für die österreichische Lebensversicherung von hoheı
Bedeutung werden. .
Schließlich müssen bei der Besprechung der Lebensversicherung
in Oesterreich in der Nachkriegszeit auch
die in Oesterreich tätigen ausländischen Versicherungsanstalten
berücksichtigt werden. Die in
Oesterreich beim Zusammenbruche tätig gewesenen ausländischen
Lebensversicherungsanstalten haben sich in
die Schwierigkeiten dieser Uebergangszeiten nur zum
geringsten Teile hineinfinden können. Demgemäß war
überall das Streben zu beobachten, den österreichischen
Betrieb aufzugeben. Vor allem haben sich die amerikanischen
und englischen Versicherungsgesellschaften zurückzezogen.
Hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
haben sie sich auf den Standpunkt gestellt, daß
sie im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 29. November
1865, RGBL Nr. 127, auf Grund welcher die
Zulassung erfolgt war, nach‘ inländischem Rechte zu
>ehandeln seien und daß sie demgemäß ohne Rücksicht
auf ihre Leistungsfähigkeit die auf alte österreichischungarische
Kronen abgeschlossenen Versicherungen nach
den geltenden Landesvorschriffen, in Oesterreich
daher‘ lediglich in Papierkronen, in den Sukzessionsstaaten
in den dortigen Landeswährungen nach dem bei
der Währungstrennung geltenden Umrechnungsschlüssel,
zu erfüllen haben; hingegen haben sie die im Inlande
gerade bei ihnen nicht seltenen Valutaverbindlichkeiten
voll liquidiert. Der etwaige Finwand, daß eine Heranziehung
zu höheren Leistungen nur infolge der Anwendung
des Uebertragungsgesetzes vom 20. September
[021, BGBl. Nr. 547, nicht möglich gewesen sei, ist nicht
stichhältig. Denn dieses Gesetz wurde hinsichtlich deı
zahlreichen hier vertretenen amerikanischen‘ und englischen
Gesellschaften nur in einem Falle angewendet.
Auch gegenüber jenen Gesellschaften, bei welchen eine
solche Anwendung nicht eintrat, ist bisher, soweit bekannt,
im Rechtswege nichts erzielt worden. Für eine
Einwirkung von seiten der Aufs‘chtsbehörde im Sinne
einer freiwi'ligen Erhöhung ihrer Leistungen bestand aus
dem Grunde keine Möglichkeit, weil die betreffenden
Geschäftsleitungen eben kein Interesse an dem österreichischen
Geschäftsgebiete mehr .nahmen. Was die
hier tätig gewesenen Gesellschaften aus dem sonstigen
Altauslande anbelangt, so war die Entwicklung eine
ähnliche; das Uebertragungsgesetz wurde hinsichtlich
solcher nur bei einer deutschen Gesellschaft (die übernehmende
Gesellschaft hatte sich verpflichtet, die Versicherten
so zu behandeln, als ob die Vebertragung nicht
stattgefunden hätte) und bei einer niederländischen Gesellschaft,
bei der besondere Verhältnisse vorlagen,
angewendet.
Was den hierländischen Betrieb der Versicherungsanstalten
der Sukzessionsstaaten anbelangt, so
haben sie ebenso wie die heimischen Versicherungsanstalten
nach den inländischen Vorschriften erfüllt, was
auch in dem früher ausgeführten zwischenstaatlichen
Vebereinkommen niedergelegt ist. Zur Beurteilung der
Rechtslage muß vor allem Art. 272 des Staatsvertrages
von St. Germain herangezogen werden, der folgenden
Wortlaut hat:
„Die Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz: in
den Gebieten hatten, die früher einen Teil der ehenaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten,
verden das Recht haben, während eines Zeitraumes von
jehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Verrages
ihre Tätigkeit auf österreichischem Gebiet auswüben,
ohne daß die Aenderung der Nationalität die
techtslage, in der sie sich früher befanden, irgendwie
»eeinflussen könnte. Während dieses Zeitraumes können
lie Geschäfte der erwähnten Anstalten von Oesterreich
seiner höheren Gebühr oder Last untervorfen
werden, als sie von Geschäften der einı1eimischen
Anstalten eingehoben werden. Ihr Eigentum
larf durch keine Maßnahme beeinträchtigt
verden, die nicht in gleicher Weise auf das
.igentum, die Rechte oder Interessen der einheimischen
/ersicherungsanstalten angewendet wird; im Falle der
\nwendung solcher Maßnahmen werden angemessene
intschädigungen bezahlt werden. Die gegenvärtigen
Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als
len österreichischen Versicherungsanstalten, welche
rüher ihre Geschäftstätigkeit in den abgetrennten Ge-»ieten
ausübten, in reziproker Weise das gleiche
echt eingeräumt wird, ihre Tätigkeit in den erwähnten
Gebieten auch in dem Falle auszuüben, wenn ihr Hauptäitz
außerhalb dieser Gebiete gelegen war. Nach Ablauf
der erwähnten zehnjährigen Frist werden die bezeichıeten
Versicherungsanstalten, die einem der alliierten
ıder assoziierten Staaten angehören, die im Art. 228
dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages festgesetzte
Behandlung genießen.” ;
Daraus geht im Zusammenhalt mit allgemeinen Rechtszrundsätzen
hervor, daß eine Valorisierung von diesen
\nstalten (italienische, tschechoslovakische usw.) nur dann
aätte verlangt werden können, wenn eine solche Pflicht
.n gleicher Weise auch den heimischen Gesellschaften
1ätte auferlegt werden können, was bei letzteren aber
nangels einer Aufwertung der Aktiven undurchführbar
var. Wenn nun, wie es in der Oeffentlichkeit bereits
zrörtert wurde, darauf verwiesen wird, daß die Aufsichts-»ehörde
wenigstens bei der Konzessionserteilung die
nteressen der Österreichischen Versicherungsnehmer
ıätte wahren sollen, so schließt gerade bei diesen Gejellschaften
der Art. 272 eine solche Möglichkeit von
‚orneherein aus, denn bei diesen Anstalten war die öster-‚eichische
Regierung nicht in der Lage, Bedingungen
ür diese Weiterarbeit vorzuschreiben. Erst unter Beachtung
dieser Verhältnisse können die früher behandelen
zwischenstaatlichen Uebereinkommen richtig gewürdigt
werden; Oesterreich war eben von Haus aus
Jurch die Bestimmungen dieses Art. 272 als Verhandungspartner
ungeheuer im Nachteil,
Daß im Lebensversicherungsbetriebe der Anlage der
Zrämienreservedeckungswerte die allergrößte Bedeutung
zukommt, ist wohl klar. Die schlimmen Erfahrungen, die
sich daraus ergaben, daß die Deckungswerte und Versicherungsansprüche
ein verschiedenes valutarisches
Schicksal erfahren haben, waren bereits in dem Zeityunkte
voll in Erscheinung getreten, in welchem an der
Neufassung des Versicherungs-Regulativs gearbeitet
wurde. Durch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3
des $ 30 des neuen Versicherungs-Regulativs soll künftig
derartigen katastrophalen Entwicklungen ein Riegel vorgeschoben
werden. Dieselben besagen im wesentlichen:
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