gesetz vom 20. Dezember 1923, BGBl. Nr. 631 über
die Bestrafung des unbefugten Versicherungsbetriebes,
durch das einerseits der Betrieb von Versicherungs-
geschäften ohne die vorgeschriebene Konzession, an-
dererseits der Abschluß in Vollmacht oder die Ver-
mittllung von Versicherungen für nicht zugelassene
Versicherungsunternehmungen unter Strafsanktion ge-
stellt wurde, sollte inbesondere dem Unwesen des
Versicherungsschmuggels durchnicht zugelassene
ausländische Versicherungsanstalten gesteuert und
der legale Versicherungsbetrieb geschützt werden.
Leider deuten mancherlei Anzeichen darauf hin, daß
trotz dieses Gesetzes in Österreich noch
immer in größerem Umfange Versice-
rungen für nicht zugelassene ausländische
Versicherer vermittelt werden, wobei die Ver-
sicherungsnehmer in Schadensfällen insbesondere Ge-
fahr laufen, den dornenvollen Weg einer Prozeß-
führung im Auslande zu beschreiten. Die gänzliche
Unterbindung eines derartigen illegalen Versicherungs-
hetriebes, durch den auch fiskalische Interessen des
Bundes und der Länder tangiert werden, stößt leider
auf Schwierigkeiten, da dieses Delikt im Einzelfalle
schwer nachweisbar ist. Schließlich sei noch der Ent-
wurf des Kraftfahrgesetzes erwähnt, durch welches
für Kraftfahrzeuge eine Pflich t-Haftpflichtversicherung
eingeführt werden soll. Nach dem Entwurfe muß für
jedes zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug, das
seinen Standort im Inlande hat, eine Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung mit vorgeschriebenen Mindest-
versicherungssummen bei einer für diesen Ver-
sicherungszweig in Österreich zugelassenen Ver-
sicherungsgesellschaft bestehen, von welcher Versiche-
rungspflicht nur der Bund, die Länder, Gemeinden
mit mehr als 20.000 FEinwohnern, exterritoriale
Personen und die Berufskonsulen auswärtiger Staaten
sowie die diesen zugeteilten Konsulatsbeamten, soweit
sie nicht Österreichische Bundesbürger sind, befreit
sein sollen.
Die gesetzliche Regelung der privatrechtlichen
Verhältnisse zwischen Versicherer und Versicherungs-
nehmer erfolgte bereits in der Kriegszeit durch die
kaiserliche Verordnung vom 22. November 1015,
RGBI. Nr. 343, betreffend die Einführung von Vor-
schriften über. den Versicherungsvertrag (Ver-
sicherungsordnung), welch letztere sodann durch da:
Gesetz vom 23. Dezember 1017, RGBI. Nr. 501, über
den Versicherungsvertrag (VVG.) abgelöst wurde, das
in beschränktem Umfange mit 1. Jänner 1918, in seinem
vollen Umfange mit I. Jänner 1919 in Wirksamkeit
getreten ist. Unter Bedachtnahme auf die Bestim-
mungen dieses Gesetzes wurden von der als Auf-
sichtsbehörde fungierenden Zentralstelle (Ministerium
des Inneren beziehungsweise später Bundeskanzler-
amt) im Einvernehmen mit dem Justizministerium für
lie meisten Schadensversicherungszweige in ständiger
"ühlungnahme mit den Interessentenkreisen amtliche
Vlusterbedingungen Geweils‘ publiziert in dem be-
sonderen Amtsblatt der Versicherungsaufsichtsbehörde)
ıusgearbeitet, auf deren Grundlage heute der weitaus
überwiegende Teil aller Schadensversicherungsverträge
abgeschlossen wird. Diese amtlichen Musterbedingun-
gen haben viel zur tunlichst einheitlichen Gestaltung
der Versicherungsbedingungen bei den einzelnen An-
stalten beigetragen, sich als durchaus zweckmäßige
Grundlagen des Versicherungsvertragsverkehres er-
wiesen ıumd viele früher bestandene Streitfragen be-
zeitigt. Von der in $1066 (2) VVG. vorgesehenen
Wöglichkeit, durch KErlassung von KExemptionsver-
ardnungen für neu entstandene Versicherungszweige
lie im VVG. vorgesehenen Beschränkungen der
vertragsfreiheit auszuschalten, wurde in der Nach-
kriegszeit bisher zweimal, und zwar für die Wetter-
versicherung (Verordnung vom 22. August 1025,
BGBl. Nr. 332) sowie für die Flugcasco- und Flug-
zargo-Versicherung (Verordnung vom 2. August 1028,
BGBl. Nr. 221) Gebrauch gemacht. Erwähnt sei
schießlich noch die Verordnung vom 5. Mai 1025,
3GBI. Nr. 156 (ersetzte die Verordnung vom 28. Okto-
ber 1008, RGBl Nr. 222), in der auf Grund der
bezüglichen Ermächtung des Automobil-Haftpflicht-
gesetzes bestimmt wurde, daß bei der Haftpflicht-
versicherung für Schäden aus dem Betriebe von Kraft-
fahrzeugen die Versicherten Schäden bis zu S100.-
früher K 100.) im vollen Ausmaße und von höheren
Schäden 10 °/,, mindestens aber S 100.—, ohne Anspruch
auf Ersatz durch den Versicherer selbst zu tragen
haben, wobei jedoch das Ausmaß dieser im Interesse
der möglichsten Schadenshintanhaltung festgesetzten
Franchise durch Vereinbarung auch erhöht werden kann.
Die schwersten Übergangszeiten der österreichischen
Schadensversicherung können heute wohl als über-
wunden betrachtet werden. Die österreichische Schadens-
versicherung hat sich als ein durchaus anpassungsfähiger
Wirtschaftsfaktor erwiesen, stets bestrebt, auftauchende
Versicherungsbedürfnisse zu befriedigen. Mit Stolz
<ann die heimische Versicherungsindustrie auf die
Tatsache hinweisen, daß es auf diesem Gebiete keinen
Konkurs und keinen Ausgleich gegeben hat und daß
sich der in einer Polizze versprochene Versicherungs-
schutz niemals zufolge Zahlungsunfähigkeit einer
Gesellschaft als illusorisch erwiesen hat. Möge sich in
der Zukunft in einer weiteren gesunden und vor-
wärtsstrebenden Entwicklung der‘ österreichischen
Versicherung die fortschreitende Konsolidierung ‚der
österreichischen Wirtschaftsverhältnisse widerspiegeln.
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