den Befriedigung gemeinsamer, also gesamtstaatlicher
Bedürfnisse führten. Bei dieser Situation mußte die
Konstituierende Nationalversammlung, deren Funküonsperiode
überdies sich dem Ablauf näherte,
trachten, die Aufgabe, zu der sie in erster Linie berufen
war, nämlich der Republik eine definitive
Verfassung zu geben, raschestens zu erfüllen, und
die Richtung, in der diese Tätigkeit zu gehen hatte,
in der Weise bestimmt, daß eine bundesstaatliche
Gestaltung als der richtigste: Ausweg erschien. Die
larüber im Verfassungsausschuß der Nationalversammlung
unter dem Vorsitz des Abgeordneten
Dr. Bauer geführten Verhandlungen, bei denen
Professor Dr. Seipel als Referent funktionierte
ınd an denen Staatssekretär Dr. Mayr "ständig
:eilnahm, nahmen einen von dem Wiener Staatsvechtler
Professor Dr. Kelsen ausgearbeiteten
Entwurf zur Grundlage. Ihr Ergebnis war das von
der Nationalversammlung am I. Oktober 1920 beschlossene
Bundes-Verfassungsgesetz (B.-V.G.) samt
dem dazugehörigen Uebergangsgesetz (Ue.G.). Die
Bundesverfassung trat am 10. November 1920 in
Kraft und damit begann die zweite Periode unseres
Verfassungslebens.
B) Die Bundesverfassung.
I. Die geltende Verfassung beruht im wesentlichsten
auf dem Bundes-Verfassungsgesetz vom I. Oktober
1920 und dem gleichzeitig erlassenen — die
Bestimmungen, die bloß den Uebergang regeln sollen.
nthaltenden — „Uebergangsgesetz”. Das Bundes-Verfassungsgesetz
enthält aber nur einen, wenn auch
den hauptsächlichsten Teil unserer Verfassung. Einerseits
sind nämlich wichtige Bestandteile, so insbesondere
die sogenannten Grund- und Freiheitsrechte, im
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 und den Gesetzen
von 1862 zum Schutz der persönlichen Freiheit
und zum Schutz des Hausrechtes sowie in dem
das Vereins- und Versammlungsrecht erweiternden
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung
vom 30. Oktober 1918 geregelt, welche Gesetze nebst
einigen anderen — über die Landesverweisung und
UÜebernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen,
über die Aufhebung des Adels, der weltlichen
Ritter- und Damenorden und gewisser Titel
ınd Würden, über Staatswappen und Staatssiegel,
dann die den Minderheitsschutz und die Staatsbürgerschaft
betreffenden Teile des Staatsvertrages von
>. Germain — in der Bundesverfassung als deren
Bestandteile erklärt sind. Anderseits Jäßt das Bundes-Verfassungsgesetz
besondere Verfassungsgesetze und
IN Sonst einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen
zu. Es wurde schon in der Einleitung
wähnt, daß auch der zweite Hauptabschnitt unserer
Verfassungsentwicklung in zwei Phasen zerfällt: mit
Wirksamkeit vom I. Oktober 1925 traten nämlich die
Novellen zum Bundes-Verfassungsgesetz und zum
Jebergangsgesetz in Kraft. In der folgenden Dartellung
wird zwischen diesen beiden Phasen nicht
ınterschieden, sondern der heute bestehende Rechtszustand
behandelt werden. Wurden im früheren Teil
lieser Darstellung — schon mit Rücksicht auf die
’eschränkten Raumverhältnisse — nur die wichtigsten
Konstruktionen der provisorischen Verfassungen darzestellt,
so muß sich auch der folgende Teil darıuf
beschränken, die wesentlichsten charakteristischen
Verkmale der Bundesverfassung hervorzuheben:
>»harakteristische Eigenheiten, die ihr das besondere
Gepräge geben und die Prinzipien aufweisen, auf
lenen sie beruht. Es sind dies namentlich : die Durchührung
des demokratischen Prinzips, hiebei insbesondere
des Prinzips der Parlamentsherrschaft, die
Art und. Weise der Durchführung der bundesstaatlichen
Organisation, dann die besondere Ausgestaltung
des rechtsstaatlichen Charakters unserer Republik und
der Einbau des Völkerrechtes in unsere Rechtsordnung.
2. Das Bundes-Verfassungsgesetz hat die bisherige
Staatsform der demokratischen Republik
und laut des Beisatzes „ihr Recht geht vom Volk
aus” den Grundsatz der Volkssouveränität beibehalten.
Wie dies in den provisorischen Verfassungen der
Fall war, ist in der Bundesverfassung der Grundsatz
ler Gewaltentrennung zugunsten der Gesetzgebung
Jurchbrochen: unsere Republik ist auch dermalen als
Demokratie nach dem Typus der Parlamentsherrschaft
anzusehen.
3. Die Gesetzgebung des Bundes übt der
om ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemeinzaam
mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrat
aus. Schon diese Ausdrucksweise des Bundes-Verfassungsgesetzes
zeigt an, daß die Bundesgesetzzebung
auf dem Zweikammersystem aufgebaut ist.
Der Nationalrat wird von allen Männern und Frauen
zewählt, die Bundesbürger und im Bundesgebiet wohn-‘1aft
sind, das 20. Lebensjahr überschritten haben
ınd nicht infolge bestimmter gerichtlicher Verur-‚eilungen
oder Verfügungen vom Wahlrecht auszeschlossen
sind. Das Wahlrecht ist demnach allzemein,
es ist weiter ein gleiches, unmittelbares, ge-1eimes
und persönliches und beruht auf den Grund-;ätzen
der Verhältniswahl. Die Wahlen werden in
‚äumlich geschlossenen Wahlkreisen, die die Landeszrenzen
nicht schneiden dürfen, durchgeführt; eine
Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper
ist unzulässig. Das Wahlrecht ist also weitestgehend
nach demokratischen Grundsätzen geregelt. Die Verhältniswahl
wird nach dem System der gebundenen
Liste durchgeführt. Dadurch ist den politischen
Parteien ein besonderer Einfluß gegeben. Die Gesetzgebungsperiode
des Nationalrates währt vier Jahre,
aine vorzeitige Auflösung kann der Nationalrat durch