lastung erfolgt. Die Besteuerungsrechte der Gebietskörperschaften
und ihre Verwaltungsaufgaben, von deren
Umfang die Größe ihres durch Zwangsbeiträge zu
decdkenden Finanzhbedarfes vor allem abhängt, müssen
daher voneinander abgegrenzt und zweckmäßig verteilt
werden. Wenn ein Finanzausgleich dieser Aufgabe
vollkommen gerecht werden will, muß sich auf seiner
Grundlage eine solche Übereinstimmung der Einnahmen
und Ausgaben. der Gebietskörperschaften ergeben, daß
für sie alle die Möglichkeit einer ausgeglichenen Erfüllung
gleich wichtiger Verwaltungsaufgaben besteht.
In der Republik Österreich standen der Erreichung
dieses Zieles durch den Finanzausgleich besonders
große Schwierigkeiten im Weg, da infolge der
durch den Weltkrieg und die Zertrümmerung des alten
Einheitsstaates entstandenen Notlage die aus der verarmten
Volkswirtschaft überhaupt erzielbaren steuerlichen
Einnahmen den Ansprüchen der Gebietskörperschaften
kaum mehr genügen konnten. Die Knappheit
der Gesamtdeckung konnte nur durch den Versuch einer
besonders sorgfältigen Durchführung des Steuerausgleiches
zwischen den bestehenden Gebietskörperschaften,
die sich, vom Bund abgesehen, in Länder, Gemeinden
und teilweise auch Bezirke oder Bezirksverbände
gliedern, einigermaßen gemildert werden.
Die Gesetzgebung der Republik fand auf dem Gebiet
des Finanzausgleiches einen völlig ungeregelten Zustand
vor. Im Jahr 1917 hatte sich die Notwendigkeit ergeben,
die bis dahin bestandenen Überweisungen der
Länder aus dem Ertrag der Personalsteuern und der
Getränkesteuern, die infolge des Rückganges im Ertrag
der Überweisungssteuern ganz. zu versiegen drohten,
durch von Steuererlässe unabhängig Dotationen abzulösen.
Dieses Dotationssystem, das sowohl
allgemeine Dotationen, wie Zweckdotationen für den
Volksschulaufwand und allgemeinen Verwaltungsaufwand
in Form von Staatsbeiträgen zum Erfordernis
für die Bezüge der Lehrerschaft und der Landesangestellten
umfaßte, hatte vor dem Zusammenbruch des
alten Finheitsstaates keine gesetzliche Regelung mehı
erfahren können. Die trotzdem erfolgte, durch die Notlage
der Länder erzwungene Flüssigmachung der Dotationen
mußte daher vor allem eine gesetzliche Grundlage
erhalten. Dabei ergab sich auch die Notwendigkeit,
das Ausmaß dieser Dotationen: dem im Gleichmaß mit
dem Währungsverfall steigenden Bedarf der Länder
durch wiederholte Erhöhungen anzupassen und auch
einen sich immer mehr erweiternden Kreis von Gemeinden
in dieses System einzubeziehen. Die Mittel für die
Gewährung der Dotationen konnte der Staat infolge des
völligen Verfalles seiner eigenen Steuereingänge nur aus
der Tätigkeit der Notenpresse schöpfen, die auf diese
Weise mittelbar auch in den Dienst der Länder und
Gemeinden gestellt wurde. Der Not der Zeit entsprungen,
nußte dieses Dotationssystem trotz seiner ausgesprochen
unitaristischen Wirkung auch von seinen dem Föderalismus
zuneigenden Gegnern als notwendiges Übel ertragen
werden. Es konnte aber von vornherein kein Zweifel]
darüber bestehen, daß es, als mit dem geplanten Wiederaufbau
Österreichs als Bundesstaat völlig unvereinbar,
einem neuen System des Finanzausgleiches
werde Platz machen müssen, das dem hbundesstaatlichen
\ufbau und insbesondere der gliedstaatlichen Stellung der
„änder besser Rechnung trägen würde. Dabei durfte aber
ıuch die gerade einer schwer erschütterten Volkswirt-‚haft
gegenüber doppelt notwendige Einheitlichkeit der
"inanz- und Steuerpolitik nicht in einem Maß preisgegeben
werden, das mit den gesamtstaatlichen Interessen
nicht mehr vereinbar gewesen wäre.
