Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

1alb hat sich gerade diese Umbildung bewährt. Die 
Aufnahme des gemischten Betriebes hat wohl nur in 
wenigen besonderen Fällen eine sichtliche Wendung zum 
besseren, in den sonstigen Fällen nur eine kleine Er- 
eichterung gebracht. Daher mußte die Lebensversicherung 
n der Hauptsache ihre Not doch aus eigenem über- 
winden. 
Die Liquidation wäre keine geeignete Maßnahme ge- 
wesen, um aus den Schwierigkeiten herauszukommen. 
Denn die vorhandenen inländischen Wertbestände hätten 
jelfach nicht einmal hingereicht, um die gesetzlichen 
Ansprüche der Angestellten auf Abfertigung zu be- 
riedigen, womit niemandem gedient gewesen wäre. Der 
ainzig gangbare Ausweg war, möglichst rasch wieder 
einen tragfähigen Versicherungsstock anzuwerben. Daß 
dies nicht einfach im Wege einer Durcharbeitung der 
bestehenden Versicherungsstöcke, sondern nur nach und 
nach durch allmähliche Erfassung der noch vorhandenen 
versicherungsfähigen (nicht zu alten) und versicherungs- 
willigen bisherigen Klienten und der für eine neue 
Lebensversicherung allmählich in Betracht kommenden 
Personenkreise möglich war, ist schon früher angedeutet 
worden. Kurz gesagt, die österreichischen Lebensver- 
ächerungsanstalten mußten wie neu gegründete 
sSesellschaften sich ihren Stoc& erst allmählich auf- 
bauen. Auf der einen Seite hatten sie gegenüber einer 
deu gegründeten Anstalt wohl einen ausgebildeten 
Werbeapparat zur Verfügung und war ihr Name bereits 
bekannt, auf der anderen Seite hatten sie bereits einen 
auf große Verhältnisse zugeschnittenen kostspieligen 
Verwaltungsapparat, den sie für lange Zeit hinaus nicht 
voll ausnützen konnten. Die Regiefrage war also in 
diesem Stadium das Entscheidende. 
Die Schwierigkeiten, die sich einem Neuaufbau man- 
3els verfügbarer flüssiger Mittel bei den Gesellschaften 
entgegenstellten, seien durch folgendes illustriert. Ange- 
Nlommen, die Gesellschaft würde ihren! Aufbau mit einer 
Produktion von 20 Millionen pro Jahr beginnen können; 
daraus würde sich im ersten Jahre eine. Prämie von 
etwa 850.000 ergeben. In diesem Jahre würde aber die 
Sesellschaft Gestehungskosten (Anwerbeprovisionen, 
Aerztekosten usw.) von mindestens 700.000 zu be- 
streiten haben. Außerdem soll sie am Ende des Jahres 
lach den Bestimmungen des Versicherungsregulativs ex 
1806 aus dieser Prämieneinnahme noch eine Prämien- 
Teserve von 600.000 zurücksstellen und schließlich muß 
3e noch die allgemeinen Verwaltungsausgaben bestreiten. 
