den Befriedigung gemeinsamer, also gesamtstaatlicher
Bedürfnisse führten. Bei dieser Situation mußte die
Konstituierende Nationalversammlung, deren Funk-
üonsperiode überdies sich dem Ablauf näherte,
trachten, die Aufgabe, zu der sie in erster Linie be-
rufen war, nämlich der Republik eine definitive
Verfassung zu geben, raschestens zu erfüllen, und
die Richtung, in der diese Tätigkeit zu gehen hatte,
in der Weise bestimmt, daß eine bundesstaatliche
Gestaltung als der richtigste: Ausweg erschien. Die
larüber im Verfassungsausschuß der Nationalver-
sammlung unter dem Vorsitz des Abgeordneten
Dr. Bauer geführten Verhandlungen, bei denen
Professor Dr. Seipel als Referent funktionierte
ınd an denen Staatssekretär Dr. Mayr "ständig
:eilnahm, nahmen einen von dem Wiener Staats-
vechtler Professor Dr. Kelsen ausgearbeiteten
Entwurf zur Grundlage. Ihr Ergebnis war das von
der Nationalversammlung am I. Oktober 1920 be-
schlossene Bundes-Verfassungsgesetz (B.-V.G.) samt
dem dazugehörigen Uebergangsgesetz (Ue.G.). Die
Bundesverfassung trat am 10. November 1920 in
Kraft und damit begann die zweite Periode unseres
Verfassungslebens.
B) Die Bundesverfassung.
I. Die geltende Verfassung beruht im wesent-
lichsten auf dem Bundes-Verfassungsgesetz vom I. Ok-
tober 1920 und dem gleichzeitig erlassenen — die
Bestimmungen, die bloß den Uebergang regeln sollen.
nthaltenden — „Uebergangsgesetz”. Das Bundes-
Verfassungsgesetz enthält aber nur einen, wenn auch
den hauptsächlichsten Teil unserer Verfassung. Einer-
seits sind nämlich wichtige Bestandteile, so insbeson-
dere die sogenannten Grund- und Freiheitsrechte, im
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 und den Ge-
setzen von 1862 zum Schutz der persönlichen Frei-
heit und zum Schutz des Hausrechtes sowie in dem
das Vereins- und Versammlungsrecht erweiternden
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung
vom 30. Oktober 1918 geregelt, welche Gesetze nebst
einigen anderen — über die Landesverweisung und
UÜebernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-
Lothringen, über die Aufhebung des Adels, der welt-
lichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel
ınd Würden, über Staatswappen und Staatssiegel,
dann die den Minderheitsschutz und die Staatsbürger-
schaft betreffenden Teile des Staatsvertrages von
>. Germain — in der Bundesverfassung als deren
Bestandteile erklärt sind. Anderseits Jäßt das Bundes-
Verfassungsgesetz besondere Verfassungsgesetze und
IN Sonst einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungs-
bestimmungen zu. Es wurde schon in der Einleitung
wähnt, daß auch der zweite Hauptabschnitt unserer
Verfassungsentwicklung in zwei Phasen zerfällt: mit
Wirksamkeit vom I. Oktober 1925 traten nämlich die
Novellen zum Bundes-Verfassungsgesetz und zum
Jebergangsgesetz in Kraft. In der folgenden Dar-
tellung wird zwischen diesen beiden Phasen nicht
ınterschieden, sondern der heute bestehende Rechts-
zustand behandelt werden. Wurden im früheren Teil
lieser Darstellung — schon mit Rücksicht auf die
’eschränkten Raumverhältnisse — nur die wichtigsten
Konstruktionen der provisorischen Verfassungen dar-
zestellt, so muß sich auch der folgende Teil dar-
ıuf beschränken, die wesentlichsten charakteristischen
Verkmale der Bundesverfassung hervorzuheben:
>»harakteristische Eigenheiten, die ihr das besondere
Gepräge geben und die Prinzipien aufweisen, auf
lenen sie beruht. Es sind dies namentlich : die Durch-
ührung des demokratischen Prinzips, hiebei ins-
besondere des Prinzips der Parlamentsherrschaft, die
Art und. Weise der Durchführung der bundesstaat-
lichen Organisation, dann die besondere Ausgestaltung
des rechtsstaatlichen Charakters unserer Republik und
der Einbau des Völkerrechtes in unsere Rechts-
ordnung.
2. Das Bundes-Verfassungsgesetz hat die bis-
herige Staatsform der demokratischen Republik
und laut des Beisatzes „ihr Recht geht vom Volk
aus” den Grundsatz der Volkssouveränität beibehalten.
Wie dies in den provisorischen Verfassungen der
Fall war, ist in der Bundesverfassung der Grundsatz
ler Gewaltentrennung zugunsten der Gesetzgebung
Jurchbrochen: unsere Republik ist auch dermalen als
Demokratie nach dem Typus der Parlamentsherrschaft
anzusehen.
3. Die Gesetzgebung des Bundes übt der
om ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemein-
zaam mit dem von den Landtagen gewählten Bundes-
rat aus. Schon diese Ausdrucksweise des Bundes-
Verfassungsgesetzes zeigt an, daß die Bundesgesetz-
zebung auf dem Zweikammersystem aufgebaut ist.
Der Nationalrat wird von allen Männern und Frauen
zewählt, die Bundesbürger und im Bundesgebiet wohn-
‘1aft sind, das 20. Lebensjahr überschritten haben
ınd nicht infolge bestimmter gerichtlicher Verur-
‚eilungen oder Verfügungen vom Wahlrecht aus-
zeschlossen sind. Das Wahlrecht ist demnach all-
zemein, es ist weiter ein gleiches, unmittelbares, ge-
1eimes und persönliches und beruht auf den Grund-
;ätzen der Verhältniswahl. Die Wahlen werden in
‚äumlich geschlossenen Wahlkreisen, die die Landes-
zrenzen nicht schneiden dürfen, durchgeführt; eine
Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper
ist unzulässig. Das Wahlrecht ist also weitestgehend
nach demokratischen Grundsätzen geregelt. Die Ver-
hältniswahl wird nach dem System der gebundenen
Liste durchgeführt. Dadurch ist den politischen
Parteien ein besonderer Einfluß gegeben. Die Gesetz-
gebungsperiode des Nationalrates währt vier Jahre,
aine vorzeitige Auflösung kann der Nationalrat durch