Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

gesetz vom 20. Dezember 1923, BGBl. Nr. 631 über 
die Bestrafung des unbefugten Versicherungsbetriebes, 
durch das einerseits der Betrieb von Versicherungs- 
geschäften ohne die vorgeschriebene Konzession, an- 
dererseits der Abschluß in Vollmacht oder die Ver- 
mittllung von Versicherungen für nicht zugelassene 
Versicherungsunternehmungen unter Strafsanktion ge- 
stellt wurde, sollte inbesondere dem Unwesen des 
Versicherungsschmuggels durchnicht zugelassene 
ausländische Versicherungsanstalten gesteuert und 
der legale Versicherungsbetrieb geschützt werden. 
Leider deuten mancherlei Anzeichen darauf hin, daß 
trotz dieses Gesetzes in Österreich noch 
immer in größerem Umfange Versice- 
rungen für nicht zugelassene ausländische 
Versicherer vermittelt werden, wobei die Ver- 
sicherungsnehmer in Schadensfällen insbesondere Ge- 
fahr laufen, den dornenvollen Weg einer Prozeß- 
führung im Auslande zu beschreiten. Die gänzliche 
Unterbindung eines derartigen illegalen Versicherungs- 
hetriebes, durch den auch fiskalische Interessen des 
Bundes und der Länder tangiert werden, stößt leider 
auf Schwierigkeiten, da dieses Delikt im Einzelfalle 
schwer nachweisbar ist. Schließlich sei noch der Ent- 
wurf des Kraftfahrgesetzes erwähnt, durch welches 
für Kraftfahrzeuge eine Pflich t-Haftpflichtversicherung 
eingeführt werden soll. Nach dem Entwurfe muß für 
jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, das 
seinen Standort im Inlande hat, eine Kraftfahrzeug- 
Haftpflichtversicherung mit vorgeschriebenen Mindest- 
versicherungssummen bei einer für diesen Ver- 
sicherungszweig in Österreich zugelassenen Ver- 
sicherungsgesellschaft bestehen, von welcher Versiche- 
rungspflicht nur der Bund, die Länder, Gemeinden 
mit mehr als 20.000 FEinwohnern, exterritoriale 
Personen und die Berufskonsulen auswärtiger Staaten 
sowie die diesen zugeteilten Konsulatsbeamten, soweit 
sie nicht Österreichische Bundesbürger sind, befreit 
sein sollen. 
Die gesetzliche Regelung der privatrechtlichen 
Verhältnisse zwischen Versicherer und Versicherungs- 
nehmer erfolgte bereits in der Kriegszeit durch die 
kaiserliche Verordnung vom 22. November 1015, 
RGBI. Nr. 343, betreffend die Einführung von Vor- 
schriften über. den Versicherungsvertrag (Ver- 
sicherungsordnung), welch letztere sodann durch da: 
Gesetz vom 23. Dezember 1017, RGBI. Nr. 501, über 
den Versicherungsvertrag (VVG.) abgelöst wurde, das 
in beschränktem Umfange mit 1. Jänner 1918, in seinem 
vollen Umfange mit I. Jänner 1919 in Wirksamkeit 
getreten ist. Unter Bedachtnahme auf die Bestim- 
mungen dieses Gesetzes wurden von der als Auf- 
sichtsbehörde fungierenden Zentralstelle (Ministerium 
des Inneren beziehungsweise später Bundeskanzler- 
amt) im Einvernehmen mit dem Justizministerium für 
lie meisten Schadensversicherungszweige in ständiger 
"ühlungnahme mit den Interessentenkreisen amtliche 
Vlusterbedingungen Geweils‘ publiziert in dem be- 
sonderen Amtsblatt der Versicherungsaufsichtsbehörde) 
ıusgearbeitet, auf deren Grundlage heute der weitaus 
überwiegende Teil aller Schadensversicherungsverträge 
abgeschlossen wird. Diese amtlichen Musterbedingun- 
gen haben viel zur tunlichst einheitlichen Gestaltung 
der Versicherungsbedingungen bei den einzelnen An- 
stalten beigetragen, sich als durchaus zweckmäßige 
Grundlagen des Versicherungsvertragsverkehres er- 
wiesen ıumd viele früher bestandene Streitfragen be- 
zeitigt. Von der in $1066 (2) VVG. vorgesehenen 
Wöglichkeit, durch KErlassung von KExemptionsver- 
ardnungen für neu entstandene Versicherungszweige 
lie im VVG. vorgesehenen Beschränkungen der 
vertragsfreiheit auszuschalten, wurde in der Nach- 
kriegszeit bisher zweimal, und zwar für die Wetter- 
versicherung (Verordnung vom 22. August 1025, 
BGBl. Nr. 332) sowie für die Flugcasco- und Flug- 
zargo-Versicherung (Verordnung vom 2. August 1028, 
BGBl. Nr. 221) Gebrauch gemacht. Erwähnt sei 
schießlich noch die Verordnung vom 5. Mai 1025, 
3GBI. Nr. 156 (ersetzte die Verordnung vom 28. Okto- 
ber 1008, RGBl Nr. 222), in der auf Grund der 
bezüglichen Ermächtung des Automobil-Haftpflicht- 
gesetzes bestimmt wurde, daß bei der Haftpflicht- 
versicherung für Schäden aus dem Betriebe von Kraft- 
fahrzeugen die Versicherten Schäden bis zu S100.- 
früher K 100.) im vollen Ausmaße und von höheren 
Schäden 10 °/,, mindestens aber S 100.—, ohne Anspruch 
auf Ersatz durch den Versicherer selbst zu tragen 
haben, wobei jedoch das Ausmaß dieser im Interesse 
der möglichsten Schadenshintanhaltung festgesetzten 
Franchise durch Vereinbarung auch erhöht werden kann. 
Die schwersten Übergangszeiten der österreichischen 
Schadensversicherung können heute wohl als über- 
wunden betrachtet werden. Die österreichische Schadens- 
versicherung hat sich als ein durchaus anpassungsfähiger 
Wirtschaftsfaktor erwiesen, stets bestrebt, auftauchende 
Versicherungsbedürfnisse zu befriedigen. Mit Stolz 
<ann die heimische Versicherungsindustrie auf die 
Tatsache hinweisen, daß es auf diesem Gebiete keinen 
Konkurs und keinen Ausgleich gegeben hat und daß 
sich der in einer Polizze versprochene Versicherungs- 
schutz niemals zufolge Zahlungsunfähigkeit einer 
Gesellschaft als illusorisch erwiesen hat. Möge sich in 
der Zukunft in einer weiteren gesunden und vor- 
wärtsstrebenden Entwicklung der‘ österreichischen 
Versicherung die fortschreitende Konsolidierung ‚der 
österreichischen Wirtschaftsverhältnisse widerspiegeln. 
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