Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

lastung erfolgt. Die Besteuerungsrechte der Gebiets- 
körperschaften und ihre Verwaltungsaufgaben, von deren 
Umfang die Größe ihres durch Zwangsbeiträge zu 
decdkenden Finanzhbedarfes vor allem abhängt, müssen 
daher voneinander abgegrenzt und zweckmäßig verteilt 
werden. Wenn ein Finanzausgleich dieser Aufgabe 
vollkommen gerecht werden will, muß sich auf seiner 
Grundlage eine solche Übereinstimmung der Einnahmen 
und Ausgaben. der Gebietskörperschaften ergeben, daß 
für sie alle die Möglichkeit einer ausgeglichenen Erfüllung 
gleich wichtiger Verwaltungsaufgaben besteht. 
In der Republik Österreich standen der Erreichung 
dieses Zieles durch den Finanzausgleich besonders 
große Schwierigkeiten im Weg, da infolge der 
durch den Weltkrieg und die Zertrümmerung des alten 
Einheitsstaates entstandenen Notlage die aus der ver- 
armten Volkswirtschaft überhaupt erzielbaren steuer- 
lichen Einnahmen den Ansprüchen der Gebietskörper- 
schaften kaum mehr genügen konnten. Die Knappheit 
der Gesamtdeckung konnte nur durch den Versuch einer 
besonders sorgfältigen Durchführung des Steueraus- 
gleiches zwischen den bestehenden Gebietskörperschaften, 
die sich, vom Bund abgesehen, in Länder, Gemeinden 
und teilweise auch Bezirke oder Bezirksverbände 
gliedern, einigermaßen gemildert werden. 
Die Gesetzgebung der Republik fand auf dem Gebiet 
des Finanzausgleiches einen völlig ungeregelten Zustand 
vor. Im Jahr 1917 hatte sich die Notwendigkeit ergeben, 
die bis dahin bestandenen Überweisungen der 
Länder aus dem Ertrag der Personalsteuern und der 
Getränkesteuern, die infolge des Rückganges im Ertrag 
der Überweisungssteuern ganz. zu versiegen drohten, 
durch von Steuererlässe unabhängig Dotationen ab- 
zulösen. Dieses Dotationssystem, das sowohl 
allgemeine Dotationen, wie Zweckdotationen für den 
Volksschulaufwand und allgemeinen Verwaltungsauf- 
wand in Form von Staatsbeiträgen zum Erfordernis 
für die Bezüge der Lehrerschaft und der Landesange- 
stellten umfaßte, hatte vor dem Zusammenbruch des 
alten Finheitsstaates keine gesetzliche Regelung mehı 
erfahren können. Die trotzdem erfolgte, durch die Not- 
lage der Länder erzwungene Flüssigmachung der Dota- 
tionen mußte daher vor allem eine gesetzliche Grund- 
lage erhalten. Dabei ergab sich auch die Notwendigkeit, 
das Ausmaß dieser Dotationen: dem im Gleichmaß mit 
dem Währungsverfall steigenden Bedarf der Länder 
durch wiederholte Erhöhungen anzupassen und auch 
einen sich immer mehr erweiternden Kreis von Gemeinden 
in dieses System einzubeziehen. Die Mittel für die 
Gewährung der Dotationen konnte der Staat infolge des 
völligen Verfalles seiner eigenen Steuereingänge nur aus 
der Tätigkeit der Notenpresse schöpfen, die auf diese 
Weise mittelbar auch in den Dienst der Länder und 
Gemeinden gestellt wurde. Der Not der Zeit entsprungen, 
nußte dieses Dotationssystem trotz seiner ausgesprochen 
unitaristischen Wirkung auch von seinen dem Föderalis- 
mus zuneigenden Gegnern als notwendiges Übel ertragen 
werden. Es konnte aber von vornherein kein Zweifel] 
darüber bestehen, daß es, als mit dem geplanten Wieder- 
aufbau Österreichs als Bundesstaat völlig unver- 
einbar, einem neuen System des Finanzausgleiches 
werde Platz machen müssen, das dem hbundesstaatlichen 
\ufbau und insbesondere der gliedstaatlichen Stellung der 
„änder besser Rechnung trägen würde. Dabei durfte aber 
ıuch die gerade einer schwer erschütterten Volkswirt- 
‚haft gegenüber doppelt notwendige Einheitlichkeit der 
"inanz- und Steuerpolitik nicht in einem Maß preisge- 
geben werden, das mit den gesamtstaatlichen Interessen 
nicht mehr vereinbar gewesen wäre. 
