Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf den 
Bereich der Bundesgesetzgebung erstrecken — sind 
überhaupt ganz ausgeblieben. Hier zeigte es sich, daß 
die Zeitverhältnisse offenbar stärker sind als die rich- 
igste Erkenntnis und die besten Absichten. 
Als weitere große Aufgabe auf dem hier bespro- 
chenen Gebiete ergab sich, eben gerade wegen der 
ständig zunehmenden Unübersichtlichkeit des ma- 
zeriellen Verwaltungsrechtes, die Notwendigkeit, eine 
allgemeine Kodifizierung des geltenden Rech- 
tes ins Auge zu fassen. In dieser Richtung konnten 
jedoch . bisher nur geringfügige Ansätze gemacht 
werden; die tatsächliche Durchführung dieser Arbeit 
muß der nächsten Zukunft vorbehalten bleiben. 
In diesem Zusammenhange wäre schließlich auch 
noch der Reformen bei der Verwaltungsgerichts- 
barkeit zu gedenken. Das österreichische Recht 
verfolgt hiebei im allgemeinen die Richtlinie, an den 
bestehenden Grundlagen festzuhalten, die sich durch- 
zus bewährt haben und im Vergleich mit anderen ver- 
waltungsgerichtlichen Einrichtungen immer mehr 
auch vom rechtssystematischen Standpunkte als die 
:ichtigen erweisen. Wohl aber geht die Entwicklung 
dahin, die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
‚nsoferne zu erweitern, als der Verwaltungsgerichtshof 
nicht nur über die Verletzung von subjektiven Rechten 
des einzelnen erkennen, sondern ganz allgemein zum 
Hüter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im objek- 
tiven Sinne werden soll, auch ohne daß im einzelnen 
Falle subjektive Rechte verletzt sein müßten. Die in 
dieser Hinsicht neuerdings wieder in der Bundes- 
Verfassungsnovelle vom Jahre 1925 enthaltenen Be- 
stimmungen stehen gegenwärtig noch nicht in Kraft, 
da das die Vorbedingung für ihr Inkrafttreten bildende 
neue Gesetz über die Organisation und das Verfahren 
des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht er- 
lassen wurde, obwohl die gegenständliche Regierungs- 
vorlage schon seit längerem im Nationalrat. ein- 
gebracht ist. Der Erledigung dieser” offenen Frage 
xommt auch deshalb eine größere Bedeutung zu, 
weil erst damit für die Ausübung der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit die volle Uebereinstimmung mit den 
durch die Verwaltungsverfahrensgesetze geschaffenen 
geänderten Rechtsverhältnissen hergestellt werden wird, 
wozu insbesondere auch die nunmehr eingetretene 
Erstreckung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts- 
hofes auf Verwaltungsstrafsachen gehört. 
Was nun im weiteren den Arbeitsabbau und die 
Arbeitsvereinfachung im Rechnungsdienst anbelangt, 
so wurde die Grundlage hiefür einerseits durch die 
schon an früherer Stelle angeführten Bestimmungen 
des Verwaltungsentlastungsgesetzes über die Bundes- 
haushaltsgebarung, anderseits durch die hier noch 
ergänzungsweise zu erwähnenden Vorschriften des- 
selben Gesetzes über das Verrechnungswesen 
gegeben. Während aber in ersterer Hinsicht die 
erforderlichen Durchführungsvorschriften schon ergan- 
gen sind, fehlen sie in letzterer Beziehung noch, sc 
daß sich die angestrebten Vereinfachungen de: 
Verrechnungsgeschäftes bisher nur teilweise auswirken 
konnten. 
Im Kanzleidienst(Bureaudienst) der Zentralverwaltung 
wurde der Arbeitsabbau durch eine bereits im Jahre 
[923 neueingeführte Kanzleiordnung für die 
Bundesministerien bewirkt. Durch sie wurde die for- 
male und manipulative Geschäftsbehandlung für alle 
3undesministerien vollständig einheitlich geregelt. Die 
Vereinheitlichung ermöglichte es, im Kanzleidienst 
aine weitgehende Normalisierung der verschiedener 
Arbeitsverrichtungen durch Festsetzung von Mindest- 
arbeitsleistungen durchzuführen. Außer diesen Neue- 
‚ungen auf dem Gebiete des Kanzleiwesens bei den 
Bundesministerien wurden auch in mehreren Ländern 
ei den Behörden der Landesverwaltung zeitgemäße 
Reformen im Kanzleidienst vorgenommen, ohne daß 
‚edoch hiebei ein gleichmäßiger Vorgang eingehalten 
worden wäre, da den Ländern in dieser Hinsicht voll- 
kommene Selbständigkeit zukommt. 
Die Gesamtheit aller bisher besprochenen organi- 
satorischen und arbeitsvereinfachenden Reformmaß- 
ı1ahmen ermöglichte es — und damit soll auf den 
letzten Punkt, die mit dem Verwaltungspersonal zu- 
zsammenhängenden Fragen, eingegangen werden - 
änen noch wesentlich über den von vornherein vor- 
1andenen Ueberschuß hinausgehenden Personal 
abbau durchzuführen. Dies war insoferne von ent- 
scheidender Wichtigkeit, als es im Interesse der 
Sanierung des Staates notwendig war, vor allem ir 
der Richtung einer ausgiebigen Verminderung de: 
personellen Verwaltungskosten Erfolge zu erzielen. 
Der Personalabbau brachte das Ergebnis, daß del 
Dersonalstand, der am I. Oktober 1922, dem al: 
Beginn der Sanierungsmaßnahmen anzusehenden Zeit- 
sunkt, 74.886 in der Hoheitsverwaltung (einschließ- 
lich Richter, Bundeslehrpersonal, Bundespolizei, Gen- 
larmerie und Wehrmacht) und 202.866 bei den 
3Zetrieben (einschließlich der Arbeiterschaft, die Bahnen 
mitinbegriffen), also insgesamt 277.752 Köpfe betrug, bis 
zum 30. September 1928 auf 51.068 in der Hoheits- 
verwaltung und 128.431 bei den Betrieben, zusammen 
180.099 herabgesetzt werden konnte. Dies bedeute! 
eine Verminderung um 31'0 °% in der Hoheitsverwaltung: 
36'7 °% bei den Betrieben und 35'2°% im allgemeinen 
wohl zweifellos ein sehr beträchtlicher Erfolg. 
Allerdings kann nicht geleugnet werden, daß die 
Einzelheiten der Durchführung des Personalabbaue* 
ınd die als deren Folge eingetretenen Wirkungen 
Anlaß zu gewissen Bedenken geben. Unter dem 
Drucke der Verhältnisse wurde bei den Abbaumaß- 
nahmen ganz einseitig hauptsächlich gegen die ältestep 
Jahrgänge vorgegangen. Hier machten sich natur- 
gemäß die geringeren Widerstände geltend, nament- 
lich da die Frage der weiteren materiellen Versorgunf 
wegen des Anspruches auf die verhältnismäßig höchstet
	        
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