Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Aus diesen Ziffern ergibt sich, auch ohne daß man 
noch in der Nachkriegszeit durchgeführte Kapitals- 
erhöhungen in Betracht zieht, wie starke Kapitalsein- 
bußen die österreichische Schadensversicherung durch 
die Inflationszeit erlitten hat. Im allgemeinen ist die 
Aktienkapitalsausrüstung der erst in der Nachkriegs- 
zeit entstandenen neuen Versicherungsgesellschaften 
eine wesentlich geringere als die der alten Gesell- 
schaften, einige wenige dieser neuen Gesellschaften 
weisen sogar nur das durch das Goldbilanzen-Gesetz 
vorgeschriebene Mindestkapital aus. 
Neben den im früheren behandelten Versicherungs- 
aktiengesellschaften und größeren wechselseitigen Ver- 
sicherungsanstalten gibt es in Österreich noch zahl- 
reiche, die Feuer- oder Viehversicherung betreibende 
kleine Versicherungsvereine, deren Tätigkeit sich meist 
auf ein örtlich sehr eng begrenztes Gebiet bezieht. 
Für den Betrieb anderer Schadensversicherungszweige 
werden derartige kleine Versicherungsvereine nach 
geltendem Aufsichtsrecht nicht zugelassen; in der 
Feuerversicherung dürfen sie, soweit sie nicht schon 
vor Erlassung des neuen Versicherungsregulativs ex 
[921 auch zur Feuerversicherung beweglicher Gegen- 
stände berechtigt waren, nur Wohn- und Wirtschafts-. 
gebäude in Deckung nehmen. Die Statuten sehen 
meist verhältnismäßig geringe höchstzulässige Ver- 
sicherungssummen vor, damit nicht Risken übernommen 
werden, die mit der finanziellen Leistungsfähigkeit 
dieser lokalen kleinen Gebilde nicht im FEinklange 
stünden. Ein Teil dieser Vereine beruht noch auf 
dem für einen rationellen Versicherungsbetrieb wenig 
geeigneten Umlageverfahren, indem keinerlei Prämien 
eingehoben werden, vielmehr die Entschädigungs- 
summe bei einem eingetretenen Brandfalle bzw. Vieh- 
verluste durch Umlegung auf die einzelnen Mitglieder 
nach Maßgabeihres unter Versicherungsschutz stehender 
Besitzes aufgebracht werden, welches System bei Neu- 
gründungen nicht mehr zugelassen wird, da bei dem- 
selben natürlich die Ansammlung von Reserven nicht 
möglich ist und in schadensreichen Jahren die Gefahr 
besteht, daß der einzelne Versicherte in einer Weise 
belastet wird, die sein wirtschaftliches Gleichgewicht 
zu stören geeignet ist. Erwähnt seien schließlich noch 
die in Österreich zahlreich vorkommenden, auf der 
Rechtsgrundlage des Vereinsgesetzes vom 15. November 
1867 (RGBI. Nr. 134) basierenden, unter den ver- 
schiedensten Namen vorkommenden Unterstützungs- 
vereine, die — streng zu unterscheiden von „echten 
Versicherungsvereinen” — sich die Unterstützung deı 
Vereinsmitglieder bei Brandunglücksfällen bzw. bei 
Viehverlusten zur Aufgabe gestellt haben, ohne jedoch 
Rechtsansprüche auf bestimmte, der Schadenshöhe 
entsprechende Leistungen zu gewähren. Bei vielen 
solchen Brandhilfsvereinen werden die Unterstützungen 
in Form von Naturalien (Beistellung von Bauholz, 
Dachmaterial, Beistellung von Arbeitskräften usw.) 
gewährt. Einen Ersatz für einen Versicherungsschutz 
können diese, als Nichtversicherungsvereine auch nicht 
ınter materieller Staatsaufsicht stehenden Unter- 
stützungsvereine natürlich nicht bieten. 
Die angeführten Zahlen über die bestehenden Ver- 
sicherungsanstalten beweisen, daß für eine im Inter- 
ssse des Publikums erforderliche Konkurrenz mehr 
als reichlich vorgesorgt ist. Eine Hypertrophie von 
Versicherungsanstalten, die naturgemäß außerordent- 
lich scharfen Konkurrenzkampf und starke Prämien- 
unterbietungen mit sich bringt, kann letzten Endes 
auch nicht im Interesse: der Versicherungsnehmer ge- 
legen sein, weil sie Zusammenbrüche von Versicherungs- 
ınstalten herbeiführen und damit den geleisteten Ver- 
:icherungsschutz fragwürdig gestalten könnte. Das 
3undeskanzleramt als Versicherungsaufsichtsbehörde 
xonnte sich daher bei der Beurteilung von inländischen 
Gründungsprojekten und von Konzessionsansuchen 
ausländischer Anstalten nicht lediglich von dem 
esichtspunkte einer ausreichenden finanziellen 
"undierung eines neu zu errichtenden bzw. zu- 
ıulassenden Versicherungsunternehmens leiten lassen, 
lie Entscheidungen mußten vielmehr auch von ver- 
:chiedenen sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen be- 
»influßt sein und insbesondere bei ausländischen An- 
;talten auch auf das Bestehen nicht nur formaler, 
jondern. auch materieller Reziprozität Bedacht nehmen. 
3esonders stürmisch war der Konzessionsandrang aus- 
ändischer Anstalten in den Jahren 1921 und 1022. 
ft wird von ausländischen Gesellschaften auch des- 
1alb wohl besonderer Wert auf die Erlangung der 
Conzession für Österreich gelegt, weil dieses wegen 
einer geographischen Lage die Plattform für weitere 
\usbreitungsbestrebungen bilden sollte. 
Der direkte ausländische Geschäftsbetrieb der öster- 
zeichischen Schadensversicherer erstreckt sich derzeit 
vornehmlich auf Deutschland, die Tschechoslovakische 
Zepublik und Ungarn. In der Tschechoslovakischen 
Aepublik, woselbst die meisten der bereits früher dort 
arbeitenden Schadensversicherungsgesellschaften ihren 
Geschäftsbetrieb nach dem Zusammenbruche der 
Monarchie aufrecht erhalten hatten, ist im Jahre 1027 
lie Frage der Zulassung österreichischer Gesellschaften 
von den dortigen Behörden dahin erledigt worden, 
daß insgesamt vier dortselbst die Schadensversicherung 
pDetreibende österreichische Versicherungsgesellschaften 
einstweilen auf die Dauer von fünf Jahren konzes- 
sioniert worden sind. In Italien arbeiten in der Schadens- 
versicherung bisher zwei österreichische Gesellschaften. 
Schließlich sei noch einiges über die Staatsaufsicht 
in Österreich und die legislativen Maßnahmen auf 
dem Gebiete des Versicherungswesens, soweit sie audı 
die Schadensversicherung betreffen, gesagt: Alle in 
Österreich tätigen Privatversicherungsanstalten unter- 
liegen der formalen und materiellen Staatsaufsicht, 
lie seinerzeit vom Ministerium des Innern, jetzt vom 
Bundeskanzleramt ausgeübt wird. Letzteres ist, wic 
bereits erwähnt, auch Konzessionsbehörde. Für die
	        
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