Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

den valutarischen Charakter der einzelnen Posten kursnäßig
 zu erfassen. Durch die Fassung des Regulativs
war ein solcher Vorgang noch formal gedeckt, es war
aber klar, daß diese Art von Rechnungslegung kein Bild
über die tatsächliche Lage geben konnte. Damit wenigstens
 die Aufsichtsbehörde bald eine Übersicht über die
Situation gewinne, mußten ihr interne, vielfach allerdings
nur auf Schätzungen beruhende valutarische Zergliedetungen
 der einzelnen Abschlußposten vorgelegt werden.
Im Zuge der Entwicklung wurde sodann verfügt, daß die
altvalutarischen Posten der Betriebsrechnung und der
Bilanz auch im offiziellen Rechnungsabschluß mit ihrem
wirklichen valutarischen Gewichte zur Geltung kamen.
Für die neustaatlichen Valuten konnte ein gleicher Vor-3ang
 erst später angeordnet werden; es ging hier nämlich
Dicht an, den neustaatlichen Währungscharakter ohne
Weiteres anzuerkennen, so lange nicht wenigstens eine
3ewisse Gewähr dafür geboten war, daß die Prämienteservedeckungsfrage
 bezüglich dieser Stöcke in einer
für die österreichische Lebensversicherung annehmbaren
Weise gelöst sei. .
Die Entwicklung war noch vollständig im Flusse, als
das Goöldbilanzengesetz zur Beratung stand, durch
welches auch bei den österreichischen Lebensversiche-"ungsanstalten
 klare Verhältnisse in der Rechnungslegung
3eschaffen werden sollten. Wegen dieser Schwierigkeiten
wurde im $ 19, Absatz 3 des Goldbilanzengesetzes auslTrüclich
 die Möglichkeit offen gelassen, der österreichichen
 Versicherung (in Betracht kam hauptsächlich die
Lebensversicherung) vor allem hinsichtlich des Mindestfapitales
 durch Schaffung von Uebergangsvorschriften
Irleichterungen zu gewähren. Die Lage hat sich dadurch
vereinfacht, daß in der Folgezeit die Fristen für die Erstellung
 der Goldbilanzen auch für sonstige Unterıehmungen
 ganz allgemein erstreckt wurden. Inzwischen
latte sich die Situation auch jener österreichischen
Lebensversicherungsanstalten, die sich insbesondere im
Neuauslande nicht aus eigenem helfen konnten, durch
die Schaffung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der zwischenstaatlichen Verträge soweit geklärt, daß die
Vorgenannten besonderen Ermächtigungen des Gold-Dilanzengesetzes
 nicht mehr in Anspruch genommen zu
werden brauchten. Abgesehen von dem Vorgeschilderten
war es auch noch in anderer Weise notwendig, dafür
“Orzusorgen, daß bei der Erstellung der Goldbilanzen
der Figenart des Lebensversicherungsbetriebes Rechnung
Setragen werden könne. Dabei handelt es sich insbe-Söndere
 um die Bewertung der Prämienreservedeckungs-“erte,
 Bei normalen Verbindlichkeiten, die jederzeit fällig
Sestellt werden können, muß auch der Deckungswert in
der Art bewertet sein, daß in jedem Augenblick der der
Verpflichtung entsprechende Betrag flüsssig gemacht
verden kann. Die Prämienreserven stellen aber Verbindlichkeiten
 dar, die mit Rücksicht auf lange künftige
Zeiträume nur rechnungsmäßig ermittelt und nicht belebig
 fällig gestellt werden können. Für die Höhe dieser
’eitlich weit hinausgeschobenen Verbindlichkeiten spielt
der verwendete Rechnungszinsfuß eine entscheidende
Rolle. Ist der Zinsfuß niedrig, so steigt der Gegenwarts-Wert
 der künftig eintretenden Verpflichtungen, der
vegenwartswert sinkt, wenn ein hoher Zinsfuß zur An-Wendung
 kommt. Aus schwerwiegenden aufsichtspoliti-:chen

