Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

IL. Das höchste Verwaltungsorgan in jedem Bundes- 
land ist für die den Ländern durch die Bundesver- 
fassung überwiesene Vollziehung („selbständiger 
Wirkungsbereich der Länder”) die Landesregie- 
rung, die vom Landtag gewählt wird und aus dem 
Landeshauptmann,Landeshauptmannstellvertretern und 
weiteren Mitgliedern besteht, deren Zahl und Benen- 
aung (meistens „Landesräte”) die Landesverfassungen 
bestimmen. Den Vorsitz in der Landesregierung führt 
der Landeshauptmann, der der höchste Funktionär 
der Landesvollziehung ist und das Land vertritt, 
daher als das Staatshaupt des Gliedstaates bezeichnet 
werden kann. 
12. In den Ländern kommt aber außer der eben 
erwähnten Vollziehung der Angelegenheiten ihres 
selbständigen Wirkungsbereiches noch die Verwaltung 
der Angelegenheiten in Betracht, deren Vollziehung 
dem Bund überwiesen ist, die aber nicht in einziger In- 
stanz von den Bundesministerien selbst, sondern in 
den unteren Instanzen von lokalen Organen, das 
heißt Organen mit einem innerhalb des Bundes- 
gebietes räumlich begrenzten Wirkungsbereich, geführt 
werden. Auch für diese Vollziehung sind die Bundes- 
ministerien die obersten Verwaltungsbehörden. Für 
die Führung in den unteren Instanzen sieht die 
Bundesverfassung zwei Möglichkeiten vor: diese Voll- 
ziehung kann entweder — für im Bundes-Verfassungs- 
gesetz aufgezählte Angelegenheiten — durch eigene 
Bundesbehörden (zum Beispiel Finanzbehörden, Berg- 
behörden, Gewerbeinspektorate, Post-, Telegraphen- 
und Fernsprechbehörden, Schulbehörden, Heeresver- 
waltungsstellen, Staatsanwaltschaften) als „un mittel 
bare Bundesverwaltung” oder aber durch den 
Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landes- 
behörden als „mittelbare Bundesverwaltung’ 
zeführt werden. In dieser Funktion ist der Landes- 
hauptmann Bundesorgan; er isthiebei an die Weisungen 
der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister 
gebunden und hat zu ihrer Durchführung auch die ihm 
als Landesorgan zu Gebote stehenden Mittel anzu- 
wenden, der Instanzenzug in diesen Angelegenheiten 
geht inder Regel bis zum zuständi gen Bundesministerium. 
Der Landeshauptmann hat also eine doppelte Stellung: 
ajnerseits ist er höchstes Landesorgan, anderseits das mit 
derFührung der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande 
betraute Bundesorgan. . Dementsprechend ist er in 
der einen Funktion dem Landtag, in der anderen 
der Bundesregierung verantwortlich. Sofern es die 
Landesregierungen beschließen, können einzelne 
Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundes- 
verwaltung wegen ihres‘ sachlichen Zusammenhanges 
mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs- 
bereiches des Landes von den mit der Führung der 
bezüglichen Angelegenheiten des letzteren Wirkungs- 
bereiches betrauten Mitgliedern der Landesregierung, 
jedoch „im Namen des Landeshauptmannes” und 
anter Bindung an dessen Weisungen geführt werden, 
wobei auch in diesem Falle die Verantwortlichkeit 
zegenüber der Bundesregierung im wesentlichen dem 
Landeshauptmann zufällt. 
13. Für die Führung der Angelegenheiten des selb- 
ständigen Wirkungsbereiches der Länder durch die 
„andesregierungen und die Führung der mittelbaren 
3undesverwaltung durch den Landeshauptmann ist 
diesen beiden Organen in jedem Land ein „Amt 
ler Landesregierung” als bürokratischer Apparai 
beigegeben, dessen Vorstand der Landeshauptmann 
ist und dessen innerer Dienst von einem von deı 
Landesregierung bestellten Beamten, dem Landes- 
amtsdirektor, geleitet wird. Für die Führung der all- 
zemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern sind 
liese in politische Bezirke eingeteilt. Für jeden solchen 
Bezirk besteht eine Bezirkshauptmannschaft, 
ın deren Spitze ein ernannter berufsmäßiger Beamteı 
steht. Ausgenommen von dieser Bezirkseinteilung sind 
lie „Städte mit eigenem Statut”, in denen auch 
die allgemeine staatliche Verwaltung für das Stadt- 
gebiet durch den Bürgermeister mit den ihm bei- 
zestellten Magistratsämtern geführt wird. Unterste 
Stufe der Verwaltung ‚sind die Ortsgemeinden. 
Die Aemter der Landesregierungen und die Bezirks- 
1auptmannschaften waren bis zum Inkrafttreten deı 
Novellen vom Jahre 1025 Bundesbehörden; die Ueber- 
zangsnovelle hat sie in Landesbehörden umgewandelt, 
doch sind sie sowohl mit Landes- als aber auch mit 
Bundesbeamten besetzt. 
Eine besondere Stellung nimmt die Bundeshaupt- 
stadt Wien ein, die sowohl Gemeinde als auch 
politische Bezirksbehörde und überdies Bundesland 
ist. Der Bürgermeister ist zugleich Landeshauptmann. 
der Stadtsenat, das ist der als Gemeindevorstand 
‘ungierende Ausschuß des Gemeinderates,‘ zugleich 
Landesregierung, der Gemeinderat zugleich Landtag 
der Magistratsdirektor zugleich Landesamtsdirektor 
Für bestimmte örtliche Gebiete sind Bundes- 
polizeibehörden aufgestellt, denen Geschäfte zu- 
gewiesen sind, die sonst die Bezirksbehörden oder 
lie Gemeinden führen. 
I4. Die bisherigen Ausführungen über die Voll 
ziehung haben jenen Teil betroffen, den man als 
‚Verwaltung” zu bezeichnen pflegt, zum Unterschied 
von jener ‘Vollziehung, die durch unabhängige, das 
heißt nur an das Gesetz und an Verordnungen, nicht 
aber auch an konkrete Weisungen vorgesetzter 
Stellen gebundene und unabsetzbare, das heißt nuı 
anter bestimmten Voraussetzungen entsetzbare oder 
versetzbare Organe geführt wird, und die man als 
„Gerichtsbarkeit” bezeichnet. Der Unterschied 
liegt also darin, ob die Vollziehung, das ist die An- 
wendung genereller Normen auf Einzelfälle, der- 
art besonders gestellten Organen oder ob sie den 
Verwaltungsorganen, die auch an Weisungen ihreı 
vorgesetzten Stellen in Einzelfällen gebunden sind 
übertragen ist.
	        
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