Aus diesen Ziffern ergibt sich, auch ohne daß man
noch in der Nachkriegszeit durchgeführte Kapitals-
erhöhungen in Betracht zieht, wie starke Kapitalsein-
bußen die österreichische Schadensversicherung durch
die Inflationszeit erlitten hat. Im allgemeinen ist die
Aktienkapitalsausrüstung der erst in der Nachkriegs-
zeit entstandenen neuen Versicherungsgesellschaften
eine wesentlich geringere als die der alten Gesell-
schaften, einige wenige dieser neuen Gesellschaften
weisen sogar nur das durch das Goldbilanzen-Gesetz
vorgeschriebene Mindestkapital aus.
Neben den im früheren behandelten Versicherungs-
aktiengesellschaften und größeren wechselseitigen Ver-
sicherungsanstalten gibt es in Österreich noch zahl-
reiche, die Feuer- oder Viehversicherung betreibende
kleine Versicherungsvereine, deren Tätigkeit sich meist
auf ein örtlich sehr eng begrenztes Gebiet bezieht.
Für den Betrieb anderer Schadensversicherungszweige
werden derartige kleine Versicherungsvereine nach
geltendem Aufsichtsrecht nicht zugelassen; in der
Feuerversicherung dürfen sie, soweit sie nicht schon
vor Erlassung des neuen Versicherungsregulativs ex
[921 auch zur Feuerversicherung beweglicher Gegen-
stände berechtigt waren, nur Wohn- und Wirtschafts-.
gebäude in Deckung nehmen. Die Statuten sehen
meist verhältnismäßig geringe höchstzulässige Ver-
sicherungssummen vor, damit nicht Risken übernommen
werden, die mit der finanziellen Leistungsfähigkeit
dieser lokalen kleinen Gebilde nicht im FEinklange
stünden. Ein Teil dieser Vereine beruht noch auf
dem für einen rationellen Versicherungsbetrieb wenig
geeigneten Umlageverfahren, indem keinerlei Prämien
eingehoben werden, vielmehr die Entschädigungs-
summe bei einem eingetretenen Brandfalle bzw. Vieh-
verluste durch Umlegung auf die einzelnen Mitglieder
nach Maßgabeihres unter Versicherungsschutz stehender
Besitzes aufgebracht werden, welches System bei Neu-
gründungen nicht mehr zugelassen wird, da bei dem-
selben natürlich die Ansammlung von Reserven nicht
möglich ist und in schadensreichen Jahren die Gefahr
besteht, daß der einzelne Versicherte in einer Weise
belastet wird, die sein wirtschaftliches Gleichgewicht
zu stören geeignet ist. Erwähnt seien schließlich noch
die in Österreich zahlreich vorkommenden, auf der
Rechtsgrundlage des Vereinsgesetzes vom 15. November
1867 (RGBI. Nr. 134) basierenden, unter den ver-
schiedensten Namen vorkommenden Unterstützungs-
vereine, die — streng zu unterscheiden von „echten
Versicherungsvereinen” — sich die Unterstützung deı
Vereinsmitglieder bei Brandunglücksfällen bzw. bei
Viehverlusten zur Aufgabe gestellt haben, ohne jedoch
Rechtsansprüche auf bestimmte, der Schadenshöhe
entsprechende Leistungen zu gewähren. Bei vielen
solchen Brandhilfsvereinen werden die Unterstützungen
in Form von Naturalien (Beistellung von Bauholz,
Dachmaterial, Beistellung von Arbeitskräften usw.)
gewährt. Einen Ersatz für einen Versicherungsschutz
können diese, als Nichtversicherungsvereine auch nicht
ınter materieller Staatsaufsicht stehenden Unter-
stützungsvereine natürlich nicht bieten.
Die angeführten Zahlen über die bestehenden Ver-
sicherungsanstalten beweisen, daß für eine im Inter-
ssse des Publikums erforderliche Konkurrenz mehr
als reichlich vorgesorgt ist. Eine Hypertrophie von
Versicherungsanstalten, die naturgemäß außerordent-
lich scharfen Konkurrenzkampf und starke Prämien-
unterbietungen mit sich bringt, kann letzten Endes
auch nicht im Interesse: der Versicherungsnehmer ge-
legen sein, weil sie Zusammenbrüche von Versicherungs-
ınstalten herbeiführen und damit den geleisteten Ver-
:icherungsschutz fragwürdig gestalten könnte. Das
3undeskanzleramt als Versicherungsaufsichtsbehörde
xonnte sich daher bei der Beurteilung von inländischen
Gründungsprojekten und von Konzessionsansuchen
ausländischer Anstalten nicht lediglich von dem
esichtspunkte einer ausreichenden finanziellen
"undierung eines neu zu errichtenden bzw. zu-
ıulassenden Versicherungsunternehmens leiten lassen,
lie Entscheidungen mußten vielmehr auch von ver-
:chiedenen sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen be-
»influßt sein und insbesondere bei ausländischen An-
;talten auch auf das Bestehen nicht nur formaler,
jondern. auch materieller Reziprozität Bedacht nehmen.
3esonders stürmisch war der Konzessionsandrang aus-
ändischer Anstalten in den Jahren 1921 und 1022.
ft wird von ausländischen Gesellschaften auch des-
1alb wohl besonderer Wert auf die Erlangung der
Conzession für Österreich gelegt, weil dieses wegen
einer geographischen Lage die Plattform für weitere
\usbreitungsbestrebungen bilden sollte.
Der direkte ausländische Geschäftsbetrieb der öster-
zeichischen Schadensversicherer erstreckt sich derzeit
vornehmlich auf Deutschland, die Tschechoslovakische
Zepublik und Ungarn. In der Tschechoslovakischen
Aepublik, woselbst die meisten der bereits früher dort
arbeitenden Schadensversicherungsgesellschaften ihren
Geschäftsbetrieb nach dem Zusammenbruche der
Monarchie aufrecht erhalten hatten, ist im Jahre 1027
lie Frage der Zulassung österreichischer Gesellschaften
von den dortigen Behörden dahin erledigt worden,
daß insgesamt vier dortselbst die Schadensversicherung
pDetreibende österreichische Versicherungsgesellschaften
einstweilen auf die Dauer von fünf Jahren konzes-
sioniert worden sind. In Italien arbeiten in der Schadens-
versicherung bisher zwei österreichische Gesellschaften.
Schließlich sei noch einiges über die Staatsaufsicht
in Österreich und die legislativen Maßnahmen auf
dem Gebiete des Versicherungswesens, soweit sie audı
die Schadensversicherung betreffen, gesagt: Alle in
Österreich tätigen Privatversicherungsanstalten unter-
liegen der formalen und materiellen Staatsaufsicht,
lie seinerzeit vom Ministerium des Innern, jetzt vom
Bundeskanzleramt ausgeübt wird. Letzteres ist, wic
bereits erwähnt, auch Konzessionsbehörde. Für die