sie dem alten kaiserlichen Sanktionsrecht innegewohnt
hatte. Da aber im Zeitpunkt der Einführung dieses
unbedingten Vetorechtes der Ausbau des Systems der
selbständigen Landes- und Gemeindeabgaben im wesentlichen
schon abgeschlossen war, konnte die erhöhte
Einflußnahme der Bundesregierung bei weitem nicht
mehr jene Wirkung ausüben, die ihr noch wenige Jahre vorher
zugekommen wäre. Der schon bestehenden Abgabengesetzgebung
gegenüber steht der Bundesgesetzgebung
nur das Recht der Grundsatzregelung zu.
Dieses Recht hat sich aber, wie die Erfahrung bei seineı
Anwendung zeigte, nicht als geeignetes Mittel zur Erzielung
einheitlicher Finanzpolitik erwiesen. In den Jahren
I919 bis 1927 wurden der (Staats-) Bundesregierung 2346
Abgabengesetzesbeschlüsse der Landtage vorgelegt, die
in 176 Fällen zur Erhebung von Einsprüchen führten
Zumeist wurde allerdings im Einspruchsverfahren eine
Einigung über den Inhalt der Gesetzesbeschlüsse erzielt,
so daß die Fälle, in denen Abgaben gegen den Willen
der Bundesregierung in Kraft getreten sind oder ihre
Einführung durch Ausübung des Vetorechtes verhindert
werden mußte, der Zahl nach nicht allzu bedeutend
sind.
Die Bedeutung des Abgabenteilungssystems
und der selbständigen Abgaben soll durch einige
Zahlen aus der Haushaltsstatistik, aber nur der
Länder erläutert werden, da leider umfassende Abgaben
für die Gemeinden nicht vorliegen.
Nacı den Voranschlägen für das Jahr 1928 ergibt sich
folgende Gegenüberstellung der Ausgaben und Finnahmen
der Vänder in Millionen Schilling:
Ausgaben . ....
Einnahmen, und zwar:
Landesabgaben . .... 100’2
"rtragsanteile an gemeinschafllichen
Abgaben... .. 110°0 58'°0
Andere Finnahmen. ... . . 1202 85'8
Zusammen . 4087 2530
Abgang . . . 356 36'7
Wien Andere Ländeı
2897
Von den Einnahmen Wiens aus Landesabgaben ent-(allen
ein Viertel auf die Realsteuern und vier Zehntel
auf die Fürsorgeabgabe, bei den anderen Ländern vier
Zehntel auf die Realsteuern, ein Viertel auf die Fürsorgeahbgabe,
ein Sechstel auf die Bierauflagen, während
sich der Rest bei beiden Gruppen von Körperschaften
auf die große Zahl weniger belangreicher Abgaben
verteilt. Von den Ertragsanteilen entfallen bei Wien
sechs Zehntel auf jene aus den direkten Steuern, drei
Zehntel auf jene aus der Warenumsatzsteuer, bei den
anderen Ländern vier Zehntel auf jene aus den direkten
Steuern, ein Drittel auf jene aus der Warenumsatzsteuer,
während sich der Rest auf die Ertragsanteile aus
Setränkesteuern, Übertragungsgebühren und Ausfuhrıbgaben
verteilt. Die Steigerung der Ertragsanteile war
nfolge der günstigen Entwicklung der gemeinschafllichen
\bgaben seit Bestand des Abgabenteilungssystems außerardentlich
stark. Die Gesamtertragsanteile aller Länder
and Gemeinden betrugen nach Festigung der Währung
im Jahr 1923 123 Millionen Schilling, sind im Jahr 1924
nfolge der damals eingetretenen Erhöhung der Warenımsatzsteuer
und des Ertragsanteiles an dieser Steuer
;prunghaft auf 198 Millionen Schilling und seither ziemich
stetig bis auf 246 Millionen Schilling im Jahr 1927
zestiegen. Für 1928 ist voraussichtlich eine noch höhere
“innahme zu erwarten, obwohl sie nach dem Bundes-‚oranschlag
nur mit 215 Millionen Schilling veranschlagt
st. Die etwas größere Hälfte aller Ertragsanteile entfällt
alljährlich auf Wien, was nicht nur auf die überlegene
wirtschaftliche Bedeutung dieser Stadt, sondern auch auf
lie Art der Steueraufteilung, die Wahl der Aufteilungsschlüssel
für die Ertragsanteile, sowie auf den Umstand
urückzuführen ist, daß Wien seine Ertragsanteile als
„and und als Gemeinde, also doppelt erhält. Das hat
auch zur Folge, daß die Ertragsanteile für Wien, auf den
Copf der Bevölkerung berechnet im Jahr 1927 den
Betrag von 68'/, Schilling erreicht haben, während sie in
den anderen Ländern zusammen mit ihren Gemeinden
nur 25”, Schilling ausmachen. Eine der Volksvertretung
vorliegende Regierungsvorlage will einen teilweisen Ausgleich
zugunsten der anderen Länder und Gemeinden
herbeiführen.
Die Gesetzgebung über den Finanzausgleich ist seit
der Aufrichtung des Bundesstaates fast ununterbrochen
in Bewegung geblieben und wird voraussichtlich auch
nicht so bald zur Ruhe kommen. Sie muß sich dem
jeweiligen Stand der Steuergesetzgebung und vielfachen
Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen und
ihrer Rückwirkung auf die Haushalte der Gebietskörperschaften
anpassen. Überdies kommt dem Finanzausgleich
ne weit über das Gebiet der Finanzpolitik hinauszehende,
so große Bedeutung zu, daß sein Ergebnis
Gegenstand einer fortwährenden Aufmerksamkeit und
Beobachtung von seiten aller beteiligten Gruppen von
Körperschaften ist. Ihre Wünsche und Forderungen bezinflussen,
nach der jeweils bestehenden Machtverteilung
die Entwicklung dieser Gesetzgebung bald nach dieserbald
nach jener Richtung
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