 Gründen kann ein hoher Rechnungszinsfuß für
ange Zeiträume nicht zugelassen werden. Dagegen ist
‚ei der Bewertung der Deckungsbestände dieser Prämien-‚eserveverbindlichkeiten
 zu bedenken, daß sie zur Auf-‚echterhaltung
 des Gleichgewichtes dauernd keinen
ıöheren Ertrag abzuwerfen brauchen, als es nach dem
lurchschnittlichen Rechnungszinsfuß erforderlich ist. Es
ırschien daher billig, den Lebensversicherungsanstalten
ınter gewissen Kautelen zu gestatten, die bereits betehende
 VUeberverzinsung aus schon vorhandenen
Jeckungswerten im garantierten Ausmaß in die Bevertung
 einbeziehen zu können. Einer solchen Möglich-:eit
 gab das Versicherungs-Regulativ in der neuen
"assung Raum; durch den erwähnten $ 19 des Gold-»ilanzengesetzes
 wurden die einschlägigen Bestimmungen
les Versicherungs-Regulativs für anwendbar erklärt.
So können .nunmehr die Grundlagen als gegeben erıchtet
 werden, auf denen die österreichischen Lebens-‚ersicherungsanstalten
 ihren Betrieb im Inlande und,
joweit ihnen das Ausland noch offen erhalten worden
st, auch im Auslande endgültig aufzubauen in der Lage
ind, vorausgesetzt, daß die Entwicklung keine gewaltame
 Unterbrechung erfährt. Interessant wäre ein Ver-Jeich
 der Prämieneinnahmen des Gesamtgeschäftes der
’sterreichischen Lebensversicherungsanstalten (im Inlande
ınd im Auslande) nach der letzten Friedensstatistik und
ıach dem gegenwärtigen Zustand. Ein solcher ist aber
ıicht möglich, weil viele ehemals inländische Anstalten
etzt ausländisch geworden sind und ein Teil von diesen,
ınd zwar jene, die sich zurückgezogen haben, in der
ı1euen österreichischen Ziffer gar nicht aufscheinen. Um
ıber einigermaßen ein Bild über die Verhältnisse zu
zewinnen, werden die Gesamtprämieneinnahmen aus dem
n- und ausländischen Betriebe jener. österreichichen
 Lebensversicherungsanstalten, die beeits
 im Jahre 1913 österreichisch waren und die es noch
‚eute sind, gegenübergestellt. Dabei sind auch die
'rämieneinnahmen jener inländischen Anstalten inbe-‚riffen,
 die sich mit einer noch bestehenden Lebensverüicherungsanstalt
 in der Zwischenzeit fusioniert haben.
zesamtprämieneinnahme der in Betracht gezogenen
Anstalten im Jahre 1913, auf Schilling umgerechnet, gechätzt
 auf etwa 155 Millionen Schilling. Gesamtyrämieneinnahme
 dieser Anstalten per Ende 1026
35 Millionen Schilling, das ist etwa 55%, also etwas mehr
ıls die Hälfte, |
Diese Ziffer von 55% wurde für das Gesamtgeschäft
nsbesondere deswegen erreicht, weil es einer der
ıieher gehörigen inländischen Lebensver-;icherungsanstalten
 gelungen ist, ihre Vorkriegs-»rämieneinnahmen,
 auf den Goldwert umgerechnet,
ıcht nur voll zu erhalten, sondern sogar zu vervielachen.
 Ansonsten wäre der durchschnittliche Prozentatz
 an Gesamtprämieneinnahme gegenüber der Vor-(riegszeit
 viel geringer. Immerhin mag, wenn diese Ziffern
den früher genannten inländischen direkten Prämieneinı1ahmen
 des Jahres 1926 per 85 Millionen Schilling gegeniber
 gestellt werden, die große Bedeutung erkannt
werden, welche das Auslandsgebiet für die Entwicklung
der österreichischen Lebensversicherung hat. Soweit aus
den bisherigen Ergebnissen geschlossen werden kann,
wird auch das altausländische Tätigkeitsgebiet

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