für die österreichische Lebensversicherung von hoheı
Bedeutung werden. .
Schließlich müssen bei der Besprechung der Lebens-
versicherung in Oesterreich in der Nachkriegszeit auch
die in Oesterreich tätigen ausländischen Ver-
sicherungsanstalten berücksichtigt werden. Die in
Oesterreich beim Zusammenbruche tätig gewesenen aus-
ländischen Lebensversicherungsanstalten haben sich in
die Schwierigkeiten dieser Uebergangszeiten nur zum
geringsten Teile hineinfinden können. Demgemäß war
überall das Streben zu beobachten, den österreichischen
Betrieb aufzugeben. Vor allem haben sich die amerikani-
schen und englischen Versicherungsgesellschaften zurück-
zezogen. Hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verbindlich-
keiten haben sie sich auf den Standpunkt gestellt, daß
sie im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 29. No-
vember 1865, RGBL Nr. 127, auf Grund welcher die
Zulassung erfolgt war, nach‘ inländischem Rechte zu
>ehandeln seien und daß sie demgemäß ohne Rücksicht
auf ihre Leistungsfähigkeit die auf alte österreichisch-
ungarische Kronen abgeschlossenen Versicherungen nach
den geltenden Landesvorschriffen, in Oesterreich
daher‘ lediglich in Papierkronen, in den Sukzessions-
staaten in den dortigen Landeswährungen nach dem bei
der Währungstrennung geltenden Umrechnungsschlüssel,
zu erfüllen haben; hingegen haben sie die im Inlande
gerade bei ihnen nicht seltenen Valutaverbindlichkeiten
voll liquidiert. Der etwaige Finwand, daß eine Heran-
ziehung zu höheren Leistungen nur infolge der An-
wendung des Uebertragungsgesetzes vom 20. September
[021, BGBl. Nr. 547, nicht möglich gewesen sei, ist nicht
stichhältig. Denn dieses Gesetz wurde hinsichtlich deı
zahlreichen hier vertretenen amerikanischen‘ und engli-
schen Gesellschaften nur in einem Falle angewendet.
Auch gegenüber jenen Gesellschaften, bei welchen eine
solche Anwendung nicht eintrat, ist bisher, soweit be-
kannt, im Rechtswege nichts erzielt worden. Für eine
Einwirkung von seiten der Aufs‘chtsbehörde im Sinne
einer freiwi'ligen Erhöhung ihrer Leistungen bestand aus
dem Grunde keine Möglichkeit, weil die betreffenden
Geschäftsleitungen eben kein Interesse an dem öster-
reichischen Geschäftsgebiete mehr .nahmen. Was die
hier tätig gewesenen Gesellschaften aus dem sonstigen
Altauslande anbelangt, so war die Entwicklung eine
ähnliche; das Uebertragungsgesetz wurde hinsichtlich
solcher nur bei einer deutschen Gesellschaft (die über-
nehmende Gesellschaft hatte sich verpflichtet, die Ver-
sicherten so zu behandeln, als ob die Vebertragung nicht
stattgefunden hätte) und bei einer niederländischen Ge-
sellschaft, bei der besondere Verhältnisse vorlagen,
angewendet.
Was den hierländischen Betrieb der Versicherungs-
anstalten der Sukzessionsstaaten anbelangt, so
haben sie ebenso wie die heimischen Versicherungs-
anstalten nach den inländischen Vorschriften erfüllt, was
auch in dem früher ausgeführten zwischenstaatlichen
Vebereinkommen niedergelegt ist. Zur Beurteilung der
Rechtslage muß vor allem Art. 272 des Staatsvertrages
von St. Germain herangezogen werden, der folgenden
Wortlaut hat:
„Die Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz: in
den Gebieten hatten, die früher einen Teil der ehe-
naligen österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten,
verden das Recht haben, während eines Zeitraumes von
jehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Ver-
rages ihre Tätigkeit auf österreichischem Gebiet aus-
wüben, ohne daß die Aenderung der Nationalität die
techtslage, in der sie sich früher befanden, irgendwie
»eeinflussen könnte. Während dieses Zeitraumes können
lie Geschäfte der erwähnten Anstalten von Oesterreich
seiner höheren Gebühr oder Last unter-
vorfen werden, als sie von Geschäften der ein-
ı1eimischen Anstalten eingehoben werden. Ihr Eigentum
larf durch keine Maßnahme beeinträchtigt
verden, die nicht in gleicher Weise auf das
.igentum, die Rechte oder Interessen der einheimischen
/ersicherungsanstalten angewendet wird; im Falle der
\nwendung solcher Maßnahmen werden angemessene
intschädigungen bezahlt werden. Die gegen-
värtigen Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als
len österreichischen Versicherungsanstalten, welche
rüher ihre Geschäftstätigkeit in den abgetrennten Ge-
»ieten ausübten, in reziproker Weise das gleiche
echt eingeräumt wird, ihre Tätigkeit in den erwähnten
Gebieten auch in dem Falle auszuüben, wenn ihr Haupt-
äitz außerhalb dieser Gebiete gelegen war. Nach Ablauf
der erwähnten zehnjährigen Frist werden die bezeich-
ıeten Versicherungsanstalten, die einem der alliierten
ıder assoziierten Staaten angehören, die im Art. 228
dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages festgesetzte
Behandlung genießen.” ;
Daraus geht im Zusammenhalt mit allgemeinen Rechts-
zrundsätzen hervor, daß eine Valorisierung von diesen
\nstalten (italienische, tschechoslovakische usw.) nur dann
aätte verlangt werden können, wenn eine solche Pflicht
.n gleicher Weise auch den heimischen Gesellschaften
1ätte auferlegt werden können, was bei letzteren aber
nangels einer Aufwertung der Aktiven undurchführbar
var. Wenn nun, wie es in der Oeffentlichkeit bereits
zrörtert wurde, darauf verwiesen wird, daß die Aufsichts-
»ehörde wenigstens bei der Konzessionserteilung die
nteressen der Österreichischen Versicherungsnehmer
ıätte wahren sollen, so schließt gerade bei diesen Ge-
jellschaften der Art. 272 eine solche Möglichkeit von
‚orneherein aus, denn bei diesen Anstalten war die öster-
‚eichische Regierung nicht in der Lage, Bedingungen
ür diese Weiterarbeit vorzuschreiben. Erst unter Be-
achtung dieser Verhältnisse können die früher behandel-
en zwischenstaatlichen Uebereinkommen richtig ge-
würdigt werden; Oesterreich war eben von Haus aus
Jurch die Bestimmungen dieses Art. 272 als Verhand-
ungspartner ungeheuer im Nachteil,
Daß im Lebensversicherungsbetriebe der Anlage der
Zrämienreservedeckungswerte die allergrößte Bedeutung
zukommt, ist wohl klar. Die schlimmen Erfahrungen, die
sich daraus ergaben, daß die Deckungswerte und Ver-
sicherungsansprüche ein verschiedenes valutarisches
Schicksal erfahren haben, waren bereits in dem Zeit-
yunkte voll in Erscheinung getreten, in welchem an der
Neufassung des Versicherungs-Regulativs gearbeitet
wurde. Durch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3
des $ 30 des neuen Versicherungs-Regulativs soll künftig
derartigen katastrophalen Entwicklungen ein Riegel vor-
geschoben werden. Dieselben besagen im wesentlichen:
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