Voraussetzungen der Konkurseröffnung.
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dem Wege geräumt ist. Der Inhalt eines solchen kann ein sehr
verschiedener sein: Bald wird den Gläubigern — vielleicht unter
Vollbefriedigung der kleinsten Forderungen, z. B. der Forderungen
unter WO Mark*) — die Zahlung eines bestimmten Bruchteiles
ihres Guthabens gegen Nachlaß ihrer Restforderung, sofort oder
in Raten, mit oder ohne Sicherheitsleistung versprochen- bald wird
die offene oder stille Liquidation des derzeitigen Vermögens des
Gemeinschuldners behufs gleichmäßiger Verteilung an die gegen
wärtigen Gläubiger, vielleicht unter verzicht der verwandten auf
Berücksichtigung ihrer Forderungen oder sogar unter Gewährung
eines Zuschusses, unter Sicherstellung der Abwicklung durch Über
wachung seitens der Gläubigerschaft, beschlossen,- in anderen Fällen
hinwiederum gewähren die Gläubiger dem Schuldner ein Nlora-
torium (Stundung) für bestimmte Zeit, ohne oder gegen Sicher
heitsleistung.
Der außergerichtliche Akkord setzt eine Vereinbarung zwischen
dem Schuldner und sämtlichen einzelnen Gläubigern voraus- der
freie Wille des einzelnen Gläubigers entscheidet mangels einer
anderweiten gesetzlichen Regelung bei uns in Deutschland über
den Beitritt zum Arrangement oder über die Verweigerung des
Beitritts,- die Bindung einer Gläubigerminderheit durch die Gläu
bigermehrheit ist dem geltenden Rechte beim außergerichtlichen
Akkord fremd. Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Ver
gleichs hängt nicht wie die Gültigkeit des im Konkurs abge
schlossenen Zwangsvergleichs von der Gleichbehandlung der sämt
lichen Gläubiger ab. wenn der einzelne Gläubiger seine Zustim
mung zum außergerichtlichen vergleich nicht an die Bedingung der
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger geknüpft hat, muß er, von
dem Fall betrüglicher Vorspiegelungen abgesehen, trotz nachträg
lichen Bekanntwerden? der Bevorzugung einzelner Gläubiger für
seine Person nach wie vor die von ihm im Ronkursabwendungs-
vergleiche erklärten verzichte und Nachlässe gelten lassen. Einzelne
hartnäckige Gläubiger sind in der Lage, durch ihr Verhalten das
Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs unmöglich zu
machen oder aber die Gewährung besonderer Vorteile für sich
berichte der letzteren enthalten einzelne Zahlenangaben, vgl. auch Moll
i^ den Vierteljahresheften der Statistik des deutschen Reiches 1913,
1 ) Den Gläubigern über 100 Jk mag hierbei das Recht eingeräumt
werden, bei verzicht auf die Mehrforderung volle Befriedigung zu er
halten, so daß sie nicht schlechter gestellt sind, -als wenn ihre Forderung
sich nur auf 100 M belaufen würde.