den valutarischen Charakter der einzelnen Posten kurs-
näßig zu erfassen. Durch die Fassung des Regulativs
war ein solcher Vorgang noch formal gedeckt, es war
aber klar, daß diese Art von Rechnungslegung kein Bild
über die tatsächliche Lage geben konnte. Damit wenig-
stens die Aufsichtsbehörde bald eine Übersicht über die
Situation gewinne, mußten ihr interne, vielfach allerdings
nur auf Schätzungen beruhende valutarische Zergliede-
tungen der einzelnen Abschlußposten vorgelegt werden.
Im Zuge der Entwicklung wurde sodann verfügt, daß die
altvalutarischen Posten der Betriebsrechnung und der
Bilanz auch im offiziellen Rechnungsabschluß mit ihrem
wirklichen valutarischen Gewichte zur Geltung kamen.
Für die neustaatlichen Valuten konnte ein gleicher Vor-
3ang erst später angeordnet werden; es ging hier nämlich
Dicht an, den neustaatlichen Währungscharakter ohne
Weiteres anzuerkennen, so lange nicht wenigstens eine
3ewisse Gewähr dafür geboten war, daß die Prämien-
teservedeckungsfrage bezüglich dieser Stöcke in einer
für die österreichische Lebensversicherung annehmbaren
Weise gelöst sei. .
Die Entwicklung war noch vollständig im Flusse, als
das Goöldbilanzengesetz zur Beratung stand, durch
welches auch bei den österreichischen Lebensversiche-
"ungsanstalten klare Verhältnisse in der Rechnungslegung
3eschaffen werden sollten. Wegen dieser Schwierigkeiten
wurde im $ 19, Absatz 3 des Goldbilanzengesetzes aus-
lTrüclich die Möglichkeit offen gelassen, der österreichi-
chen Versicherung (in Betracht kam hauptsächlich die
Lebensversicherung) vor allem hinsichtlich des Mindest-
fapitales durch Schaffung von Uebergangsvorschriften
Irleichterungen zu gewähren. Die Lage hat sich dadurch
vereinfacht, daß in der Folgezeit die Fristen für die Er-
stellung der Goldbilanzen auch für sonstige Unter-
ıehmungen ganz allgemein erstreckt wurden. Inzwischen
latte sich die Situation auch jener österreichischen
Lebensversicherungsanstalten, die sich insbesondere im
Neuauslande nicht aus eigenem helfen konnten, durch
die Schaffung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der zwischenstaatlichen Verträge soweit geklärt, daß die
Vorgenannten besonderen Ermächtigungen des Gold-
Dilanzengesetzes nicht mehr in Anspruch genommen zu
werden brauchten. Abgesehen von dem Vorgeschilderten
war es auch noch in anderer Weise notwendig, dafür
“Orzusorgen, daß bei der Erstellung der Goldbilanzen
der Figenart des Lebensversicherungsbetriebes Rechnung
Setragen werden könne. Dabei handelt es sich insbe-
Söndere um die Bewertung der Prämienreservedeckungs-
“erte, Bei normalen Verbindlichkeiten, die jederzeit fällig
Sestellt werden können, muß auch der Deckungswert in
der Art bewertet sein, daß in jedem Augenblick der der
Verpflichtung entsprechende Betrag flüsssig gemacht
verden kann. Die Prämienreserven stellen aber Verbind-
lichkeiten dar, die mit Rücksicht auf lange künftige
Zeiträume nur rechnungsmäßig ermittelt und nicht be-
lebig fällig gestellt werden können. Für die Höhe dieser
’eitlich weit hinausgeschobenen Verbindlichkeiten spielt
der verwendete Rechnungszinsfuß eine entscheidende
Rolle. Ist der Zinsfuß niedrig, so steigt der Gegenwarts-
Wert der künftig eintretenden Verpflichtungen, der
vegenwartswert sinkt, wenn ein hoher Zinsfuß zur An-
Wendung kommt. Aus schwerwiegenden aufsichtspoliti-
:chen Gründen kann ein hoher Rechnungszinsfuß für
ange Zeiträume nicht zugelassen werden. Dagegen ist
‚ei der Bewertung der Deckungsbestände dieser Prämien-
‚eserveverbindlichkeiten zu bedenken, daß sie zur Auf-
‚echterhaltung des Gleichgewichtes dauernd keinen
ıöheren Ertrag abzuwerfen brauchen, als es nach dem
lurchschnittlichen Rechnungszinsfuß erforderlich ist. Es
ırschien daher billig, den Lebensversicherungsanstalten
ınter gewissen Kautelen zu gestatten, die bereits be-
tehende VUeberverzinsung aus schon vorhandenen
Jeckungswerten im garantierten Ausmaß in die Be-
vertung einbeziehen zu können. Einer solchen Möglich-
:eit gab das Versicherungs-Regulativ in der neuen
"assung Raum; durch den erwähnten $ 19 des Gold-
»ilanzengesetzes wurden die einschlägigen Bestimmungen
les Versicherungs-Regulativs für anwendbar erklärt.
