Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

den Befriedigung gemeinsamer, also gesamtstaatlicher
Bedürfnisse führten. Bei dieser Situation mußte die
Konstituierende Nationalversammlung, deren Funküonsperiode
 überdies sich dem Ablauf näherte,
trachten, die Aufgabe, zu der sie in erster Linie berufen
 war, nämlich der Republik eine definitive
Verfassung zu geben, raschestens zu erfüllen, und
die Richtung, in der diese Tätigkeit zu gehen hatte,
in der Weise bestimmt, daß eine bundesstaatliche
Gestaltung als der richtigste: Ausweg erschien. Die
larüber im Verfassungsausschuß der Nationalversammlung
 unter dem Vorsitz des Abgeordneten
Dr. Bauer geführten Verhandlungen, bei denen
Professor Dr. Seipel als Referent funktionierte
ınd an denen Staatssekretär Dr. Mayr "ständig
:eilnahm, nahmen einen von dem Wiener Staatsvechtler
 Professor Dr. Kelsen ausgearbeiteten
Entwurf zur Grundlage. Ihr Ergebnis war das von
der Nationalversammlung am I. Oktober 1920 beschlossene
 Bundes-Verfassungsgesetz (B.-V.G.) samt
dem dazugehörigen Uebergangsgesetz (Ue.G.). Die
Bundesverfassung trat am 10. November 1920 in
Kraft und damit begann die zweite Periode unseres
Verfassungslebens.

B) Die Bundesverfassung.

I. Die geltende Verfassung beruht im wesentlichsten
 auf dem Bundes-Verfassungsgesetz vom I. Oktober
 1920 und dem gleichzeitig erlassenen — die
Bestimmungen, die bloß den Uebergang regeln sollen.
nthaltenden — „Uebergangsgesetz”. Das Bundes-Verfassungsgesetz
 enthält aber nur einen, wenn auch
den hauptsächlichsten Teil unserer Verfassung. Einerseits
 sind nämlich wichtige Bestandteile, so insbesondere
 die sogenannten Grund- und Freiheitsrechte, im
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 und den Gesetzen
 von 1862 zum Schutz der persönlichen Freiheit
 und zum Schutz des Hausrechtes sowie in dem
das Vereins- und Versammlungsrecht erweiternden
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung
vom 30. Oktober 1918 geregelt, welche Gesetze nebst
einigen anderen — über die Landesverweisung und
UÜebernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen,
 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen
 Ritter- und Damenorden und gewisser Titel
ınd Würden, über Staatswappen und Staatssiegel,
dann die den Minderheitsschutz und die Staatsbürgerschaft
 betreffenden Teile des Staatsvertrages von
>. Germain — in der Bundesverfassung als deren
Bestandteile erklärt sind. Anderseits Jäßt das Bundes-Verfassungsgesetz
 besondere Verfassungsgesetze und
IN Sonst einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen
 zu. Es wurde schon in der Einleitung
wähnt, daß auch der zweite Hauptabschnitt unserer
Verfassungsentwicklung in zwei Phasen zerfällt: mit

Wirksamkeit vom I. Oktober 1925 traten nämlich die
Novellen zum Bundes-Verfassungsgesetz und zum
Jebergangsgesetz in Kraft. In der folgenden Dartellung
 wird zwischen diesen beiden Phasen nicht
ınterschieden, sondern der heute bestehende Rechtszustand
 behandelt werden. Wurden im früheren Teil
lieser Darstellung — schon mit Rücksicht auf die
’eschränkten Raumverhältnisse — nur die wichtigsten
Konstruktionen der provisorischen Verfassungen darzestellt,
 so muß sich auch der folgende Teil darıuf
 beschränken, die wesentlichsten charakteristischen
Verkmale der Bundesverfassung hervorzuheben:
>»harakteristische Eigenheiten, die ihr das besondere
Gepräge geben und die Prinzipien aufweisen, auf
lenen sie beruht. Es sind dies namentlich : die Durchührung
 des demokratischen Prinzips, hiebei insbesondere
 des Prinzips der Parlamentsherrschaft, die
Art und. Weise der Durchführung der bundesstaatlichen
 Organisation, dann die besondere Ausgestaltung
des rechtsstaatlichen Charakters unserer Republik und
der Einbau des Völkerrechtes in unsere Rechtsordnung.

2. Das Bundes-Verfassungsgesetz hat die bisherige
 Staatsform der demokratischen Republik
und laut des Beisatzes „ihr Recht geht vom Volk
aus” den Grundsatz der Volkssouveränität beibehalten.
Wie dies in den provisorischen Verfassungen der
Fall war, ist in der Bundesverfassung der Grundsatz
ler Gewaltentrennung zugunsten der Gesetzgebung
Jurchbrochen: unsere Republik ist auch dermalen als
Demokratie nach dem Typus der Parlamentsherrschaft
anzusehen.
3. Die Gesetzgebung des Bundes übt der
om ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemeinzaam
 mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrat
 aus. Schon diese Ausdrucksweise des Bundes-Verfassungsgesetzes
 zeigt an, daß die Bundesgesetzzebung
 auf dem Zweikammersystem aufgebaut ist.
Der Nationalrat wird von allen Männern und Frauen
zewählt, die Bundesbürger und im Bundesgebiet wohn-‘1aft
 sind, das 20. Lebensjahr überschritten haben
ınd nicht infolge bestimmter gerichtlicher Verur-‚eilungen
 oder Verfügungen vom Wahlrecht auszeschlossen
 sind. Das Wahlrecht ist demnach allzemein,
 es ist weiter ein gleiches, unmittelbares, ge-1eimes
 und persönliches und beruht auf den Grund-;ätzen
 der Verhältniswahl. Die Wahlen werden in
‚äumlich geschlossenen Wahlkreisen, die die Landeszrenzen
 nicht schneiden dürfen, durchgeführt; eine
Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper
ist unzulässig. Das Wahlrecht ist also weitestgehend
nach demokratischen Grundsätzen geregelt. Die Verhältniswahl
 wird nach dem System der gebundenen
Liste durchgeführt. Dadurch ist den politischen
Parteien ein besonderer Einfluß gegeben. Die Gesetzgebungsperiode
 des Nationalrates währt vier Jahre,
aine vorzeitige Auflösung kann der Nationalrat durch
            
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