Die Bundesverfassung hat die Lösung dieser Aufgabe 
»inem besonderen Finanz-Verfassungsgesetz und 
dem zu seiner Durchführung ergangenen Abgaben- 
:eilungsgesetz überlassen. Das Finanz-Verfassungs- 
zesetz bildet einen Rahmen, der verschiedene Entwick- 
ungsmöglichkeiten bietet, das Abgabenteilungsgesetz gibt 
lem Finanzausgleich erst seine wirkliche tatsächliche 
Gestalt. Beide Gesetze haben seit ihrer im März 1022 
arfolgten Erlassung vielerlei Abänderungen und Ergän- 
zungen erfahren, ohne daß aber das ihnen zugrunde- 
ijegende System ‚eine Erschütterung erfahren hätte. 
Jaraus kann wohl gefolgert werden, daß es sich, soweit 
lies. unter den staatsrechtlich wie finanzpolitisch schwie- 
:igen Verhältnissen überhaupt möglich ist, im ganzen 
ınd großen bewährt hat. Nach der Finanzverfassung 
gliedern sich die öffentlichen Abgaben in drei 
Sruppen, die ausschließlichen Bundesab- 
zaben, die ausschließlichen Landes- oder 
Gemeindeabgaben und die zwischen Bund, Ländern 
ınd Gemeinden geteilten Abgaben. Diese Teilung 
ler Abgabenhoheit kann sich in dreierlei Formen 
‚ollziehen: Bei einheitlicher Veranlagung von Abgaben 
lurch den Bund in Form einer Ertragsbeteiligung der 
‚änder und Gemeinden, durch Einhebung von Landes- 
der Gemeindezuschlägen zu Stammabgaben des Bundes 
»der in der Form nebeneinander erfolgender Besteuerung 
les gleichen Besteuerungsgegenstandes durch Bund und 
‚änder oder Gemeinden. Daraus ergeben sich die drei 
Jnterformen der geteilten Abgaben: Die gemein- 
;chaftlichen, die Zuschlags- und gleichartigen 
Abgaben, die sich auch wieder bei der Teilung der 
ausschließlichen Landes- oder Gemeindeabgaben unter 
liese Körperschaften wiederholen. 
Der Bundesgesetzgebung obliegt die Regelung 
ler ausschließlichen Bundesabgaben, der gemeinschaft- 
ichen Abgabeu mit Einschluß der Beteiligung der Länder 
ınd Gemeinden an ihrem Ertrag und der für den Bund 
>rhobenen Stammabgaben und gleichartigen Abgaben; 
ler Landesgesetzgebung ist die Regelung der aus- 
;chließlichen Landes- oder Gemeindeabgaben, der Landes- 
der Gemeindezuschläge zu Stammabgaben des Bundes 
ınd der für Länder oder Gemeinden erhobenen gleich- 
ırtigen Abgaben überlassen. Vom Grundsatz, daß Ab- 
zaben nur auf Grund von Gesetzen eingehoben 
verden können, bestehen nur ganz geringfügige Aus- 
ı1ahmen zugunsten eines freien Beschlußrechtes der 
Zemeinden auf Einhebung einiger unhbedeutender Ab- 
zaben oder von Gebühren für die Benützung von 
semeindeeinrichtungen. Außerdem wurde der Bundes- 
zesetzgebung ‘das Recht eingeräumt, die bestehenden 
Abgaben in eine der Gruppen einzugliedern und be- 
ijebige Änderungen in dieser Einteilung vorzunehmen. 
Neu auftauchende Abgaben stehen jener Gruppe von 
Cörperschaften zu, die sie zuerst in Anspruch nimmt. 
)och kann die Bundesgesetzgehbung jederzeit Landes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.