So können .nunmehr die Grundlagen als gegeben er-
ıchtet werden, auf denen die österreichischen Lebens-
‚ersicherungsanstalten ihren Betrieb im Inlande und,
joweit ihnen das Ausland noch offen erhalten worden
st, auch im Auslande endgültig aufzubauen in der Lage
ind, vorausgesetzt, daß die Entwicklung keine gewalt-
ame Unterbrechung erfährt. Interessant wäre ein Ver-
Jeich der Prämieneinnahmen des Gesamtgeschäftes der
’sterreichischen Lebensversicherungsanstalten (im Inlande
ınd im Auslande) nach der letzten Friedensstatistik und
ıach dem gegenwärtigen Zustand. Ein solcher ist aber
ıicht möglich, weil viele ehemals inländische Anstalten
etzt ausländisch geworden sind und ein Teil von diesen,
ınd zwar jene, die sich zurückgezogen haben, in der
ı1euen österreichischen Ziffer gar nicht aufscheinen. Um
ıber einigermaßen ein Bild über die Verhältnisse zu
zewinnen, werden die Gesamtprämieneinnahmen aus dem
n- und ausländischen Betriebe jener. österreichi-
chen Lebensversicherungsanstalten, die be-
eits im Jahre 1913 österreichisch waren und die es noch
‚eute sind, gegenübergestellt. Dabei sind auch die
'rämieneinnahmen jener inländischen Anstalten inbe-
‚riffen, die sich mit einer noch bestehenden Lebensver-
üicherungsanstalt in der Zwischenzeit fusioniert haben.
zesamtprämieneinnahme der in Betracht gezogenen
Anstalten im Jahre 1913, auf Schilling umgerechnet, ge-
chätzt auf etwa 155 Millionen Schilling. Gesamt-
yrämieneinnahme dieser Anstalten per Ende 1026
35 Millionen Schilling, das ist etwa 55%, also etwas mehr
ıls die Hälfte, |
Diese Ziffer von 55% wurde für das Gesamtgeschäft
nsbesondere deswegen erreicht, weil es einer der
ıieher gehörigen inländischen Lebensver-
;icherungsanstalten gelungen ist, ihre Vorkriegs-
»rämieneinnahmen, auf den Goldwert umgerechnet,
ıcht nur voll zu erhalten, sondern sogar zu verviel-
achen. Ansonsten wäre der durchschnittliche Prozent-
atz an Gesamtprämieneinnahme gegenüber der Vor-
(riegszeit viel geringer. Immerhin mag, wenn diese Ziffern
den früher genannten inländischen direkten Prämienein-
ı1ahmen des Jahres 1926 per 85 Millionen Schilling gegen-
iber gestellt werden, die große Bedeutung erkannt
werden, welche das Auslandsgebiet für die Entwicklung
der österreichischen Lebensversicherung hat. Soweit aus
den bisherigen Ergebnissen geschlossen werden kann,
wird auch das altausländische Tätigkeitsgebiet
dr