Die Bundesverfassung hat die Lösung dieser Aufgabe
»inem besonderen Finanz-Verfassungsgesetz und
dem zu seiner Durchführung ergangenen Abgaben-:eilungsgesetz
überlassen. Das Finanz-Verfassungszesetz
bildet einen Rahmen, der verschiedene Entwickungsmöglichkeiten
bietet, das Abgabenteilungsgesetz gibt
lem Finanzausgleich erst seine wirkliche tatsächliche
Gestalt. Beide Gesetze haben seit ihrer im März 1022
arfolgten Erlassung vielerlei Abänderungen und Ergänzungen
erfahren, ohne daß aber das ihnen zugrundeijegende
System ‚eine Erschütterung erfahren hätte.
Jaraus kann wohl gefolgert werden, daß es sich, soweit
lies. unter den staatsrechtlich wie finanzpolitisch schwie-:igen
Verhältnissen überhaupt möglich ist, im ganzen
ınd großen bewährt hat. Nach der Finanzverfassung
gliedern sich die öffentlichen Abgaben in drei
Sruppen, die ausschließlichen Bundesabzaben,
die ausschließlichen Landes- oder
Gemeindeabgaben und die zwischen Bund, Ländern
ınd Gemeinden geteilten Abgaben. Diese Teilung
ler Abgabenhoheit kann sich in dreierlei Formen
‚ollziehen: Bei einheitlicher Veranlagung von Abgaben
lurch den Bund in Form einer Ertragsbeteiligung der
‚änder und Gemeinden, durch Einhebung von Landesder
Gemeindezuschlägen zu Stammabgaben des Bundes
»der in der Form nebeneinander erfolgender Besteuerung
les gleichen Besteuerungsgegenstandes durch Bund und
‚änder oder Gemeinden. Daraus ergeben sich die drei
Jnterformen der geteilten Abgaben: Die gemein-;chaftlichen,
die Zuschlags- und gleichartigen
Abgaben, die sich auch wieder bei der Teilung der
ausschließlichen Landes- oder Gemeindeabgaben unter
liese Körperschaften wiederholen.
Der Bundesgesetzgebung obliegt die Regelung
ler ausschließlichen Bundesabgaben, der gemeinschaftichen
Abgabeu mit Einschluß der Beteiligung der Länder
ınd Gemeinden an ihrem Ertrag und der für den Bund
>rhobenen Stammabgaben und gleichartigen Abgaben;
ler Landesgesetzgebung ist die Regelung der aus-;chließlichen
Landes- oder Gemeindeabgaben, der Landesder
Gemeindezuschläge zu Stammabgaben des Bundes
ınd der für Länder oder Gemeinden erhobenen gleichırtigen
Abgaben überlassen. Vom Grundsatz, daß Abzaben
nur auf Grund von Gesetzen eingehoben
verden können, bestehen nur ganz geringfügige Ausı1ahmen
zugunsten eines freien Beschlußrechtes der
Zemeinden auf Einhebung einiger unhbedeutender Abzaben
oder von Gebühren für die Benützung von
semeindeeinrichtungen. Außerdem wurde der Bundeszesetzgebung
‘das Recht eingeräumt, die bestehenden
Abgaben in eine der Gruppen einzugliedern und beijebige
Änderungen in dieser Einteilung vorzunehmen.
Neu auftauchende Abgaben stehen jener Gruppe von
Cörperschaften zu, die sie zuerst in Anspruch nimmt.
)och kann die Bundesgesetzgehbung jederzeit Landes-