Vermögens- 
Steuer ergänzt, die vom ertragbringenden Vermögen er- 
hoben wird und in ihrer besonderen Art der Erhebung 
die fundierten FEinkommensquellen trifft. (Die Besoldungs- 
steuer von höheren Dienstbezügen wurde aufgehoben.) 
Wenn auch das feste Gefüge der im Jahre 1896 geschaf- 
fenen direkten Personalsteuern den wechselvollen Ver- 
nältnissen der Nachkriegszeit im wesentlichen standgehalten 
hat, so haben doch einzelne dieser Steuern in ihrem 
inneren Aufbau ganz erhebliche Umgestaltungen erfahren. 
3. Entwicklung der direkten Steuern in der 
Republik. 
3) Folgewirkungen der Geldwertverhältnisse. 
Wie für die gesamte Staats- und Volkswirtschaft der 
Zepublik bildete auch für die Entwicklung der direkten 
Steuern die Währungsstabilisierung einen Wendepunkt. 
Die im Gefolge des verlorenen Krieges unaufhaltsam 
ortschreitende Geldentwertung und Zerrüttung der 
;taatsfinanzen haben zu einschneidenden Maßnahmen 
ind vielfadı zu einer Gelegenheitsgesetzgebung auf dem 
jebiete der direkten Steuern geführt, die aber trotz 
chwerer Belastung der Bevölkerung wie audh der Steuer- 
erwaltung nicht imstande war, die Einnahmewirtschaft 
les Staates entscheidend im günstigen Sinne zu beein- 
Jussen. Insbesondere die Maßnahmen zur Verhütung 
ler - Steuerflucht (1918/1910), die Vermögenssperren 
1919/1920/1921) und die im Jahre 1921 erfolgte Einfüh- 
ung einer einmaligen großen Vermögensabgabe be- 
‚eichnen die damalige Richtung der Steuergesetzgehung. 
die Vermögensabgabe sollte, nach dem Stichtage 
om 30. Juni 1920 erhoben, zur Verbesserung des 
Jeldwertes dienen. In einer gründlich durchdachten 
iystematik war im Gesetz Vorsorge dafür getroffen, die 
mpfindliche Belastung, die ein derartiger Eingriff in die 
jubstanz der Privatvermögen zur Folge hat, möglichst 
‚erecht und gleichmäßig zu verteilen. Doch die fort- 
Areitende Geldentwertung machte die weitreichenden 
‚bsichten des Gesetzes zunichte. Es mußte schließlich 
ine wesentliche Vereinfachung des Veranlagungsver- 
ahrens platzgreifen (Steuervereinfacdhungsgesetz vom 
ahre 1922), um die Steuerverwaltung rasch von dem 
hr in Durchführung dieses Gesetzes erwachsenen großen 
ırbeitsaufwand zu befreien, der in keinem Verhältnis 
um finanziellen Erfolg dieser Abgabe stand, 
Aber auch auf die Personalsteuern übte die Geld- 
;ntwertung eine verheerende Wirkung aus. Da diese 
steuern im Wesen Veranlagungssteuern sind, konnten 
steuerzahlungen, die oft erst lange nach Ablauf der zu 
jesteuernden Wirtschaftsperiode geleistet wurden, ihrem 
nneren Werte nach der Steuerschuld nur mehr mit 
nem geringen Bruchteil entsprechen. Dem konnte auch
	        
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