üisse des Besitzes noch des Eigentümers der Grund-
stücke Rücksicht genommen hat. Demgegenüber be-
rägt die Ertragssteuer bei Handel und Gewerbe durch-
schnittlich höchstens 4%, soweit es sich nicht um der
öffentlichen Rechnungslegung unterworfene Körper-
schaften handelt. Da außerdem die Grundsteuer als
einzige Steuer neben der Gebäudesteuer umlage-
oflichtig ist, ergibt sich, daß der Haushalt der Länder,
aber noch mehr der Haushalt der Bezirke und Ge-
Neinden größtenteils durch Umlagen, die von der
Landwirtschaft getragen sind, bestritten wird. Die
dedurch gegebene Gesamtbelastung der österreichi-
Chen Landwirtschaft steigt von Jahr zu Jahr an, da
die Bedürfnisse der autonomen Haushalte stets größer
werden. Es muß daher auf diesem Gebiet Wandel
zeschaffen werden, der einerseits dadurch herbei-
geführt werden kann, daß die Ertragsanteile der
Länder und Gemeinden an den vom Bunde ein-
3ehobenen direkten und indirekten Steuern vergrößert
werden und daß anderseits auch die Möglichkeit ge-
schaffen wird, zu andern Steuern als den Realsteuern,
Zuschläge zugunsten der autonomen Gebietskörper-
sChaften einzuheben. Es kann unmöglich der heutige
Zustand aufrecht erhalten bleiben, daß alle Mitglieder
ler verschiedenen autonomen Gebietskörperschaften,
Nsbesondere der Gemeinden und Bezirke, in gleichem
Ausmaß Einfluß auf die Verwaltung und Budgetie-
tung dieser Körperschaften nehmen können, während
ihre Lasten überwiegend vom Realbesitze getragen
werden,
Neben der Grundsteuer sind es vor allem die Erb-
Ind Immobiliargebühren, die die österreichische Land-
wirtschaft empfindlich belasten und eine stetig an-
Steigende Verschuldung derselben herbeiführen.
Gewiß hat der Staat auf diesem Gebiete durch Her-
absetzung des Prozentsatzes der Gebühren und durch
Entgegenkommen bei der Bewertung der Gebühren-
übjekte so manche Härten gemildert, aber der wirt-
sChaftlich schwächere Teil der Bauernschaft kann
auch diese ermäßigten Gebühren nicht tragen und
dort, wo diese Möglichkeit noch gegeben ist, bedeutet
die Vorschreibung der Gebühren jedenfalls einen
Entzug des so dringend benötigten Investitionskapitals.
_ Wenn man die Gesamtbhelastung der österreichischen
-andwirtschaft an Steuern und Abgaben feststellen
will, darf man natürlich nicht außer acht lassen, in-
Wiefern und inwieweit die Einkäufe der Bauernschaft,
insbesondere auch die Beschaffung von Maschinen,
Geräten, Futter- und Düngemitteln durch Zölle,
Steuern usw. vorbelastet sind. Diese Belastungen sind
Sehr groß, so daß, alles zusammengenommen, sich jeden-
alls das Bild einer durch öffentliche Abgaben und
Lasten stark bedrückten Wirtschaft ergibt. Es wird
Sich daher die nach Zustandekommen ‚der neuen aus-
Ändischen Staatsanleihe seitens der Bundesregierung
2 Aussicht genommene Entlastung unserer Wirt-
Schaft von drückenden Steuern und. Abgaben in erster
_inie auf unsere Land- und Forstwirtschaft erstrecken
nüssen.
Es ist ein außerordentliches Verdienst der land-
virtschaftlichen Hauptkörperschaften, daß im abge-
aufenen Dezennium wenigstens einige Härten der
jesprochenen Belastung beseitigt oder doch gemildert
verden konnten. Hier sei insbesondere auf die
\ktionen zur Pauschalierung der bäuerlichen Waren-
ımsatzsteuer und Einkommensteuer verwiesen.
Fine entsprechende Entlastung der österreichischen
3auernschaft wird auch insbesondere deswegen not-
vendig sein, weil ohne eine solche die nunmehr in
‚roßzügiger Weise in Angriff genommene Sozial-
rersicherung in der Land- und Forstwirtschaft uner-
räglich wäre und daher auch nicht durchgeführt
werden könnte. Es ist für die österreichische Land-
virtschaft jedenfalls ein großes Verdienst, daß sie in
ler Berichtsperiode trotz schwieriger Lage .die obli-
j;atorische Krankenversicherung für die Landarbeiter
ingeführt hat, die nunmehr durch das bald in Wirk-
jaamkeit tretende Landarbeiterversicherungsgesetz in
ıllen Bundesländern einheitlich geregelt werden wird.
.Tiebei ist es den landwirtschaftlichen Hauptkörper-
'chaften auch gelungen, eine Mitversicherung der
elbständig Erwerbstätigen zu ermöglichen und die
Jurchführung der Krankenversicherung in allen Fällen
den besonderen Verhältnissen der Land- und Forst-
wirtschaft anzupassen. Gleiches gilt auch für die dem-
1ächst ins Leben tretende allgemeine Unfallversicherung
der österreichischen Land- und Forstwirtschaft. Schließ-
ich wurde durch die Einführung einer Altersrenten-
ürsorge vom 65. Lebensjahre an interimistisch eine
\ltersversicherung für die Arbeiter in der Land- und
vorstwirtschaft geschaffen. Anknüpfend an die Sozial-
‚ersicherung in der Land- und Fostwirtschaft, die so-
vohl hinsichtlich Gesetzgebung als Vollziehung ganz
n die Kompetenz des Bundes fällt, sei nunmehr hier
iberhaupt auf das Verhältnis der Bundes- und Landes-
zcompetenz in den Angelegenheiten und Fragen der
‚and- und Forstwirtschaft ein wenig eingegangen.
Die Kompetenz des Bundes ist hier außerordentlich
veit abgesteckt und es verbleibt tatsächlich der Landes-
zompetenz in Fragen der Land- und Forstwirtschaft
sein übermäßig großes Gebiet. Diese Tatsache bringt
28 mit sich, daß die Beziehungen der Land- und
"orstwirtschaft zum Bund im allgemeinen fast ebenso
jelfache und enge sind als zu den einzelnen Bundes-
ändern, obwohl die Landwirtschaft, wie schon ein-
zangs bemerkt, in ihrem gesamten Organisations-
vesen und auch sonst strenge länderweise gegliedert
st. Bei dieser Gelegenheit sei übrigens darauf hin-
zewiesen, daß die meisten Grundsatzgesetze des
3Zundes auf landwirtschaftlichem Gebiete bisher noch
ıicht parlamentarisch behandelt und verabschiedet
wurden, Es steht aber zu erwarten, daß die Grund-
‚atzgesetze noch im Laufe dieses Jahres beschlossen
werden, worauf dann die ausführenden Landesgesetze