Object: Niederlande

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‘izt, gescheuert oder 
n irgendeiner Stelle 
ls 2 em, aber nicht 
ind eine Dicke von 
nu hat, wenn zu- 
als 5, aber nicht 
und die Dicke an 
mehr als 2 mm 
18 60, aber nicht 
und die Dicke an 
mehr als 5 mm 
als 120 em, aber 
m, und die Dicke 
le mehr als 8 mm 
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brit 1 geschuldeten 
h gesägtem Holz 
'e Dauben, die in 
‘"ogene Form auf- 
eschaafd, onge- 
< gesägtes Holz 
n Dauben; 
Fässer, die mit dem 
hen a oder b be- 
c<zeitig eingeführt 
senge dieser Brett- 
‘tern ausgedrückt, 
e Hälfte [1/2] der 
ngeführten Menge 
rwbenholz beträgt, 
nicht auf Grund 
er einem Einfuhr- 
vlatten; 
jenannte WMood- 
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2. T nkisten und andre 
raumfa n Gewichte von 
60 kg "ch wenn sie mit 
einer Rührvorrichtung 
oder ir 1 Triebwerk ver- 
sehen lständigung von 
Maschi tungen bestimmt 
sind; a hme von Formen 
(Käsefo chen), von Faß- 
oder Bi 1ter außer bauchi- 
gen Da dem alle raum- 
fassende stehen sind, die 
keine Fä 1mpf aus Dauben 
besteht, © 'e eine gebogene 
Form d * » Gegenständen 
mit ein 1r physikalischen 
oder c< ung der Waren 
durch H techanische Kraft, 
wenn für diese Kraft: 
anwend er Einfuhr vor- 
handen " t o o e e t e û 
3. We ngen und andre 
Hilfsmitt. , .... we derm aus einem 
Trog, einer Kufe oder einem andern 
raumfassenden Körper bestehen, in dem 
irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder 
-f Zoll 
Wert 
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Nr.. 
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BV ez eichnung d er Waren 
die Waren eine physikalische oder chemische 
Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß 
dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder 
Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei 
die Einrichtung für diese Kraftanwendung 
bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist, 
oder die nur dazu verwendet werden, um 
die Waren darin aufzubewahren oder 
daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte 
von60kg oder darunter, und mit Ausnahme 
von Faß- oder Böttcherarbeit, worunter 
außer bauchigen Daubenfässern außerdem 
alle raumfassenden Körper, die keine Fässer 
sind, deren Rumpf aus Dauben besteht, 
die in der Breite eine gebogene Form 
aufweisen, zu verstehen sind ........... 
4. Türen, Rahmen und Zargen ..... . 
H. Leitern und Treppen ............. 
1. Kaminmäntel ....... ...... ...s e! 
7. Vorhanggarnituren sowie Ringe, 
Stangen und Schnurhalter dafür ....... 
8. Räder und Radgestelle für Beförde- 
rungsmittel und Speichen, Naben und 
Felgen dafür...... ...r uctter.ett!! !: 
Y; (Gitterwerk. .... vse ort o t ~ ;-: 
10. Treppengeländer, Balkongeländer 
und dergleichen Geländer.. .... ........ 
11. Brücken (Fußbrücken und dergleichen) 
12. Sogenannte Dachkapellen [dakka- 
pellen, Dachreiter] ..... ........ ...... 
13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesett, 
daß sie gelocht oder mit Zeichnungen oder 
Verzierungen versehen sind, oder auch mit 
Öffnungen zur Befestigung am Stuhlgestell 
14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe], 
Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe 
für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettistellen, 
Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe 
und andre dergleichen Knöpfe .......... 
15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse 
[Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür 
16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine, 
Stuhlbeine und andre dergleichen Möbel- 
beine, ferner Kopf- und Krönungsstücke für 
Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke 
17. Vorhang- und andre Schnur- oder 
MccS|||OIYnY.. 
18. Winden und Heiß- und Hebewerk- 
zeuge (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Auf- 
züge, Flaschenzüge, Hebewinden [domme- 
krachten] und dergleichen), die nur einge- 
richtet sind, um durch menschliche oder tie- 
rische Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschen- 
zugblöcke, Flaschenzugscheiben und Rollen 
19. Geschäftszimmer- und Ladenverklei- 
dungen und dergleichen Verkleidungen 
sowie Teile und Unterteile davon; alle 
diese, es sei denn, daß die gleichzeitig 
eingeführten Gegenstände ausschließlich aus 
dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz 
in Form von Blättern, Platten, Brettern 
oder Latten bestehen. .. ..... ....... .: 5 
20. Teile und Unterteile von Tischen, 
Schränken, Stühlen oder andren Möbeln, 
Teile und Unterteile von Kisten, Latten- 
kisten oder andren Aufbewahrungsmitteln 
und andre derartige Gegenstände, die keine 
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Wert 
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