Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Die zweite der beiden organisatorischen Aenderungen 
betrifft die Stellung der Stadt Wien in der Verfassung 
des Bundesstaates Oesterreich. Die Stadt Wien wird 
Land, das heißt einer der Gliedstaaten, aus denen 
sich der Bundesstaat Oesterreich zusammensetzt. 
Dazu war es notwendig, eine Loslösung Wiens aus 
dem Verbande des Landes Niederösterreich vor- 
zunehmen. Dies geschah durch die Bundesverfassung 
vom I. Oktober 1920, die für diese Loslösung ein 
Uebergangsstadium, aber auch schon die vollkommene 
Trennung vorsieht. In der „Verfassung der Bundes- 
hauptstadt Wien”, dem ersten Gesetz, das der 
Wiener Gemeinderat als. Landtag beschlossen hat, 
wird die Trennung noch nicht vollkommen durch- 
geführt, gewisse Angelegenheiten bleiben mit Nieder- 
österreich gemeinsam. Zu den nicht gemeinsamen 
Angelegenheiten gehörte aber schon damals die Ver- 
fassung der Bundeshauptstadt Wien, die Wahl der 
Mitglieder zum Bundesrat und die Gesetzgebung 
hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, soweit sie in 
den Wirkungskreis der Länder fällt. Dieser provisori- 
schen Regelung folgt sehr rasch die vollkommene 
Trennung der beiden Länder. Durch das sogenannte 
Trennungsgesetz vom 20. Dezember 1921, das jedes 
der beiden Länder beschloß, wird vom I. Jänner 1922 
an Wien ein selbständiges Bundesland im Rahmen 
der Bundesverfassung. 
Durch diese wichtige Aenderung erhielt die Stadt, 
die schon durch die Bundesverfassung zur Bundes- 
hauptstadt und zum Sitze der obersten 
Organe des Bundes gemacht worden war, etwa 
die gleiche Stellung, wie sie Hamburg im Rahmen deı 
deutschen Reichsverfassung hat, also die Stellung 
eines Gliedstaates. Diese Sonderstellung der Bundes- 
hauptstadt und die Trennung von dem übrigen Nieder- 
österreich war schon durch die Einwohnerzahl be- 
gründet. Denn von den rund sechs Millionen Ein- 
wohnern Oesterreichs entfallen rund 1'8 Millionen auf 
Wien und I'4 Millionen auf Niederösterreich. Wenn 
diese beiden weitaus volkreichsten Länder nur ein 
Land gebildet hätten, so hätte, ganz abgesehen von 
den heterogenen Interessen der Großstadt und des 
Landes Niederösterreich, dieses eine Land eine zu 
starke Verschiedenheit in der Einwohnerzahl gegen- 
über den übrigen Bundesländern aufgewiesen. Diese 
Sonderstellung hat aber der Stadt die Möglichkeit 
gegeben, sich frei zu entwickeln, insbesondere auch 
in finanzieller Hinsicht. So war es möglich, auch in 
der Inflationszeit die zur Erreichung und Aufrecht- 
erhaltungz des finanziellen Gleichgewichtes im Ge- 
meindehaushalte notwendigen gesetzgeberischen Maß- 
nahmen rasch zu treffen. 
Die Bedeutung, die Wien durch seine Stellung als 
Bundesland gewann, äußert sich aber nicht nur auf 
finanziellem Gebiete. Dies geht am besten aus der 
folgenden Zusammenstellung hervor. Zunächst die 
Verwaltungsgebiete, auf denen den Bundesländern 
Gesetzgebung und Vollziehung zustehen. Es sind dies 
nsbesondere das Bauwesen, das Leichen- und Be- 
;tattungswesen, der Gemeindesanitätsdienst und das 
Rettungswesen, das Theater-, Kino- und sonstige 
Vergnügungswesen. Dann die Verwaltungsgebiete, auf 
lenen den Ländern die Ausführungsgesetzgebung (zu 
ler dem Bund zustehenden Grundsatzgesetzgebung) 
und die Vollziehung zukommen. Hier sind zu nennen: 
Organisation der Verwaltung in den Ländern, Armen- 
wesen, Bevölkerungspolitik, Volkspflegestätten, Mutter- 
schafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, Heil- und 
Pflegeanstalten, Einrichtungen zum Schutze der Ge- 
sellschaft gegen verbrecherische oder sonst gefähr- 
liche Personen, wie Zwangsarbeits- und Besserungs- 
anstalten, Abschiebung und Abschaffung aus einem 
ın ein anderes Bundesland, öffentliche Einrichtungen 
zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten, 
sewisse Angelegenheiten des Klektrizitätswesens, 
Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen, Dienst- 
recht der Angestellten der Länder, die behördliche 
Aufgaben zu besorgen haben. 
Schließlich‘ die Verwaltungsgebiete, auf denen den 
Ländern teils in der sogenannten mittelbaren Bundes- 
verwaltung, also als Organen des Bundes, teils im 
selbständigen Wirkungskreis des Landes die Voll- 
zehung zukommt. Zur ersteren Kategorie gehören 
iberhaupt alle Angelegenheiten, in denen nicht dem 
Bund verfassungsmäßig die Vollziehung durch seine 
zigenen Organe gewährleistet ist, wie im Zoll- und 
Vlonopolwesen, in den Bundesfinanzen, im Justizwesen, 
Patentwesen, Post-, Telegraphen- und Fernsprech- 
wesen, Bergwesen usw. Zur letzteren Kategorie gehören 
insbesondere Staatsbürgerschaft und Heimatrecht, ge- 
wisse berufliche Vertretungen, Volkswohnungswesen. 
Auf allen diesen Gebieten hat die Stadt nicht nur 
den Wirkungskreis einer politischen Behörde I. In- 
stanz, sondern auch den _Landeswirkungskreis. 
Hiebei ist in der Stadtverfassung vorgesehen, daß nie 
zn und dasselbe Organ eine Angelegenheit in beiden 
'nstanzen . bearbeiten oder entscheiden darf. Die 
Größe des Gemeinwesens und ihres bürokratischen 
Apparates verbürgt die Einhaltung dieses Grundsatzes. 
Seit den beiden einschneidenden Aenderungen der 
Stadtverfassung im Jahre 1920 sind nur weniger be- 
deutende vorgenommen worden. So wurden mehrere 
Male die ziffernmäßig bestimmten Kompetenzgrenzen 
der einzelnen Gemeindeorgane entsprechend der 
Geldentwertung neu festgesetzt; die Anzahl der Mit- 
glieder des Gemeinderates wurde im Jahre 1923 von 
65 auf 120 herabgesetzt; zur Bekräftigung der Un- 
abhängigkeit des Kontrollamtes wurde bestimmt, daß 
sein Direktor nicht mehr vom Stadtsenat ernannt, 
sondern auf fünf Jahre vom Gemeinderat bestellt 
wird; schließlich wurde im Jahre 1928 eine Entlastung 
des Gemeinderates dadurch herbeigeführt, daß ihm 
die Bewilligung von Zuschußkrediten abgenommen 
wurde und er nur mehr periodisch Zusammenstellungen
	        
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