Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Provisorische Nationalversammlung bestand aus den 
deutschen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses des 
österreichischen Reichsrates; sie wurde durch den 
grundlegenden Beschluß — auf Grund einer am Be- 
ginn des Verfassungsdaseins eines neuen Staates wohl 
unvermeidlichen Fiktion — als die auf Grund des 
gleichen Wahlrechtes aller Bürger gewählte Volks- 
vertretung erklärt, die möglichst bald durch eine 
Konstituierende Nationalversammlung abgelöst werden 
sollte, was auch tatsächlich so bald erfolgte, als es 
durchführbar erschien. Ihr war — wie erwähnt — die 
Ausübung der obersten Gewalt, also aller Staats- 
funktionen, übertragen. Während sie sich aber die 
Gesetzgebung zur unmittelbaren Ausübung vorbehielt, 
wurde für die Ausübung der Vollziehung ein Voll- 
zugsausschuß, nämlich der Staatsrat, bestellt. Dieser 
bestand aus den drei Präsidenten der Nationalver- 
sammlung und 20 weiteren Mitgliedern und ebenso- 
vielen Ersatzmännern, die verhältnismäßig aus dem 
Hause gewählt wurden. Er war daher aus allen 
Parteien der Nationalversammlung proportionell zu- 
zammengesetzt. Der Staatsrat stellte sich demnach 
zugleich als ein Ausschuß der Nationalversammlung 
ınd als das oberste Regierungs- und Vollzugsorgan 
dar. Diese Vereinigung von Eigenschaften allein schon 
bezeugt, daß die Verfassung auf dem Prinzip der Parla- 
mentsmehrheit und nicht auf jenem der Gewalten- 
trennung aufgebaut war. Außer dem Staatsrat 
bestand noch ein zweites, zwischen ihn und die 
Nationalversammlung eingeschobenes Kollegium: „das 
zeschäftsführende Staatsratsdirektorium”, das ur- 
;prünglich aus den drei Präsidenten, dem Staatskanzler 
and dem Staatsnotar bestand; später, als durch die Ver- 
(assungsnovelle vom Dezember I918 die beiden letzteren 
Funktionäre staatsrechtlich verantwortlich gemacht 
wurden, setzte sich das Direktorium nur aus den drei 
Präsidenten zusammen, doch. war zur Gültigkeit seiner 
Beschlüsse ihre Gegenzeichnung. durch den Staats- 
kanzler und ihre Beurkundung durch den Staatsnotar 
zefordert. Das Staatsratsdirektorium war insbesondere 
nit der Leitung und Führung der Wehrmacht, der 
Ernennung der höheren Beamten und Offiziere, der 
Genehmigung gewisser Staatsverträge und damit be- 
traut, Anordnungen, die in den Wirkungskreis des 
Staatsrates fielen, bei besonderer Dringlichkeit, wenn 
dieser nicht tagt, vorläufig zu treffen. Im übrigen stand 
die oberste Leitung der Vollziehung dem Staatsrat 
zu, dem insbesondere auch die Befugnisse zukamen, 
die im Kaiserstaat Oesterreich verfassungsgemäß dem 
Monarchen zugestanden waren, wie zum Beispiel das 
Gnadenrecht in Einzelfällen, die Ratifizierung von 
Staatsverträgen und andere mehr. Aber auch der 
Staatsrat führte die Geschäfte der Staatsverwaltung 
m engeren Sinn, das ist die konkretisierende Durch- 
führung der generellen Normen (der Gesetze und der 
Vollzugsanweisungen des Staatsrates) nicht unmittel- 
bar durch, sondern durch Beauftragte, nämlich die 
„Staatssekretäre”, die in ihrer Gesamtheit die Staats- 
regierung bildeten. Die Staatsregierung wurde also 
nittelbar vom Volk, nämlich durch den von der 
Nationalversammlung bestellten Staatsrat berufen 
ınd war sowohl der Nationalversammlung als dem 
obersten Auftraggeber selbst — und zwar auch staats- 
‚echtlich — als auch dem Staatsrat für die auftrags- 
gemäße Besorgung der Verwaltung verantwortlich. 
Mit dem Vorsitz in der Staatsregierung konnte ur- 
sprünglich ein Staatssekretär betraut werden, soweit 
aicht einer der Präsidenten der Nationalversammlung 
„Präsident im Kabinett”) selbst den Vorsitz führte. 
Tatsächlich aber hat schon von Anfang an der Leiter 
der Staatskanzlei, der „Staatskanzler”, den Vorsitz 
im Kabinett geführt, der sehr bald — später in durch 
lie Verfassungsnovelle legitimierter Weise — die 
Funktion eines Regierungschefs übernahm. Den ein- 
zelnen Staatssekretären waren Staatsämter unterstellt, 
lie im großen und ganzen den Wirkungskreis deı 
altösterreichischen Ministerien hatten. 
Dem Prinzip der Parlamentsherrschaft entsprechend 
;tand der Vollziehung im großen und ganzen kein 
Zinfluß auf die Nationalversammlung zu; insbesondere 
zab es keine Befugnis irgendeines Vollziehungsorganes 
- auch nicht des Staatsrates — zur Auflösung der 
Nationalversammlung. Dagegen wurde durch die Ver- 
fassungsnovelle vom 10. Dezember 1918 ein Vorstel- 
lungsrecht des Staatsrates gegen Beschlüsse deı 
Nationalversammlung eingeführt: der Staatsrat konnte 
Bedenken, die er gegen die Vollziehung eines solchen 
Beschlusses hatte, der Nationalversammlung begründet 
vorlegen. Beharrte jedoch die Nationalversammlung 
auf ihrem ursprünglichen Beschluß, so war dieser 
unverzüglich zu beurkunden und kundzumachen. 
Das Gesetz vom 12. November I918 über die Staats- 
und Regierungsform spricht programmatisch aus, daß 
Jeutschösterreich ein Bestandteil der Deutschen Re- 
publik ist. Diese Bestimmung hätte erst durch be- 
sondere Durchführungsgesetze vollzogen werden 
sollen. Bekanntlich aber haben die im Staatsvertrag 
‚on St. Germain und im Friedensvertrag von Ver- 
;ailles enthaltenen Diktate diese Gebrauchnahme vom 
5elbstbestimmungsrecht der Nationen verhindert, so 
laß die erwähnte programmatische Bestimmung — 
lie übrigens infolgedessen im Oktober I919: auch 
formell aufgehoben wurde — nie zu praktischer Be- 
leutung kam. Die organisatorische Form des neuen 
Staates sollte der KFKinheitsstaat auf straffeı 
zentralistischer Grundlage sein. Diese Tendenz 
zing eindeutig aus dem grundlegenden Beschluß her- 
vor. Sollte doch selbst die Gesetzgebung ein Monopol 
der Nationalversammlung, also eine Landesgesetz- 
gebung nicht zugelassen sein. Anderseits abeı 
wurden gleich bei Gründung des neuen Staates Tat- 
sachen gesetzt, die zu diesen Absichten in striktem 
Gegensatz standen. Gleichzeitig mit der revolutio- 
nären Gründung Deutschösterreichs hatte nämlich die
	        
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