sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf den
Bereich der Bundesgesetzgebung erstrecken — sind
überhaupt ganz ausgeblieben. Hier zeigte es sich, daß
die Zeitverhältnisse offenbar stärker sind als die richigste
Erkenntnis und die besten Absichten.
Als weitere große Aufgabe auf dem hier besprochenen
Gebiete ergab sich, eben gerade wegen der
ständig zunehmenden Unübersichtlichkeit des mazeriellen
Verwaltungsrechtes, die Notwendigkeit, eine
allgemeine Kodifizierung des geltenden Rechtes
ins Auge zu fassen. In dieser Richtung konnten
jedoch . bisher nur geringfügige Ansätze gemacht
werden; die tatsächliche Durchführung dieser Arbeit
muß der nächsten Zukunft vorbehalten bleiben.
In diesem Zusammenhange wäre schließlich auch
noch der Reformen bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit
zu gedenken. Das österreichische Recht
verfolgt hiebei im allgemeinen die Richtlinie, an den
bestehenden Grundlagen festzuhalten, die sich durchzus
bewährt haben und im Vergleich mit anderen verwaltungsgerichtlichen
Einrichtungen immer mehr
auch vom rechtssystematischen Standpunkte als die
:ichtigen erweisen. Wohl aber geht die Entwicklung
dahin, die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit
‚nsoferne zu erweitern, als der Verwaltungsgerichtshof
nicht nur über die Verletzung von subjektiven Rechten
des einzelnen erkennen, sondern ganz allgemein zum
Hüter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im objektiven
Sinne werden soll, auch ohne daß im einzelnen
Falle subjektive Rechte verletzt sein müßten. Die in
dieser Hinsicht neuerdings wieder in der Bundes-Verfassungsnovelle
vom Jahre 1925 enthaltenen Bestimmungen
stehen gegenwärtig noch nicht in Kraft,
da das die Vorbedingung für ihr Inkrafttreten bildende
neue Gesetz über die Organisation und das Verfahren
des Verwaltungsgerichtshofes bisher noch nicht erlassen
wurde, obwohl die gegenständliche Regierungsvorlage
schon seit längerem im Nationalrat. eingebracht
ist. Der Erledigung dieser” offenen Frage
xommt auch deshalb eine größere Bedeutung zu,
weil erst damit für die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
die volle Uebereinstimmung mit den
durch die Verwaltungsverfahrensgesetze geschaffenen
geänderten Rechtsverhältnissen hergestellt werden wird,
wozu insbesondere auch die nunmehr eingetretene
Erstreckung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
auf Verwaltungsstrafsachen gehört.
Was nun im weiteren den Arbeitsabbau und die
Arbeitsvereinfachung im Rechnungsdienst anbelangt,
so wurde die Grundlage hiefür einerseits durch die
schon an früherer Stelle angeführten Bestimmungen
des Verwaltungsentlastungsgesetzes über die Bundeshaushaltsgebarung,
anderseits durch die hier noch
ergänzungsweise zu erwähnenden Vorschriften desselben
Gesetzes über das Verrechnungswesen
gegeben. Während aber in ersterer Hinsicht die
erforderlichen Durchführungsvorschriften schon ergangen
sind, fehlen sie in letzterer Beziehung noch, sc
daß sich die angestrebten Vereinfachungen de:
Verrechnungsgeschäftes bisher nur teilweise auswirken
konnten.
Im Kanzleidienst(Bureaudienst) der Zentralverwaltung
wurde der Arbeitsabbau durch eine bereits im Jahre
[923 neueingeführte Kanzleiordnung für die
Bundesministerien bewirkt. Durch sie wurde die formale
und manipulative Geschäftsbehandlung für alle
3undesministerien vollständig einheitlich geregelt. Die
Vereinheitlichung ermöglichte es, im Kanzleidienst
aine weitgehende Normalisierung der verschiedener
Arbeitsverrichtungen durch Festsetzung von Mindestarbeitsleistungen
durchzuführen. Außer diesen Neue-‚ungen
auf dem Gebiete des Kanzleiwesens bei den
Bundesministerien wurden auch in mehreren Ländern
ei den Behörden der Landesverwaltung zeitgemäße
Reformen im Kanzleidienst vorgenommen, ohne daß
‚edoch hiebei ein gleichmäßiger Vorgang eingehalten
worden wäre, da den Ländern in dieser Hinsicht vollkommene
Selbständigkeit zukommt.
Die Gesamtheit aller bisher besprochenen organisatorischen
und arbeitsvereinfachenden Reformmaßı1ahmen
ermöglichte es — und damit soll auf den
letzten Punkt, die mit dem Verwaltungspersonal zuzsammenhängenden
Fragen, eingegangen werden -
änen noch wesentlich über den von vornherein vor-1andenen
Ueberschuß hinausgehenden Personal
abbau durchzuführen. Dies war insoferne von entscheidender
Wichtigkeit, als es im Interesse der
Sanierung des Staates notwendig war, vor allem ir
der Richtung einer ausgiebigen Verminderung de:
personellen Verwaltungskosten Erfolge zu erzielen.
Der Personalabbau brachte das Ergebnis, daß del
Dersonalstand, der am I. Oktober 1922, dem al:
Beginn der Sanierungsmaßnahmen anzusehenden Zeitsunkt,
74.886 in der Hoheitsverwaltung (einschließlich
Richter, Bundeslehrpersonal, Bundespolizei, Genlarmerie
und Wehrmacht) und 202.866 bei den
3Zetrieben (einschließlich der Arbeiterschaft, die Bahnen
mitinbegriffen), also insgesamt 277.752 Köpfe betrug, bis
zum 30. September 1928 auf 51.068 in der Hoheitsverwaltung
und 128.431 bei den Betrieben, zusammen
180.099 herabgesetzt werden konnte. Dies bedeute!
eine Verminderung um 31'0 °% in der Hoheitsverwaltung:
36'7 °% bei den Betrieben und 35'2°% im allgemeinen
wohl zweifellos ein sehr beträchtlicher Erfolg.
Allerdings kann nicht geleugnet werden, daß die
Einzelheiten der Durchführung des Personalabbaue*
ınd die als deren Folge eingetretenen Wirkungen
Anlaß zu gewissen Bedenken geben. Unter dem
Drucke der Verhältnisse wurde bei den Abbaumaßnahmen
ganz einseitig hauptsächlich gegen die ältestep
Jahrgänge vorgegangen. Hier machten sich naturgemäß
die geringeren Widerstände geltend, namentlich
da die Frage der weiteren materiellen Versorgunf
wegen des Anspruches auf die verhältnismäßig höchstet