Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

1928 
zu unterstützen, eine industrielle Herstellung von Flug- 
zeugen nicht wieder aufgenommen worden. 
Deutschland führte den Kampf gegen die Begriffs- 
bestimmungen in der Weise sehr wirksam, daß es von 
dem Zeitpunkt an, von dem ab es auf Grund des 
Friedensvertrages die Lufthoheit gegenüber allen fremd- 
staatlichen Zivilluftfahrzeugen im nichtbesetzten Gebiet 
zurückgewann (2. Jänner. 1923), den zivilen Luftfahr- 
zeugen der Entente das Überfliegen seines 
nichtbesetzten Gebietes verbot. Flugzeuge der 
französischen Compagnie Internationale de Navigation 
Aerienne, die ungeachtet des deutschen Verbotes auch 
weiterhin mit Benutzung des deutschen Hoheitsraumes 
zwischen Straßburg und Prag verkehrten, wurden, wenn 
sie auf deutschem Gebiet notlandeten, beschlagnahmt. 
Eine Ausnahme vom deutschen Einflugverbot wurde nur 
zwecks Gewinnung Englands zugunsten der englischen 
Linie nach Berlin gemacht, über die jeweils kurzfristige 
Vereinbarungen zwischen Deutschland und England zu- 
;tande kamen. Bei der immer zunehmenden Dichte des 
europäischen Luftverkehrsnetzes erwies sich die Sperrung 
der deutschen Grenze gegenüber den Weststaaten als 
sine außerordentlich schwere Hemmung, die für diese, 
lurch diese Sperre von der unmittelbaren Verbindung 
nit dem Osten abgeschnittenen Staaten immer fühlbarer 
wurde, Hiezu kam noch die Änderung der politischen 
Lage nach den Verhandlungen von Locarno. Es wurden 
daher Verhandlungen zwischen Deutschland und der 
Botschafterkonferenz über die Aufhebung der Be- 
griffsbestimmungen und über die Aufhebung des 
deutschen Finflugverbotes aufgenommen. Das Ergebnis 
dieser Verhandlungen ist in den sogenannten „Pariser 
Inftfahrtvereinbarungen vom 22. Mai 1926” festgestellt. 
Auch zwischen Österreich und der Pariser 
Botschafterkonferenz kam es sodann über die 
Aufhebung der Begriffsbestimmungen zu Verhand- 
lungen, wobei auf beiden Seiten die Absicht bestand, 
ınhaltlich die gleichen Vorschriften zu treffen, wie sie 
zwischen der Botschafterkonferenz und Deutschland 
vereinbart wurden und nur dort abweichende Bestim- 
mungen zu vereinbaren, wo dies durch die ab- 
weichenden Verhältnisse bedingt ist, Die nunmehr für 
Österreich geltenden neuen Vorschriften‘) („Maß- 
nahmen zur Sicherung des Artikels 144 des Vertrages 
von St. Germain”) sind, abgesehen von einer ent- 
sprechenden Herabminderung der Höchstzahl der als 
Sportflieger zugelassenen Heeresangehörigen, inhaltlich 
mit den neuen, die deutsche Zivilluftfahrt regelnden 
Vorschriften vollständig gleich. Aufrecht blieben das 
Verbot armierter Luftfahrzeuge und führerloser Flug- 
zeuge, die Anordnung der Listenführung und die Forde- 
rung nach Kontingentierung der zivilen Luftfahrt. Neu 
gegenüber den früheren Regeln sind Vorschriften, gemäß 
welchen zur Sicherung des Verbotes der militärischen 
Fliegerei die Wett- und Sportfliegerei möglichst einge- 
schränkt zu bleiben hat. 
Darin, daß nunmehr die Einfuhr, der Bau, die Aus- 
fuhr und das Halten nicht armierter Luftfahrzeuge 
jeder Bauart und Flugleistung, sofern es sich 
nicht um führerlose Flugzeuge handelt, auch in Öster- 
veich möglich, die Verkehrsluftfahrt daher ‚auch in 
Österreich bei der Auswahl der von ihr benötigten 
Luftfahrzeugtypen nicht mehr beschränkt ist, liegt ein 
wesentlicher Fortschritt gegenüber dem früheren Zu- 
stand. Daß allerdings auch dadurch noch nicht die 
erwünschte Freiheit der österreichischen Verkehrsluft- 
fahrt gesichert ist, zeigt die Vorschrift über die Ver- 
pflichtung der österreichischen Regieruug zur ständigen 
Listenführung (über die Fabriken, die Luftfahrzeug- 
zerät herstellen, über die fertiggestellten und im Bau 
begriffenen Luftfahrzeuge, die Luftfahrzeugführer und 
/lugschüler, die Unternehmungen, die eine Luftver- 
kehrslinie betreiben usw.), sowie die Vorschrift, wonach 
die österreichiche Regierung darüber zu wachen ver- 
lichtet ist, daß sich die Zivilluftfahrt in den Grenzen 
ner normalen Entwicklung hält und daß die der 
Tandelsluftfahrt gewährten Subventionierungen jeweils 
n entsprechendem Rahmen gehalten werden. Gegen 
ne sinnwidrige Auslegung dieser Bestimmungen zum 
Schaden Österreichs bietet nur der Umstand eine 
zewisse Gewähr, daß das bisherige Kontrollrecht der 
alliierten Mächte nunmehr in die im Artikel 159 des 
Staatsvertrages von St. Germain vorgesehene Unter- 
suchungsbefugnis des Völkerbundes umgewandelt 
wurde. 
Nichts charakterisiert den zähen Kampf der Sieger- 
nächte gegen ein Aufkommen der besiegten Staaten 
auf dem Gebiete der Luftfahrt wohl besser, als die 
Tatsache, daß es so langer Zeit bedurfte, bis die für die 
Verkehrsluftfahrt Deutschlands und Österreichs am 
meisten hinderliche Luftfahrzeugbaubeschränkung in 
Fortfall kam. Daß trotz dieser Hemmungen und politi- 
schen Schwierigkeiten es Deutschland gelang, . in der 
Handelsluftfahrt an die Spitze zu kommen und mit ihm 
in inniger Gemeinschaft auch Österreich in der 
Verkehrsluftfahrt rasch vorwärts kam, kann 
daher nur um so größere Genuetuung gewähren 
1. 
Bereits im Jahre 1919 lagen im damaligen Staatsamte 
für Verkehrswesen eine Reihe von Ansuchen um Ge- 
1) Diese Bestimmungen sind am 13. Juli 1928 bereits vom 
Nationalrat und vom Bundesrat angenommen worden, werden 
laher in kurzer Zeit auch formell in Kraft stehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.