Provisorische Nationalversammlung bestand aus den
deutschen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses des
österreichischen Reichsrates; sie wurde durch den
grundlegenden Beschluß — auf Grund einer am Be-
ginn des Verfassungsdaseins eines neuen Staates wohl
unvermeidlichen Fiktion — als die auf Grund des
gleichen Wahlrechtes aller Bürger gewählte Volks-
vertretung erklärt, die möglichst bald durch eine
Konstituierende Nationalversammlung abgelöst werden
sollte, was auch tatsächlich so bald erfolgte, als es
durchführbar erschien. Ihr war — wie erwähnt — die
Ausübung der obersten Gewalt, also aller Staats-
funktionen, übertragen. Während sie sich aber die
Gesetzgebung zur unmittelbaren Ausübung vorbehielt,
wurde für die Ausübung der Vollziehung ein Voll-
zugsausschuß, nämlich der Staatsrat, bestellt. Dieser
bestand aus den drei Präsidenten der Nationalver-
sammlung und 20 weiteren Mitgliedern und ebenso-
vielen Ersatzmännern, die verhältnismäßig aus dem
Hause gewählt wurden. Er war daher aus allen
Parteien der Nationalversammlung proportionell zu-
zammengesetzt. Der Staatsrat stellte sich demnach
zugleich als ein Ausschuß der Nationalversammlung
ınd als das oberste Regierungs- und Vollzugsorgan
dar. Diese Vereinigung von Eigenschaften allein schon
bezeugt, daß die Verfassung auf dem Prinzip der Parla-
mentsmehrheit und nicht auf jenem der Gewalten-
trennung aufgebaut war. Außer dem Staatsrat
bestand noch ein zweites, zwischen ihn und die
Nationalversammlung eingeschobenes Kollegium: „das
zeschäftsführende Staatsratsdirektorium”, das ur-
;prünglich aus den drei Präsidenten, dem Staatskanzler
and dem Staatsnotar bestand; später, als durch die Ver-
(assungsnovelle vom Dezember I918 die beiden letzteren
Funktionäre staatsrechtlich verantwortlich gemacht
wurden, setzte sich das Direktorium nur aus den drei
Präsidenten zusammen, doch. war zur Gültigkeit seiner
Beschlüsse ihre Gegenzeichnung. durch den Staats-
kanzler und ihre Beurkundung durch den Staatsnotar
zefordert. Das Staatsratsdirektorium war insbesondere
nit der Leitung und Führung der Wehrmacht, der
Ernennung der höheren Beamten und Offiziere, der
Genehmigung gewisser Staatsverträge und damit be-
traut, Anordnungen, die in den Wirkungskreis des
Staatsrates fielen, bei besonderer Dringlichkeit, wenn
dieser nicht tagt, vorläufig zu treffen. Im übrigen stand
die oberste Leitung der Vollziehung dem Staatsrat
zu, dem insbesondere auch die Befugnisse zukamen,
die im Kaiserstaat Oesterreich verfassungsgemäß dem
Monarchen zugestanden waren, wie zum Beispiel das
Gnadenrecht in Einzelfällen, die Ratifizierung von
Staatsverträgen und andere mehr. Aber auch der
Staatsrat führte die Geschäfte der Staatsverwaltung
m engeren Sinn, das ist die konkretisierende Durch-
führung der generellen Normen (der Gesetze und der
Vollzugsanweisungen des Staatsrates) nicht unmittel-
bar durch, sondern durch Beauftragte, nämlich die
„Staatssekretäre”, die in ihrer Gesamtheit die Staats-
regierung bildeten. Die Staatsregierung wurde also
nittelbar vom Volk, nämlich durch den von der
Nationalversammlung bestellten Staatsrat berufen
ınd war sowohl der Nationalversammlung als dem
obersten Auftraggeber selbst — und zwar auch staats-
‚echtlich — als auch dem Staatsrat für die auftrags-
gemäße Besorgung der Verwaltung verantwortlich.
Mit dem Vorsitz in der Staatsregierung konnte ur-
sprünglich ein Staatssekretär betraut werden, soweit
aicht einer der Präsidenten der Nationalversammlung
„Präsident im Kabinett”) selbst den Vorsitz führte.
Tatsächlich aber hat schon von Anfang an der Leiter
der Staatskanzlei, der „Staatskanzler”, den Vorsitz
im Kabinett geführt, der sehr bald — später in durch
lie Verfassungsnovelle legitimierter Weise — die
Funktion eines Regierungschefs übernahm. Den ein-
zelnen Staatssekretären waren Staatsämter unterstellt,
lie im großen und ganzen den Wirkungskreis deı
altösterreichischen Ministerien hatten.
Dem Prinzip der Parlamentsherrschaft entsprechend
;tand der Vollziehung im großen und ganzen kein
Zinfluß auf die Nationalversammlung zu; insbesondere
zab es keine Befugnis irgendeines Vollziehungsorganes
- auch nicht des Staatsrates — zur Auflösung der
Nationalversammlung. Dagegen wurde durch die Ver-
fassungsnovelle vom 10. Dezember 1918 ein Vorstel-
lungsrecht des Staatsrates gegen Beschlüsse deı
Nationalversammlung eingeführt: der Staatsrat konnte
Bedenken, die er gegen die Vollziehung eines solchen
Beschlusses hatte, der Nationalversammlung begründet
vorlegen. Beharrte jedoch die Nationalversammlung
auf ihrem ursprünglichen Beschluß, so war dieser
unverzüglich zu beurkunden und kundzumachen.
Das Gesetz vom 12. November I918 über die Staats-
und Regierungsform spricht programmatisch aus, daß
Jeutschösterreich ein Bestandteil der Deutschen Re-
publik ist. Diese Bestimmung hätte erst durch be-
sondere Durchführungsgesetze vollzogen werden
sollen. Bekanntlich aber haben die im Staatsvertrag
‚on St. Germain und im Friedensvertrag von Ver-
;ailles enthaltenen Diktate diese Gebrauchnahme vom
5elbstbestimmungsrecht der Nationen verhindert, so
laß die erwähnte programmatische Bestimmung —
lie übrigens infolgedessen im Oktober I919: auch
formell aufgehoben wurde — nie zu praktischer Be-
leutung kam. Die organisatorische Form des neuen
Staates sollte der KFKinheitsstaat auf straffeı
zentralistischer Grundlage sein. Diese Tendenz
zing eindeutig aus dem grundlegenden Beschluß her-
vor. Sollte doch selbst die Gesetzgebung ein Monopol
der Nationalversammlung, also eine Landesgesetz-
gebung nicht zugelassen sein. Anderseits abeı
wurden gleich bei Gründung des neuen Staates Tat-
sachen gesetzt, die zu diesen Absichten in striktem
Gegensatz standen. Gleichzeitig mit der revolutio-
nären Gründung Deutschösterreichs hatte nämlich die