H
Ufde.
Nr. |
..
d er Waren
schniti
weiter
eine ?
von r
nicht
gleich
A.
n
V.
h
b
q
‘izt, gescheuert oder
n irgendeiner Stelle
ls 2 em, aber nicht
ind eine Dicke von
nu hat, wenn zu-
als 5, aber nicht
und die Dicke an
mehr als 2 mm
18 60, aber nicht
und die Dicke an
mehr als 5 mm
als 120 em, aber
m, und die Dicke
le mehr als 8 mm
C.
u
be
Vo
Einfu
a) D
h
d.
.
st
e) y
u:
n
\.
s
si: ;
brit 1 geschuldeten
h gesägtem Holz
'e Dauben, die in
‘"ogene Form auf-
eschaafd, onge-
< gesägtes Holz
n Dauben;
Fässer, die mit dem
hen a oder b be-
c<zeitig eingeführt
senge dieser Brett-
‘tern ausgedrückt,
e Hälfte [1/2] der
ngeführten Menge
rwbenholz beträgt,
nicht auf Grund
er einem Einfuhr-
vlatten;
jenannte WMood-
U,
U
Js
zo
a) Kl
e) “ef
sh
2. T nkisten und andre
raumfa n Gewichte von
60 kg "ch wenn sie mit
einer Rührvorrichtung
oder ir 1 Triebwerk ver-
sehen lständigung von
Maschi tungen bestimmt
sind; a hme von Formen
(Käsefo chen), von Faß-
oder Bi 1ter außer bauchi-
gen Da dem alle raum-
fassende stehen sind, die
keine Fä 1mpf aus Dauben
besteht, © 'e eine gebogene
Form d * » Gegenständen
mit ein 1r physikalischen
oder c< ung der Waren
durch H techanische Kraft,
wenn für diese Kraft:
anwend er Einfuhr vor-
handen " t o o e e t e û
3. We ngen und andre
Hilfsmitt. , .... we derm aus einem
Trog, einer Kufe oder einem andern
raumfassenden Körper bestehen, in dem
irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder
-f Zoll
Wert
|
5 v H
H v H
5 v H
B v H
Lfde.
Nr..
A Eî
BV ez eichnung d er Waren
die Waren eine physikalische oder chemische
Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß
dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder
Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei
die Einrichtung für diese Kraftanwendung
bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist,
oder die nur dazu verwendet werden, um
die Waren darin aufzubewahren oder
daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte
von60kg oder darunter, und mit Ausnahme
von Faß- oder Böttcherarbeit, worunter
außer bauchigen Daubenfässern außerdem
alle raumfassenden Körper, die keine Fässer
sind, deren Rumpf aus Dauben besteht,
die in der Breite eine gebogene Form
aufweisen, zu verstehen sind ...........
4. Türen, Rahmen und Zargen ..... .
H. Leitern und Treppen .............
1. Kaminmäntel ....... ...... ...s e!
7. Vorhanggarnituren sowie Ringe,
Stangen und Schnurhalter dafür .......
8. Räder und Radgestelle für Beförde-
rungsmittel und Speichen, Naben und
Felgen dafür...... ...r uctter.ett!! !:
Y; (Gitterwerk. .... vse ort o t ~ ;-:
10. Treppengeländer, Balkongeländer
und dergleichen Geländer.. .... ........
11. Brücken (Fußbrücken und dergleichen)
12. Sogenannte Dachkapellen [dakka-
pellen, Dachreiter] ..... ........ ......
13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesett,
daß sie gelocht oder mit Zeichnungen oder
Verzierungen versehen sind, oder auch mit
Öffnungen zur Befestigung am Stuhlgestell
14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe],
Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe
für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettistellen,
Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe
und andre dergleichen Knöpfe ..........
15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse
[Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür
16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine,
Stuhlbeine und andre dergleichen Möbel-
beine, ferner Kopf- und Krönungsstücke für
Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke
17. Vorhang- und andre Schnur- oder
MccS|||OIYnY..
18. Winden und Heiß- und Hebewerk-
zeuge (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Auf-
züge, Flaschenzüge, Hebewinden [domme-
krachten] und dergleichen), die nur einge-
richtet sind, um durch menschliche oder tie-
rische Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschen-
zugblöcke, Flaschenzugscheiben und Rollen
19. Geschäftszimmer- und Ladenverklei-
dungen und dergleichen Verkleidungen
sowie Teile und Unterteile davon; alle
diese, es sei denn, daß die gleichzeitig
eingeführten Gegenstände ausschließlich aus
dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz
in Form von Blättern, Platten, Brettern
oder Latten bestehen. .. ..... ....... .: 5
20. Teile und Unterteile von Tischen,
Schränken, Stühlen oder andren Möbeln,
Teile und Unterteile von Kisten, Latten-
kisten oder andren Aufbewahrungsmitteln
und andre derartige Gegenstände, die keine
ZEN Zoll
Wert
r
! 11
rt
5 v H
5 v H
5 v H
5 v H
1.1
5 v H
11
..
H v H
5 v H
.
.
5 v H
5 v H
17
5 v H
5 v H
11
5 v H
11
H v H
..
[ s v H
e p
5 v H
5 v H
) V Z