Die Prämie reicht also bei weitem nicht aus, so daß 
bei neugegründeten Gesellschaften notwendigerweise 
alljährlich in den Betrieb Zuschüsse aus freien Mitteln 
8epumpt werden müssen. Sonst ergeben sich während 
einer Reihe von Jahren Abgänge, diese nehmen lang- 
sam ab, und zwar je nachdem, wie mit dem Wachsen 
des Versicherungsstockes die Prämieneinnahmen und 
damit die in diesen Prämien enthaltenen Regiezuschläge 
entsprechend steigen. Diese Abgänge verschwinden und 
© entstehen bei ordnungsmäßiger Betriebsführung Ueber- 
Schüsse, sobald die Regiezuschläge des angewachsenen 
Versicherungsstockes die Gestehungskosten für einen 
normalen Zugang und für eine normale laufende 
Verwaltung übersteigen. Daher hat schon das 
alte Versicherungsregulativ vom 5. März 1896, RGBL 
Nr. 31, insoferne eine Erleichterung in der Richtung vor- 
‚esehen, als neu errichteten Versicherungsanstalten nach 
| 21 gestattet werden konnte, die Organisationskosten 
n 15, die Abschlußprovisionen in IO Jahren zu amorti- 
jeren und bis dies erfolgt ist, den verbleibenden Rest 
ıls Aktivum vorzutragen. Nun waren die österreichischen 
‚ebensversicherungsanstalten hinsichtlich ihres Inlands- 
yetriebes durchwegs in der Lage neu gegründeter Ge- 
ellschaften (jedoch noch mit einem großen Verwaltungs- 
ıpparat belastet). Organisationskapital stand nicht zur 
/erfügung. Wenn also die Anstalten einen neuen Lebens- 
‚ersicherungsstock aufbauen wollten, so mußte ihnen 
ıuch gestattet werden, die Gestehungskosten als Aktivum 
orzutragen. Nun war seit der Erlassung des Versiche- 
ungsregulativs vom Jahre 1896 in der internationalen 
/ersicherungswissenschaft der Gedanke zum Durchbruch 
‚ekommen, daß es auch im normalen Betriebe gar nicht 
ınbedingt erferderlich sei, die Kosten des Neuzuganges 
‚us den Eingängen des bisherigen Versicherungsstockes 
echnungsmäßig bestreiten zu lassen, sondern daß diese 
jestehungskosten von den künftigen Regiebeiträgen 
lieses Zuganges, der bereits als selbständiger Wert be- 
andelt wird, gedeckt werden können. Ein allgemeiner 
Jiederschlag dieser Auffassung befindet sich im Gegen- 
atz zum Österreichischen Versicherungsregulativ vom 
ahre 1896 bereits im deutschen Reichsaufsichtsgesetz 
ür die Privatversicherung vom Jahre I901, nach welchem 
;s den Versicherungsgesellschaften gestattet werden 
:onnte, Gestehungskosten in der Höhe von 12'4°% der 
Jersicherungssumme als Aktivum vorzutragen und diesen 
’ortrag während der Dauer der Prämieneinzahlung zu 
ımortisieren. Mit einem solchen beschränkten Geste- 
‚ungskostenvortrag hätten aber die Österreichischen 
„ebensversicherungsanstalten den Nenaufbau nicht be- 
virken können. Deshalb hat man sich entschlossen, bei 
Neufassung des Versicherungsregulativs 
m Finklang mit der Entwicklung der Versicherungs- 
‚echnik den bisherigen Begriff der regulativmäßigen 
’)rämienreserve zu erweitern. Die Sache stellt sich 
yraktisch so dar, daß an Stelle der nach dem alten Versiche- 
ungsregulativ berechneten sogenannten ungekürzten 
Netto-)Reserven, jetzt gekürzte Reserven ausgewiesen 
verden, welche sich ergeben, wenn von den vorgenannten 
ıngekürzten Reserven die jeweils noch nicht amorti- 
ierten Gestehungskosten abgezogen werden, wobei die 
\mortisation dieser Kosten längstens während der ver- 
jinbarten Prämienzahlungsdauer planmäßig zu erfolgen 
jat. Bei der Genehmigung des Versicherungsplanes wird 
ınsichtlich der Genehmigung des Gestehungskostenvor- 
rages von der Aufsichtsbehörde nicht nur darauf ge- 
;ehen, daß die in der Tarifprämie enthaltene Tangente 
zur Amortisation der präliminierten Gestehungskosten 
ıusreiche, sondern es wird auch — in erster Linie aus 
jicherheitsgründen — ein gewisser Höchstsatz fest- 
vehalten, als welcher derzeit der Satz von 35%. ange- 
;ehen werden kann. Dabei ist es natürlich auch mög- 
ich, daß insbesondere im ersten Versicherungsjahre der 
Vortrag eines solchen Gestehungskostensatzes höher 
st als. die zurückzustellende . (Netto-)Prämienreserve, 
;o daß sich im Endeffekt sowohl für den einzelnen Fall 
ıls auch für einen ganzen Jahreszugang sogar eine 
negative Prämienreserve ergeben kann. Nun ist aber in
	        
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