Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

den valutarischen Charakter der einzelnen Posten kurs- 
näßig zu erfassen. Durch die Fassung des Regulativs 
war ein solcher Vorgang noch formal gedeckt, es war 
aber klar, daß diese Art von Rechnungslegung kein Bild 
über die tatsächliche Lage geben konnte. Damit wenig- 
stens die Aufsichtsbehörde bald eine Übersicht über die 
Situation gewinne, mußten ihr interne, vielfach allerdings 
nur auf Schätzungen beruhende valutarische Zergliede- 
tungen der einzelnen Abschlußposten vorgelegt werden. 
Im Zuge der Entwicklung wurde sodann verfügt, daß die 
altvalutarischen Posten der Betriebsrechnung und der 
Bilanz auch im offiziellen Rechnungsabschluß mit ihrem 
wirklichen valutarischen Gewichte zur Geltung kamen. 
Für die neustaatlichen Valuten konnte ein gleicher Vor- 
3ang erst später angeordnet werden; es ging hier nämlich 
Dicht an, den neustaatlichen Währungscharakter ohne 
Weiteres anzuerkennen, so lange nicht wenigstens eine 
3ewisse Gewähr dafür geboten war, daß die Prämien- 
teservedeckungsfrage bezüglich dieser Stöcke in einer 
für die österreichische Lebensversicherung annehmbaren 
Weise gelöst sei. . 
Die Entwicklung war noch vollständig im Flusse, als 
das Goöldbilanzengesetz zur Beratung stand, durch 
welches auch bei den österreichischen Lebensversiche- 
"ungsanstalten klare Verhältnisse in der Rechnungslegung 
3eschaffen werden sollten. Wegen dieser Schwierigkeiten 
wurde im $ 19, Absatz 3 des Goldbilanzengesetzes aus- 
lTrüclich die Möglichkeit offen gelassen, der österreichi- 
chen Versicherung (in Betracht kam hauptsächlich die 
Lebensversicherung) vor allem hinsichtlich des Mindest- 
fapitales durch Schaffung von Uebergangsvorschriften 
Irleichterungen zu gewähren. Die Lage hat sich dadurch 
vereinfacht, daß in der Folgezeit die Fristen für die Er- 
stellung der Goldbilanzen auch für sonstige Unter- 
ıehmungen ganz allgemein erstreckt wurden. Inzwischen 
latte sich die Situation auch jener österreichischen 
Lebensversicherungsanstalten, die sich insbesondere im 
Neuauslande nicht aus eigenem helfen konnten, durch 
die Schaffung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten 
der zwischenstaatlichen Verträge soweit geklärt, daß die 
Vorgenannten besonderen Ermächtigungen des Gold- 
Dilanzengesetzes nicht mehr in Anspruch genommen zu 
werden brauchten. Abgesehen von dem Vorgeschilderten 
war es auch noch in anderer Weise notwendig, dafür 
“Orzusorgen, daß bei der Erstellung der Goldbilanzen 
der Figenart des Lebensversicherungsbetriebes Rechnung 
Setragen werden könne. Dabei handelt es sich insbe- 
Söndere um die Bewertung der Prämienreservedeckungs- 
“erte, Bei normalen Verbindlichkeiten, die jederzeit fällig 
Sestellt werden können, muß auch der Deckungswert in 
der Art bewertet sein, daß in jedem Augenblick der der 
Verpflichtung entsprechende Betrag flüsssig gemacht 
verden kann. Die Prämienreserven stellen aber Verbind- 
lichkeiten dar, die mit Rücksicht auf lange künftige 
Zeiträume nur rechnungsmäßig ermittelt und nicht be- 
lebig fällig gestellt werden können. Für die Höhe dieser 
’eitlich weit hinausgeschobenen Verbindlichkeiten spielt 
der verwendete Rechnungszinsfuß eine entscheidende 
Rolle. Ist der Zinsfuß niedrig, so steigt der Gegenwarts- 
Wert der künftig eintretenden Verpflichtungen, der 
vegenwartswert sinkt, wenn ein hoher Zinsfuß zur An- 
Wendung kommt. Aus schwerwiegenden aufsichtspoliti- 
:chen Gründen kann ein hoher Rechnungszinsfuß für 
ange Zeiträume nicht zugelassen werden. Dagegen ist 
‚ei der Bewertung der Deckungsbestände dieser Prämien- 
‚eserveverbindlichkeiten zu bedenken, daß sie zur Auf- 
‚echterhaltung des Gleichgewichtes dauernd keinen 
ıöheren Ertrag abzuwerfen brauchen, als es nach dem 
lurchschnittlichen Rechnungszinsfuß erforderlich ist. Es 
ırschien daher billig, den Lebensversicherungsanstalten 
ınter gewissen Kautelen zu gestatten, die bereits be- 
tehende VUeberverzinsung aus schon vorhandenen 
Jeckungswerten im garantierten Ausmaß in die Be- 
vertung einbeziehen zu können. Einer solchen Möglich- 
:eit gab das Versicherungs-Regulativ in der neuen 
"assung Raum; durch den erwähnten $ 19 des Gold- 
»ilanzengesetzes wurden die einschlägigen Bestimmungen 
les Versicherungs-Regulativs für anwendbar erklärt. 
