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484. Appreturs- und LosungS-Verfahren.
Nach vollendeter Appretur:
7. Die nach erfolgter Bearbeitung zur Wiederausfuhr bestimmten
Waaren sind dem Amte, bei welchem deren Eingangsabfertigung in der vorgedachten
Weise stattgefunden hat, nach Gattung, Stückzahl und Nettogewicht
unter gleichzeitiger Angabe der Art der stattgefundenen Bearbeitung und des
Grenzzollamtes, über welches die Ausfuhr erfolgen soll, anzumelden. —
Eben so ist die in Beziehung auf die Eingangsabfertigung bescheinigte Erklärung
des Versenders (Abs. 5) mit vorzulegen.
8. Die Identität der Waaren ist durch Prüfung der an den Stücken
vorhandenen Bezeichnung und das Nettogewicht durch Verwägung festzustellen.
Die Nettoverwägung muşi sich jederzeit auf die ganze Post erstrecken,
dagegen kann die Verifizirung der Jdentitätsbezeichnung bei größeren Sendungen
auch probeweise geschehen und sich in der Regel auf die Hälfte der Stücke,
bei Hauptzollämtern und bei besonders dazu ermächtigten Neben- und Unterämtern
nach dem Ermessen des Amtsvorstandes selbst bis auf 5°/ 0 der
vorgeführten Stückzahl beschränken.
Die so revivirte Waare ist unter Aufsicht der Nevisionsbeamten zu
verpacken, zu verschließen und brutto zu Verträgen, und demnächst die ganze
Post mittelst Begleitscheines auf das Ausgangsamt abzufertigen.
Die vorgelegte Erklärung des ursprünglichen Versenders ist mit der Bescheinigung
über die erfolgte Revision und Abfertigung zurückzugeben.
9. Werden die in einer und derselben Erklärung begriffenen Waaren
nach und nach in einzelnen Posten zurückgesendet (Abs. 7), so ist statt der
Erklärung des ursprünglichen Versenders eine von dem Zoll- oder Steueramte,
bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung stattgefunden hat,
beglaubigte Abschrift derselben vorzulegen, und darauf die mit unverletztem
Verschlüsse erfolgte Ausfuhr, beziehungsweise Einfuhr der Theilsendung zu
bescheinigen.
Der zu der Erklärung gehörigen letzten Post ist das Original dieser
Erklärung beizufügen.
10. In der Regel erfolgt die zollfreie Wiedereinlassung der bearbeiteten
Gewebe bei demjenigen Amte, bei welchem dieselben in der ursprünglichen
Erklärung beantragt worden ist. Wünscht aber der Empfänger (Abs. 2) die
zollfreie Wiedereinlassung der bearbeiteten Gewebe bei einem anderen als
dem in der Erklärung angebenen Amte (Z. 477), so hat er seinen dießfälligen
Antrag drei Wochen vor der Versendung der Waare an das Empfangsamt
(Abs. 1) zu richten. Das Empfangsamt vermerkt die veränderte Bestimmung
der Waare auf der vorgelegten Erklärung des ursprünglichen Versenders, und
übersendet den Antrag dem in dieser Erklärung angegebenen Bestimmungsamte
(§. 477 litt. f). Letzteres fügt dem Antrage das bei ihm aufbewahrte
Exemplar der Erklärung bei und sendet beide Schriftstücke an dasjenige Amt,
bei welchem die zollfreie Wiedereinfuhr gewünscht wird.
Wird die zollfreie Wiedereinlassung sonstiger zur Reparatur, Bearbeitung
oder Veredlung eingeführten bei einem andern als dem ursprünglichen
Versendungsamte in Anspruch genommen, so ist dieser Anspruch vor der Abfertigung
der Waare durch das Versendungsamt zu erklären, und es wird
alsdann, die Möglichkeit der Sicherung der Identität vorausgesetzt, von