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mit der italienischen Regierung direkte Verhandlun-
zen, außerhalb des Rahmens der Friedenskonferenz,
gepflogen wurden, die anfangs nicht aussichtslos
schienen.
Hingegen gelang es, an den Grenzen gegenüber
Jugoslawien und gegenüber Ungarn im Laufe
der Verhandlungen erhebliche Verbesserungen
durchzusetzen. Die ursprüngliche bedingungslos ge-
forderte Abtretung des südlichen Kärnten an Jugo-
slawien wurde nunmehr von einer Volksabstimmung
abhängig gemacht und die von Deutschen bewohnten
westlichen Grenzgebiete Ungarns wurden der öster-
zeichischen Republik zugesprochen. Ihre Angliederung
war von der deutschösterreichischen Delegation, dem
Prinzipe des Selbstbestimmungsrechtes entsprechend,
nur für den Fall eines günstigen Ausganges eineı
vorzunehmenden Volksabstimmung gefordert worden.
Die Alliierten aber erachteten den Willen der deutschen
Bevölkerung Westungarns auch ohne Abstimmung als
hinlänglich manifest und verfügten demgemäß die
»edingungslose Vereinigung dieses Gebietes mit
ınserem Staatswesen. [Pizitero-Erfolgeider Friedens-
delegation/mügsen) darifi erblickt werden, daß es ihrem
anablässigen Bemühen gelang, die Großmächte zu
veranlassen, die zeitweise überaus kritische Lage in
Kärnten, welches von einer irregulären Besetzung
durch jugoslawisches Militär und damit von den Ge-
fahren eines blutigen Guerillakrieges bedroht war, zu
stabilisieren. Desgleichen sind als wichtige, wenn auch
nicht direkt mit den Friedensverhandlungen selbst zu-
sammenhängende Erfolge der Bemühungen der Frie-
densdelegation die Erwirkung von Krediten zur
Finanzierung der Lebensmittelzuschübe in
das von Nahrungsmitteln fast gänzlich entblößte
Desterreich und fin-des/ wenigstens zeitweise erfolgter]
Sicherung der Kohlenlieferungen zu be-
zeichnen.
Am 2. September wurde der Friedensdelegation
der Text der Friedensbedingungen mit dem Bedeuten
überreicht, daß diese Bedingungen binnen fünf Tagen
als Ganzes angenommen oder abgelehnt sein müßten.
Wäre diese Frist auf Bitten der österreichischen Dele-
gation nicht um zwei Tage erstreckt worden, so hätte
der Staatskanzler bei den damaligen Verkehrsverhält-
nissen kaum Gelegenheit gehabt, diesen Text vor
Unterzeichnung der Nationalversammlung vorzulegen.
Am 5. September stellten die Landesvertretungen von
Tirol, Kärnten, Steiermark, Ober- und Niederöster-
‚eich und den deutschen Sudetenländern in einem
Proteste fest, daß die territorialen Bedingungen des
Vertrages das natürliche nationale Recht auf
Selbstbestimmung vergewaltigen. Am 6. Sep-
tember nahm die Nationalversammlung der Republik
Deutschösterreich den Bericht des Staatskanzlers über
den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen
von St. Germain zur Kenntnis. In einer feierlichen
Rechtsverwahrung erklärte sie, der gegebenen Zwangs-
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lage Folge tragen zu müssen, obschon sie den Frieden
von St. Germain für national ungerecht, politisch
verhängnisvoll und wirtschaftlich undurchführbar halte.
In der Erwartung, daß die von den alliierten und
assoziierten Mächten gegebenen Zusicherungen erfüllt
werden würden und in der Anhoffnung, im Völker-
yunde jene Instanz zu finden, welche berufen sein wird,
anserer Republik ihr Recht wiederzugeben und dauernd
zu sichern, beauftragte die Nationalversammlung den
Kanzler, den Friedensvertrag zu unterzeichnen.
Die. Unterzeichnung des Vertrages hat am 10. Sep-
tember IQI19 stattgefunden. Am 16. Juli 1920 ist er
in Kraft getreten.
4.
VON ST. GERMAIN BIS GENF. ;
Durch den Abschluß des Vertrages von St. Germain
ırhielt die auswärtige Politik Oesterreichs eine voll-
<ommen veränderte Richtung. Der Anschluß an
Deutschland, bis dahin Ziel und Gegenstand prakti-
;cher Politik, wurde nunmehr zu einer fernen Zukunfts-
1offnung, Dafür galt es nun möglichst rasch ver-
rauensvolle Beziehungen zu den maßgebenden West-
nächten anzubahnen, von welchen die Gewährung
ler zur Finanzierung der Lebensmittelzuschübe und
zur Ingangsetzung der Österreichischen Wirtschaft
Iringendst benötigte” Kredithilfe abhing. Ebenso
nußte mit den Nachfolgestaaten ein Verhältnis
zuter Nachbarschaft gefunden und gefestigt werden.
Die brennendste Sorge der Regierung bildete im
ypätherbst 1919 die Sicherung der Lebensmittelzuschübe.
"ine Reise des Staatskanzlers nach Paris im Dezember
9I9 und eine Reise der Staatssekretäre für Finanzen
md für Volksernährung im Februar 1020 brachten
lie Bedeckung der im Augenblick dringendsten Kredit-
zedürfnisse. Eine endgültige Lösung erfolgte erst, als
m März I920 die Vereinigten Staaten von Amerika
auf Veranlassung Herbert Hoovers den notleidenden
nitteleuropäischen Staaten, allen voran der Republik
Jesterreich, einen staatlichen Getreidekredit gewährten
ınd das International Relief Committee gegründet
vurde/ Damals wurde auch von den alliierten Mächten
ne eigene Österreichische Sektion der Reparations-
commission ins Leben gerufen, deren offenbarer Zweck
Jie Heilung der schweren Wunden war, welche der
Friedensvertrag Oesterreich geschlagen hatte.
In ihrer Note vom 21. Mai 1020 ermächtigte diese
Sektion die österreichische Regierung, zur Deckung
jereits eingegangener oder künftighin noch abzu-
;chließender Lebensmittel- und sonstiger Hilfskredite
Pfandbriefe auszugeben, die unter Zurückstellung
des im Friedensvertrage stipulierten Generalpfand-
‚echtes durch ein Pfandrecht ersten Ranges auf die
3sterreichischen Aktiva gedeckt werden sollten. Die
Verwendung der auszugebenden Pfandbriefe, ebenso
wie die von dem Generalpfandrecht befreiten öster-