IL. Das höchste Verwaltungsorgan in jedem Bundesland
ist für die den Ländern durch die Bundesverfassung
überwiesene Vollziehung („selbständiger
Wirkungsbereich der Länder”) die Landesregierung,
die vom Landtag gewählt wird und aus dem
Landeshauptmann,Landeshauptmannstellvertretern und
weiteren Mitgliedern besteht, deren Zahl und Benenaung
(meistens „Landesräte”) die Landesverfassungen
bestimmen. Den Vorsitz in der Landesregierung führt
der Landeshauptmann, der der höchste Funktionär
der Landesvollziehung ist und das Land vertritt,
daher als das Staatshaupt des Gliedstaates bezeichnet
werden kann.
12. In den Ländern kommt aber außer der eben
erwähnten Vollziehung der Angelegenheiten ihres
selbständigen Wirkungsbereiches noch die Verwaltung
der Angelegenheiten in Betracht, deren Vollziehung
dem Bund überwiesen ist, die aber nicht in einziger Instanz
von den Bundesministerien selbst, sondern in
den unteren Instanzen von lokalen Organen, das
heißt Organen mit einem innerhalb des Bundesgebietes
räumlich begrenzten Wirkungsbereich, geführt
werden. Auch für diese Vollziehung sind die Bundesministerien
die obersten Verwaltungsbehörden. Für
die Führung in den unteren Instanzen sieht die
Bundesverfassung zwei Möglichkeiten vor: diese Vollziehung
kann entweder — für im Bundes-Verfassungsgesetz
aufgezählte Angelegenheiten — durch eigene
Bundesbehörden (zum Beispiel Finanzbehörden, Bergbehörden,
Gewerbeinspektorate, Post-, Telegraphenund
Fernsprechbehörden, Schulbehörden, Heeresverwaltungsstellen,
Staatsanwaltschaften) als „un mittel
bare Bundesverwaltung” oder aber durch den
Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden
als „mittelbare Bundesverwaltung’
zeführt werden. In dieser Funktion ist der Landeshauptmann
Bundesorgan; er isthiebei an die Weisungen
der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister
gebunden und hat zu ihrer Durchführung auch die ihm
als Landesorgan zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden,
der Instanzenzug in diesen Angelegenheiten
geht inder Regel bis zum zuständi gen Bundesministerium.
Der Landeshauptmann hat also eine doppelte Stellung:
ajnerseits ist er höchstes Landesorgan, anderseits das mit
derFührung der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande
betraute Bundesorgan. . Dementsprechend ist er in
der einen Funktion dem Landtag, in der anderen
der Bundesregierung verantwortlich. Sofern es die
Landesregierungen beschließen, können einzelne
Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
wegen ihres‘ sachlichen Zusammenhanges
mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
des Landes von den mit der Führung der
bezüglichen Angelegenheiten des letzteren Wirkungsbereiches
betrauten Mitgliedern der Landesregierung,
jedoch „im Namen des Landeshauptmannes” und
anter Bindung an dessen Weisungen geführt werden,
wobei auch in diesem Falle die Verantwortlichkeit
zegenüber der Bundesregierung im wesentlichen dem
Landeshauptmann zufällt.
13. Für die Führung der Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder durch die
„andesregierungen und die Führung der mittelbaren
3undesverwaltung durch den Landeshauptmann ist
diesen beiden Organen in jedem Land ein „Amt
ler Landesregierung” als bürokratischer Apparai
beigegeben, dessen Vorstand der Landeshauptmann
ist und dessen innerer Dienst von einem von deı
Landesregierung bestellten Beamten, dem Landesamtsdirektor,
geleitet wird. Für die Führung der allzemeinen
staatlichen Verwaltung in den Ländern sind
liese in politische Bezirke eingeteilt. Für jeden solchen
Bezirk besteht eine Bezirkshauptmannschaft,
ın deren Spitze ein ernannter berufsmäßiger Beamteı
steht. Ausgenommen von dieser Bezirkseinteilung sind
lie „Städte mit eigenem Statut”, in denen auch
die allgemeine staatliche Verwaltung für das Stadtgebiet
durch den Bürgermeister mit den ihm beizestellten
Magistratsämtern geführt wird. Unterste
Stufe der Verwaltung ‚sind die Ortsgemeinden.
Die Aemter der Landesregierungen und die Bezirks-1auptmannschaften
waren bis zum Inkrafttreten deı
Novellen vom Jahre 1025 Bundesbehörden; die Ueberzangsnovelle
hat sie in Landesbehörden umgewandelt,
doch sind sie sowohl mit Landes- als aber auch mit
Bundesbeamten besetzt.
Eine besondere Stellung nimmt die Bundeshauptstadt
Wien ein, die sowohl Gemeinde als auch
politische Bezirksbehörde und überdies Bundesland
ist. Der Bürgermeister ist zugleich Landeshauptmann.
der Stadtsenat, das ist der als Gemeindevorstand
‘ungierende Ausschuß des Gemeinderates,‘ zugleich
Landesregierung, der Gemeinderat zugleich Landtag
der Magistratsdirektor zugleich Landesamtsdirektor
Für bestimmte örtliche Gebiete sind Bundespolizeibehörden
aufgestellt, denen Geschäfte zugewiesen
sind, die sonst die Bezirksbehörden oder
lie Gemeinden führen.
I4. Die bisherigen Ausführungen über die Voll
ziehung haben jenen Teil betroffen, den man als
‚Verwaltung” zu bezeichnen pflegt, zum Unterschied
von jener ‘Vollziehung, die durch unabhängige, das
heißt nur an das Gesetz und an Verordnungen, nicht
aber auch an konkrete Weisungen vorgesetzter
Stellen gebundene und unabsetzbare, das heißt nuı
anter bestimmten Voraussetzungen entsetzbare oder
versetzbare Organe geführt wird, und die man als
„Gerichtsbarkeit” bezeichnet. Der Unterschied
liegt also darin, ob die Vollziehung, das ist die Anwendung
genereller Normen auf Einzelfälle, derart
besonders gestellten Organen oder ob sie den
Verwaltungsorganen, die auch an Weisungen ihreı
vorgesetzten Stellen in Einzelfällen gebunden sind
übertragen ist.