IL. Das höchste Verwaltungsorgan in jedem Bundes-
land ist für die den Ländern durch die Bundesver-
fassung überwiesene Vollziehung („selbständiger
Wirkungsbereich der Länder”) die Landesregie-
rung, die vom Landtag gewählt wird und aus dem
Landeshauptmann,Landeshauptmannstellvertretern und
weiteren Mitgliedern besteht, deren Zahl und Benen-
aung (meistens „Landesräte”) die Landesverfassungen
bestimmen. Den Vorsitz in der Landesregierung führt
der Landeshauptmann, der der höchste Funktionär
der Landesvollziehung ist und das Land vertritt,
daher als das Staatshaupt des Gliedstaates bezeichnet
werden kann.
12. In den Ländern kommt aber außer der eben
erwähnten Vollziehung der Angelegenheiten ihres
selbständigen Wirkungsbereiches noch die Verwaltung
der Angelegenheiten in Betracht, deren Vollziehung
dem Bund überwiesen ist, die aber nicht in einziger In-
stanz von den Bundesministerien selbst, sondern in
den unteren Instanzen von lokalen Organen, das
heißt Organen mit einem innerhalb des Bundes-
gebietes räumlich begrenzten Wirkungsbereich, geführt
werden. Auch für diese Vollziehung sind die Bundes-
ministerien die obersten Verwaltungsbehörden. Für
die Führung in den unteren Instanzen sieht die
Bundesverfassung zwei Möglichkeiten vor: diese Voll-
ziehung kann entweder — für im Bundes-Verfassungs-
gesetz aufgezählte Angelegenheiten — durch eigene
Bundesbehörden (zum Beispiel Finanzbehörden, Berg-
behörden, Gewerbeinspektorate, Post-, Telegraphen-
und Fernsprechbehörden, Schulbehörden, Heeresver-
waltungsstellen, Staatsanwaltschaften) als „un mittel
bare Bundesverwaltung” oder aber durch den
Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landes-
behörden als „mittelbare Bundesverwaltung’
zeführt werden. In dieser Funktion ist der Landes-
hauptmann Bundesorgan; er isthiebei an die Weisungen
der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister
gebunden und hat zu ihrer Durchführung auch die ihm
als Landesorgan zu Gebote stehenden Mittel anzu-
wenden, der Instanzenzug in diesen Angelegenheiten
geht inder Regel bis zum zuständi gen Bundesministerium.
Der Landeshauptmann hat also eine doppelte Stellung:
ajnerseits ist er höchstes Landesorgan, anderseits das mit
derFührung der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande
betraute Bundesorgan. . Dementsprechend ist er in
der einen Funktion dem Landtag, in der anderen
der Bundesregierung verantwortlich. Sofern es die
Landesregierungen beschließen, können einzelne
Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundes-
verwaltung wegen ihres‘ sachlichen Zusammenhanges
mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs-
bereiches des Landes von den mit der Führung der
bezüglichen Angelegenheiten des letzteren Wirkungs-
bereiches betrauten Mitgliedern der Landesregierung,
jedoch „im Namen des Landeshauptmannes” und
anter Bindung an dessen Weisungen geführt werden,
wobei auch in diesem Falle die Verantwortlichkeit
zegenüber der Bundesregierung im wesentlichen dem
Landeshauptmann zufällt.
13. Für die Führung der Angelegenheiten des selb-
ständigen Wirkungsbereiches der Länder durch die
„andesregierungen und die Führung der mittelbaren
3undesverwaltung durch den Landeshauptmann ist
diesen beiden Organen in jedem Land ein „Amt
ler Landesregierung” als bürokratischer Apparai
beigegeben, dessen Vorstand der Landeshauptmann
ist und dessen innerer Dienst von einem von deı
Landesregierung bestellten Beamten, dem Landes-
amtsdirektor, geleitet wird. Für die Führung der all-
zemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern sind
liese in politische Bezirke eingeteilt. Für jeden solchen
Bezirk besteht eine Bezirkshauptmannschaft,
ın deren Spitze ein ernannter berufsmäßiger Beamteı
steht. Ausgenommen von dieser Bezirkseinteilung sind
lie „Städte mit eigenem Statut”, in denen auch
die allgemeine staatliche Verwaltung für das Stadt-
gebiet durch den Bürgermeister mit den ihm bei-
zestellten Magistratsämtern geführt wird. Unterste
Stufe der Verwaltung ‚sind die Ortsgemeinden.
Die Aemter der Landesregierungen und die Bezirks-
1auptmannschaften waren bis zum Inkrafttreten deı
Novellen vom Jahre 1025 Bundesbehörden; die Ueber-
zangsnovelle hat sie in Landesbehörden umgewandelt,
doch sind sie sowohl mit Landes- als aber auch mit
Bundesbeamten besetzt.
Eine besondere Stellung nimmt die Bundeshaupt-
stadt Wien ein, die sowohl Gemeinde als auch
politische Bezirksbehörde und überdies Bundesland
ist. Der Bürgermeister ist zugleich Landeshauptmann.
der Stadtsenat, das ist der als Gemeindevorstand
‘ungierende Ausschuß des Gemeinderates,‘ zugleich
Landesregierung, der Gemeinderat zugleich Landtag
der Magistratsdirektor zugleich Landesamtsdirektor
Für bestimmte örtliche Gebiete sind Bundes-
polizeibehörden aufgestellt, denen Geschäfte zu-
gewiesen sind, die sonst die Bezirksbehörden oder
lie Gemeinden führen.
I4. Die bisherigen Ausführungen über die Voll
ziehung haben jenen Teil betroffen, den man als
‚Verwaltung” zu bezeichnen pflegt, zum Unterschied
von jener ‘Vollziehung, die durch unabhängige, das
heißt nur an das Gesetz und an Verordnungen, nicht
aber auch an konkrete Weisungen vorgesetzter
Stellen gebundene und unabsetzbare, das heißt nuı
anter bestimmten Voraussetzungen entsetzbare oder
versetzbare Organe geführt wird, und die man als
„Gerichtsbarkeit” bezeichnet. Der Unterschied
liegt also darin, ob die Vollziehung, das ist die An-
wendung genereller Normen auf Einzelfälle, der-
art besonders gestellten Organen oder ob sie den
Verwaltungsorganen, die auch an Weisungen ihreı
vorgesetzten Stellen in Einzelfällen gebunden sind
übertragen ist.