sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf den
Bereich der Bundesgesetzgebung erstrecken — sind
überhaupt ganz ausgeblieben. Hier zeigte es sich, daß
die Zeitverhältnisse offenbar stärker sind als die rich-
igste Erkenntnis und die besten Absichten.
Als weitere große Aufgabe auf dem hier bespro-
chenen Gebiete ergab sich, eben gerade wegen der
ständig zunehmenden Unübersichtlichkeit des ma-
zeriellen Verwaltungsrechtes, die Notwendigkeit, eine
allgemeine Kodifizierung des geltenden Rech-
tes ins Auge zu fassen. In dieser Richtung konnten
jedoch . bisher nur geringfügige Ansätze gemacht
werden; die tatsächliche Durchführung dieser Arbeit
muß der nächsten Zukunft vorbehalten bleiben.
In diesem Zusammenhange wäre schließlich auch
noch der Reformen bei der Verwaltungsgerichts-
barkeit zu gedenken. Das österreichische Recht
verfolgt hiebei im allgemeinen die Richtlinie, an den
bestehenden Grundlagen festzuhalten, die sich durch-
zus bewährt haben und im Vergleich mit anderen ver-
waltungsgerichtlichen Einrichtungen immer mehr
auch vom rechtssystematischen Standpunkte als die
:ichtigen erweisen. Wohl aber geht die Entwicklung
dahin, die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit
‚nsoferne zu erweitern, als der Verwaltungsgerichtshof
nicht nur über die Verletzung von subjektiven Rechten
des einzelnen erkennen, sondern ganz allgemein zum
Hüter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im objek-
tiven Sinne werden soll, auch ohne daß im einzelnen
Falle subjektive Rechte verletzt sein müßten. Die in
dieser Hinsicht neuerdings wieder in der Bundes-
Verfassungsnovelle vom Jahre 1925 enthaltenen Be-
stimmungen stehen gegenwärtig noch nicht in Kraft,
da das die Vorbedingung für ihr Inkrafttreten bildende
neue Gesetz über die Organisation und das Verfahren
des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht er-
lassen wurde, obwohl die gegenständliche Regierungs-
vorlage schon seit längerem im Nationalrat. ein-
gebracht ist. Der Erledigung dieser” offenen Frage
xommt auch deshalb eine größere Bedeutung zu,
weil erst damit für die Ausübung der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit die volle Uebereinstimmung mit den
durch die Verwaltungsverfahrensgesetze geschaffenen
geänderten Rechtsverhältnissen hergestellt werden wird,
wozu insbesondere auch die nunmehr eingetretene
Erstreckung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts-
hofes auf Verwaltungsstrafsachen gehört.
Was nun im weiteren den Arbeitsabbau und die
Arbeitsvereinfachung im Rechnungsdienst anbelangt,
so wurde die Grundlage hiefür einerseits durch die
schon an früherer Stelle angeführten Bestimmungen
des Verwaltungsentlastungsgesetzes über die Bundes-
haushaltsgebarung, anderseits durch die hier noch
ergänzungsweise zu erwähnenden Vorschriften des-
selben Gesetzes über das Verrechnungswesen
gegeben. Während aber in ersterer Hinsicht die
erforderlichen Durchführungsvorschriften schon ergan-
gen sind, fehlen sie in letzterer Beziehung noch, sc
daß sich die angestrebten Vereinfachungen de:
Verrechnungsgeschäftes bisher nur teilweise auswirken
konnten.
Im Kanzleidienst(Bureaudienst) der Zentralverwaltung
wurde der Arbeitsabbau durch eine bereits im Jahre
[923 neueingeführte Kanzleiordnung für die
Bundesministerien bewirkt. Durch sie wurde die for-
male und manipulative Geschäftsbehandlung für alle
3undesministerien vollständig einheitlich geregelt. Die
Vereinheitlichung ermöglichte es, im Kanzleidienst
aine weitgehende Normalisierung der verschiedener
Arbeitsverrichtungen durch Festsetzung von Mindest-
arbeitsleistungen durchzuführen. Außer diesen Neue-
‚ungen auf dem Gebiete des Kanzleiwesens bei den
Bundesministerien wurden auch in mehreren Ländern
ei den Behörden der Landesverwaltung zeitgemäße
Reformen im Kanzleidienst vorgenommen, ohne daß
‚edoch hiebei ein gleichmäßiger Vorgang eingehalten
worden wäre, da den Ländern in dieser Hinsicht voll-
kommene Selbständigkeit zukommt.
Die Gesamtheit aller bisher besprochenen organi-
satorischen und arbeitsvereinfachenden Reformmaß-
ı1ahmen ermöglichte es — und damit soll auf den
letzten Punkt, die mit dem Verwaltungspersonal zu-
zsammenhängenden Fragen, eingegangen werden -
änen noch wesentlich über den von vornherein vor-
1andenen Ueberschuß hinausgehenden Personal
abbau durchzuführen. Dies war insoferne von ent-
scheidender Wichtigkeit, als es im Interesse der
Sanierung des Staates notwendig war, vor allem ir
der Richtung einer ausgiebigen Verminderung de:
personellen Verwaltungskosten Erfolge zu erzielen.
Der Personalabbau brachte das Ergebnis, daß del
Dersonalstand, der am I. Oktober 1922, dem al:
Beginn der Sanierungsmaßnahmen anzusehenden Zeit-
sunkt, 74.886 in der Hoheitsverwaltung (einschließ-
lich Richter, Bundeslehrpersonal, Bundespolizei, Gen-
larmerie und Wehrmacht) und 202.866 bei den
3Zetrieben (einschließlich der Arbeiterschaft, die Bahnen
mitinbegriffen), also insgesamt 277.752 Köpfe betrug, bis
zum 30. September 1928 auf 51.068 in der Hoheits-
verwaltung und 128.431 bei den Betrieben, zusammen
180.099 herabgesetzt werden konnte. Dies bedeute!
eine Verminderung um 31'0 °% in der Hoheitsverwaltung:
36'7 °% bei den Betrieben und 35'2°% im allgemeinen
wohl zweifellos ein sehr beträchtlicher Erfolg.
Allerdings kann nicht geleugnet werden, daß die
Einzelheiten der Durchführung des Personalabbaue*
ınd die als deren Folge eingetretenen Wirkungen
Anlaß zu gewissen Bedenken geben. Unter dem
Drucke der Verhältnisse wurde bei den Abbaumaß-
nahmen ganz einseitig hauptsächlich gegen die ältestep
Jahrgänge vorgegangen. Hier machten sich natur-
gemäß die geringeren Widerstände geltend, nament-
lich da die Frage der weiteren materiellen Versorgunf
wegen des Anspruches auf die verhältnismäßig höchstet