Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

üisse des Besitzes noch des Eigentümers der Grund- 
stücke Rücksicht genommen hat. Demgegenüber be- 
rägt die Ertragssteuer bei Handel und Gewerbe durch- 
schnittlich höchstens 4%, soweit es sich nicht um der 
öffentlichen Rechnungslegung unterworfene Körper- 
schaften handelt. Da außerdem die Grundsteuer als 
einzige Steuer neben der Gebäudesteuer umlage- 
oflichtig ist, ergibt sich, daß der Haushalt der Länder, 
aber noch mehr der Haushalt der Bezirke und Ge- 
Neinden größtenteils durch Umlagen, die von der 
Landwirtschaft getragen sind, bestritten wird. Die 
dedurch gegebene Gesamtbelastung der österreichi- 
Chen Landwirtschaft steigt von Jahr zu Jahr an, da 
die Bedürfnisse der autonomen Haushalte stets größer 
werden. Es muß daher auf diesem Gebiet Wandel 
zeschaffen werden, der einerseits dadurch herbei- 
geführt werden kann, daß die Ertragsanteile der 
Länder und Gemeinden an den vom Bunde ein- 
3ehobenen direkten und indirekten Steuern vergrößert 
werden und daß anderseits auch die Möglichkeit ge- 
schaffen wird, zu andern Steuern als den Realsteuern, 
Zuschläge zugunsten der autonomen Gebietskörper- 
sChaften einzuheben. Es kann unmöglich der heutige 
Zustand aufrecht erhalten bleiben, daß alle Mitglieder 
ler verschiedenen autonomen Gebietskörperschaften, 
Nsbesondere der Gemeinden und Bezirke, in gleichem 
Ausmaß Einfluß auf die Verwaltung und Budgetie- 
tung dieser Körperschaften nehmen können, während 
ihre Lasten überwiegend vom Realbesitze getragen 
werden, 
Neben der Grundsteuer sind es vor allem die Erb- 
Ind Immobiliargebühren, die die österreichische Land- 
wirtschaft empfindlich belasten und eine stetig an- 
Steigende Verschuldung derselben herbeiführen. 
Gewiß hat der Staat auf diesem Gebiete durch Her- 
absetzung des Prozentsatzes der Gebühren und durch 
Entgegenkommen bei der Bewertung der Gebühren- 
übjekte so manche Härten gemildert, aber der wirt- 
sChaftlich schwächere Teil der Bauernschaft kann 
auch diese ermäßigten Gebühren nicht tragen und 
dort, wo diese Möglichkeit noch gegeben ist, bedeutet 
die Vorschreibung der Gebühren jedenfalls einen 
Entzug des so dringend benötigten Investitionskapitals. 
_ Wenn man die Gesamtbhelastung der österreichischen 
-andwirtschaft an Steuern und Abgaben feststellen 
will, darf man natürlich nicht außer acht lassen, in- 
Wiefern und inwieweit die Einkäufe der Bauernschaft, 
insbesondere auch die Beschaffung von Maschinen, 
Geräten, Futter- und Düngemitteln durch Zölle, 
Steuern usw. vorbelastet sind. Diese Belastungen sind 
Sehr groß, so daß, alles zusammengenommen, sich jeden- 
alls das Bild einer durch öffentliche Abgaben und 
Lasten stark bedrückten Wirtschaft ergibt. Es wird 
Sich daher die nach Zustandekommen ‚der neuen aus- 
Ändischen Staatsanleihe seitens der Bundesregierung 
2 Aussicht genommene Entlastung unserer Wirt- 
Schaft von drückenden Steuern und. Abgaben in erster 
_inie auf unsere Land- und Forstwirtschaft erstrecken 
nüssen. 
Es ist ein außerordentliches Verdienst der land- 
virtschaftlichen Hauptkörperschaften, daß im abge- 
aufenen Dezennium wenigstens einige Härten der 
jesprochenen Belastung beseitigt oder doch gemildert 
verden konnten. Hier sei insbesondere auf die 
\ktionen zur Pauschalierung der bäuerlichen Waren- 
ımsatzsteuer und Einkommensteuer verwiesen. 
Fine entsprechende Entlastung der österreichischen 
3auernschaft wird auch insbesondere deswegen not- 
vendig sein, weil ohne eine solche die nunmehr in 
‚roßzügiger Weise in Angriff genommene Sozial- 
rersicherung in der Land- und Forstwirtschaft uner- 
räglich wäre und daher auch nicht durchgeführt 
werden könnte. Es ist für die österreichische Land- 
virtschaft jedenfalls ein großes Verdienst, daß sie in 
ler Berichtsperiode trotz schwieriger Lage .die obli- 
j;atorische Krankenversicherung für die Landarbeiter 
ingeführt hat, die nunmehr durch das bald in Wirk- 
jaamkeit tretende Landarbeiterversicherungsgesetz in 
ıllen Bundesländern einheitlich geregelt werden wird. 
.Tiebei ist es den landwirtschaftlichen Hauptkörper- 
'chaften auch gelungen, eine Mitversicherung der 
elbständig Erwerbstätigen zu ermöglichen und die 
Jurchführung der Krankenversicherung in allen Fällen 
den besonderen Verhältnissen der Land- und Forst- 
wirtschaft anzupassen. Gleiches gilt auch für die dem- 
1ächst ins Leben tretende allgemeine Unfallversicherung 
der österreichischen Land- und Forstwirtschaft. Schließ- 
ich wurde durch die Einführung einer Altersrenten- 
ürsorge vom 65. Lebensjahre an interimistisch eine 
\ltersversicherung für die Arbeiter in der Land- und 
vorstwirtschaft geschaffen. Anknüpfend an die Sozial- 
‚ersicherung in der Land- und Fostwirtschaft, die so- 
vohl hinsichtlich Gesetzgebung als Vollziehung ganz 
n die Kompetenz des Bundes fällt, sei nunmehr hier 
iberhaupt auf das Verhältnis der Bundes- und Landes- 
zcompetenz in den Angelegenheiten und Fragen der 
‚and- und Forstwirtschaft ein wenig eingegangen. 
Die Kompetenz des Bundes ist hier außerordentlich 
veit abgesteckt und es verbleibt tatsächlich der Landes- 
zompetenz in Fragen der Land- und Forstwirtschaft 
sein übermäßig großes Gebiet. Diese Tatsache bringt 
28 mit sich, daß die Beziehungen der Land- und 
"orstwirtschaft zum Bund im allgemeinen fast ebenso 
jelfache und enge sind als zu den einzelnen Bundes- 
ändern, obwohl die Landwirtschaft, wie schon ein- 
zangs bemerkt, in ihrem gesamten Organisations- 
vesen und auch sonst strenge länderweise gegliedert 
st. Bei dieser Gelegenheit sei übrigens darauf hin- 
zewiesen, daß die meisten Grundsatzgesetze des 
3Zundes auf landwirtschaftlichem Gebiete bisher noch 
ıicht parlamentarisch behandelt und verabschiedet 
wurden, Es steht aber zu erwarten, daß die Grund- 
‚atzgesetze noch im Laufe dieses Jahres beschlossen 
werden, worauf dann die ausführenden Landesgesetze
	        
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