Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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484.  Appreturs-  und  LosungS-Verfahren.

Nach  vollendeter  Appretur:
7.  Die  nach  erfolgter  Bearbeitung  zur  Wiederausfuhr  bestimmten
Waaren  sind  dem  Amte,  bei  welchem  deren  Eingangsabfertigung  in  der  vorgedachten ­
  Weise  stattgefunden  hat,  nach  Gattung,  Stückzahl  und  Nettogewicht
unter  gleichzeitiger  Angabe  der  Art  der  stattgefundenen  Bearbeitung  und  des
Grenzzollamtes,  über  welches  die  Ausfuhr  erfolgen  soll,  anzumelden.  —
Eben  so  ist  die  in  Beziehung  auf  die  Eingangsabfertigung  bescheinigte  Erklärung ­
  des  Versenders  (Abs.  5)  mit  vorzulegen.
8.  Die  Identität  der  Waaren  ist  durch  Prüfung  der  an  den  Stücken
vorhandenen  Bezeichnung  und  das  Nettogewicht  durch  Verwägung  festzustellen. ­

Die  Nettoverwägung  muşi  sich  jederzeit  auf  die  ganze  Post  erstrecken,
dagegen  kann  die  Verifizirung  der  Jdentitätsbezeichnung  bei  größeren  Sendungen ­
  auch  probeweise  geschehen  und  sich  in  der  Regel  auf  die  Hälfte  der  Stücke,
bei  Hauptzollämtern  und  bei  besonders  dazu  ermächtigten  Neben-  und  Unterämtern ­
  nach  dem  Ermessen  des  Amtsvorstandes  selbst  bis  auf  5°/ 0  der
vorgeführten  Stückzahl  beschränken.
Die  so  revivirte  Waare  ist  unter  Aufsicht  der  Nevisionsbeamten  zu
verpacken,  zu  verschließen  und  brutto  zu  Verträgen,  und  demnächst  die  ganze
Post  mittelst  Begleitscheines  auf  das  Ausgangsamt  abzufertigen.
Die  vorgelegte  Erklärung  des  ursprünglichen  Versenders  ist  mit  der  Bescheinigung ­
  über  die  erfolgte  Revision  und  Abfertigung  zurückzugeben.
9.  Werden  die  in  einer  und  derselben  Erklärung  begriffenen  Waaren
nach  und  nach  in  einzelnen  Posten  zurückgesendet  (Abs.  7),  so  ist  statt  der
Erklärung  des  ursprünglichen  Versenders  eine  von  dem  Zoll-  oder  Steueramte, ­
  bei  welchem  die  schließliche  Eingangsabfertigung  stattgefunden  hat,
beglaubigte  Abschrift  derselben  vorzulegen,  und  darauf  die  mit  unverletztem
Verschlüsse  erfolgte  Ausfuhr,  beziehungsweise  Einfuhr  der  Theilsendung  zu
bescheinigen.
Der  zu  der  Erklärung  gehörigen  letzten  Post  ist  das  Original  dieser
Erklärung  beizufügen.
10.  In  der  Regel  erfolgt  die  zollfreie  Wiedereinlassung  der  bearbeiteten ­
  Gewebe  bei  demjenigen  Amte,  bei  welchem  dieselben  in  der  ursprünglichen
Erklärung  beantragt  worden  ist.  Wünscht  aber  der  Empfänger  (Abs.  2)  die
zollfreie  Wiedereinlassung  der  bearbeiteten  Gewebe  bei  einem  anderen  als
dem  in  der  Erklärung  angebenen  Amte  (Z.  477),  so  hat  er  seinen  dießfälligen
Antrag  drei  Wochen  vor  der  Versendung  der  Waare  an  das  Empfangsamt
(Abs.  1)  zu  richten.  Das  Empfangsamt  vermerkt  die  veränderte  Bestimmung
der  Waare  auf  der  vorgelegten  Erklärung  des  ursprünglichen  Versenders,  und
übersendet  den  Antrag  dem  in  dieser  Erklärung  angegebenen  Bestimmungsamte ­
  (§.  477  litt.  f).  Letzteres  fügt  dem  Antrage  das  bei  ihm  aufbewahrte
Exemplar  der  Erklärung  bei  und  sendet  beide  Schriftstücke  an  dasjenige  Amt,
bei  welchem  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  gewünscht  wird.
Wird  die  zollfreie  Wiedereinlassung  sonstiger  zur  Reparatur,  Bearbeitung ­
  oder  Veredlung  eingeführten  bei  einem  andern  als  dem  ursprünglichen
Versendungsamte  in  Anspruch  genommen,  so  ist  dieser  Anspruch  vor  der  Abfertigung ­
  der  Waare  durch  das  Versendungsamt  zu  erklären,  und  es  wird
alsdann,  die  Möglichkeit  der  Sicherung  der  Identität  vorausgesetzt,  von
            
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