lediglich die Holzernte. Die wirkliche Holzproduktion
umfaßt die Begründung, Erziehung und Pflege der Be-
stände unter Ausnützung der natürlichen Produktions-
faktoren des Waldbodens, sowie den Forstschutz und
benötigt je nach den örtlichen Verhältnissen, im Hoch-
waldbetriebe einen Zeitraum von 70-140 Jahren zur
Erzielung des Fertigproduktes, das ist des reifen hau-
baren Holzes. Die jährliche Holzproduktion besteht
lemnach nicht in’ der jährlichen Holzernte, sondern im
‘ährlichen Holzzuwachse. Wird die Nutzholzausfuhr in
7estmeter Rohholz umgerechnet (1 q Nutzholz roh =
7°20 fm, bearbeitet = 0'33 fm}, so waren für die Nutz-
1olzausfuhr erforderlich: Im Jahre 1921 I'14 Millionen
“estmeter, im Jahre 1923 2'43 Millionen Festmeter, im
Jahre 1925 4‘63 Millionen Festmeter, im Jahre 1927 5°37 Mil-
lionen Festmeter Rund- (Rohholz). Der Nutzholzüber-
schuß wurde früher mit 2'00 bis 2'50 Millionen Fest-
meter angegeben, woraus sich im Mittel
eine solche von 2'25 Millionen Festmeter
errechnet. Es ist also zu ersehen, daß
in den ersten Jahren Holzreserven auf-
gespart worden sind, die aber in den
(etzten Jahren mehr als aufgezehrt wur-
den. Ob die Verteilung der Bestände
nach Altersklassen eine normale ist,
konnte nicht festgestellt werden und
läßt sich schwer sagen. In einzelnen
Gebieten und Forstbetrieben werden
manchmal noch die Althölzer über-
wiegen. Groß sind solche Gebiete je-
doch kaum, es sei denn, daß sie in
schwer bringbaren Gegenden liegen,
oder nur mit minderwertigen Beständen
bestockt sind. Mögen auch Zeiten der
Not weitgehende Mehrnutzungen recht-
fertigen, so dürfen sie doch nicht zur
Regel werden, wenn eine Katastrophe in
wirtschaftlicher Beziehung vermieden werden soll. Denn
[OOjähriges Holz läßt sich nicht in wenigen Jahren,
nicht in Jahrzehnten,. sondern erst nach Generationen
produzieren.
Auf dem Gebiete der Gesetzgebung muß insbesondere
folgendes hervorgehoben werden: Die Kompetenz in
"orstangelegenheiten lag in der alten Monarchie bei
den Ländern. Im Bundesverfassungsgesetze vom I. Okto-
ber 1920 wurde die Gesetzgehung über die Grundsätze
»etreffend das Forstwesen als Bundessache, die Erlas-
ung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung als
‚andessache erklärt. Diese Verfassungsbestimmung hat
turch die Bundesverfassungsgesetznovelle vom 30. Juli
‘025 eine wesentliche Änderung in der Richtung erfah-
en, daß nunmehr das Forstwesen in Gesetzgebung und
/ollziehung Bundessache ist. Dadurch erscheint der
bedeutung des Waldes für die Gesamtheit, sei es nun
ıls Wirtschafts- ‚oder Wohlfahrtsobjekt Rechnung getra-
‚en. Es ist dies eine außerordentlich erfreuliche Erschei-
ıung, die wohl die Hoffnung rechtfertigt, daß der Bund
n Hinkunft seiner Aufgabe auf diesem Gebiete nach-
;ommen will. Aber erst in den letzten Jahren ist es durch
jereitstellung größerer Bundesmittel endlich möglich ge-
vorden, die Forstwirtschaftsförderung durch das Bundes-
ninisterium für Land- und Forstwirtschaft mit den Landes-
5rstinspektionen im Finvernehmen und unter Mitwirkung
der landwirtschaftlichen Hauptkörper-
schaften im größeren Umfange wieder
aufzunehmen. Die Aufforstungstätigkeit,
die nach dem Kriege sehr zurückge-
blieben war, ist schon im erfreulichen
\ufstiege begriffen. Die Kenntnis über
die Bedeutung und das Wesen der Forst-
wirtschaft sowie über die Notwendigkeit
einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung
wird in immer weitere Kreise getragen.
Die Forstvereinstätigkeit beginnt sich
zu beleben. Sämtliche Landesforstvereine
haben sich im alten österreichischen
Reichsforstvereine zusammengeschlos-
sen. Dieser hat bereits ein Forstpro-
gramm veröffentlicht, in dem alle jene
Momente zusammengetragen sind, die
auf dem Gebiete der Forstwirtschaft und
Forstpolitik im Interesse der Gesamtwirt-
schaft und der Volkswohlfahrt beachtet
werden sollen. Auch sonst ist überall viel Kleinarbeit
am Werke, um die Forstwirtschaft wieder hoch zu brin-
zen, Dies wird sicherlich gelingen, wenn die Voraus-
jetzungen für die Ertragsfähigkeit der Forstwirtschaft so
vie der Landwirtschaft, insbesondere der Bergbauern-
ınwesen geschaffen werden und an der Sicherheit des
Valdeigentums nicht mehr gezweifelt werden kann. Die
Vlöglichkeit, die Holzproduktion, das ist den Holz-
zuwachs ganz wesentlich zu steigern, steht außer Zweifel.
Aufnahme des Forstmeisters Ing. Pekarek
Waldstraße in den Karawanken
(Kärnten)
ZEHN JAHRE WIEDERAUFBAU BEI DEN ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESFORSTEN
Von Regierungsrat Ferd. Preindl, kommerzieller Direktor der Oesterreichischen Bundesforste.
Wenn man einen Ueberblickk über den Wiederauf-
bau der Oesterreichischen Bundesforste geben will,
muß man sich zunächst vor Augen halten, wie sich
die durch den Friedensvertrag von St. Germain be-
wirkte Gebietsverkleinerung Oesterreichs auf die vom
Staate verwalteten Forste ausgewirkt hat. Gegen
Kriegsende betrug die von der Staatsforstverwaltung
verwaltete Gesamtfläche rund 1,539.000 ha, wovon
‚042.000 ha auf Wald, 121.000 ha auf produktive
ınd 376.000 ha auf unproduktive Nebengründe ent-
iel. Dagegen beträgt die gegenwärtig von der Bundes-
orstverwaltung verwaltete Fläche rund 728.000 ha,
wovon 413.000 ha auf Wald, 37.000 ha auf pro-
luktive Nebengründe und 278.000 ha auf unpro-
luktive Nebengründe entfallen. In Prozenten der ent-
prechenden Fläche des Jahres 1028 ausgedrückt,