So können .nunmehr die Grundlagen als gegeben er- 
ıchtet werden, auf denen die österreichischen Lebens- 
‚ersicherungsanstalten ihren Betrieb im Inlande und, 
joweit ihnen das Ausland noch offen erhalten worden 
st, auch im Auslande endgültig aufzubauen in der Lage 
ind, vorausgesetzt, daß die Entwicklung keine gewalt- 
ame Unterbrechung erfährt. Interessant wäre ein Ver- 
Jeich der Prämieneinnahmen des Gesamtgeschäftes der 
’sterreichischen Lebensversicherungsanstalten (im Inlande 
ınd im Auslande) nach der letzten Friedensstatistik und 
ıach dem gegenwärtigen Zustand. Ein solcher ist aber 
ıicht möglich, weil viele ehemals inländische Anstalten 
etzt ausländisch geworden sind und ein Teil von diesen, 
ınd zwar jene, die sich zurückgezogen haben, in der 
ı1euen österreichischen Ziffer gar nicht aufscheinen. Um 
ıber einigermaßen ein Bild über die Verhältnisse zu 
zewinnen, werden die Gesamtprämieneinnahmen aus dem 
n- und ausländischen Betriebe jener. österreichi- 
chen Lebensversicherungsanstalten, die be- 
eits im Jahre 1913 österreichisch waren und die es noch 
‚eute sind, gegenübergestellt. Dabei sind auch die 
'rämieneinnahmen jener inländischen Anstalten inbe- 
‚riffen, die sich mit einer noch bestehenden Lebensver- 
üicherungsanstalt in der Zwischenzeit fusioniert haben. 
zesamtprämieneinnahme der in Betracht gezogenen 
Anstalten im Jahre 1913, auf Schilling umgerechnet, ge- 
chätzt auf etwa 155 Millionen Schilling. Gesamt- 
yrämieneinnahme dieser Anstalten per Ende 1026 
35 Millionen Schilling, das ist etwa 55%, also etwas mehr 
ıls die Hälfte, | 
Diese Ziffer von 55% wurde für das Gesamtgeschäft 
nsbesondere deswegen erreicht, weil es einer der 
ıieher gehörigen inländischen Lebensver- 
;icherungsanstalten gelungen ist, ihre Vorkriegs- 
»rämieneinnahmen, auf den Goldwert umgerechnet, 
ıcht nur voll zu erhalten, sondern sogar zu verviel- 
achen. Ansonsten wäre der durchschnittliche Prozent- 
atz an Gesamtprämieneinnahme gegenüber der Vor- 
(riegszeit viel geringer. Immerhin mag, wenn diese Ziffern 
den früher genannten inländischen direkten Prämienein- 
ı1ahmen des Jahres 1926 per 85 Millionen Schilling gegen- 
iber gestellt werden, die große Bedeutung erkannt 
werden, welche das Auslandsgebiet für die Entwicklung 
der österreichischen Lebensversicherung hat. Soweit aus 
den bisherigen Ergebnissen geschlossen werden kann, 
wird auch das altausländische Tätigkeitsgebiet 
dr
	        
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