DAS ÖSTERREICHISCHE BUNDESHEER
Mehr als acht Jahre sind seit der Aufstellung des
Bundesheeres verflossen, das aus einem Chaos ge-Schaffen
werden mußte. Widerstände aller Art machten
sich Ursprünglich gegen seinen Aufbau geltend und die
Bevölkerung stand ihm lange ablehnend gegenüber.
Verschiedene Kräfte des In- und Auslandes waren am
Werke, das kaum entstandene Bundesheer vollkommen
abzubauen oder doch wenigstens zu einem nichtssagenden
und ganz untergeordneten Körper verkümmern zu
assen, Trotz alledem hat heute Österreich wieder eine
Allgemein geachtete und geschätzte Armee, von deren
Unenthehrlichkeit die überwiegende Mehrheit des Volkes
lest überzeugt ist. Der Weg war lang und steil. Er
Yurde jedoch unbeirrt zu Ende gegangen und erreichte
las Ziel, das überparteiliche, fachlich tüchtige
Volksheer
Wehrverfassung.
Ti Wehrgesetzgebung Österreichs steht unter dem
ir at der militärischen Bestimmungen des Staatsver-Ver
von St. Germain-en-Laye. Nach diesem
reiwill, muß das österreichische Heer auf dem Weg
Werde Iger . Verpflichtungen aufgestellt und ergänzt
schließ] seine Gesamtstärke darf 30.000 Mann, ‚ein-A
ich der Offiziere, nicht überschreiten, wobei die
and Auer der Dienstverpflichtung für Unterofliziere
zufei annschaften nicht geringer zu sein hat als zwölf
lahre sn derfolgende Jahre, darunter mindestens sechs
Stand 3 räsenzstand, die übrigen Jahre im Beurlaubten-Tages
1e militärischen Bestimmungen des Staatsver-Das
mußten in das Wehrgesetz übernommen werden.
Vesen Zweite Moment, daß die Gestaltung unseres Wehrtaaelıı
Bgechend beeinflußt hat, ist der bunde S-Alle
ne Aufbau der Republik Österreich,
ind Vo eneclegenheiten sind zwar in Gesetzgebung
aber & ziehung Bundessache. Das Wehrgesetz trägt
(assun em bundesstaatlichen Charakter unserer Ver-Bun
desh dadurch Rechnung, daß die Ergänzung des
iedem Be die „Werbung”, länderweise erfolgt und
an he undesland je nach der Zahl seiner Bevölkerung
Minzeln, Ömmtes Kontingent eingeräumt ist. Auch sind die
Jundesta, Formationen grundsätzlich innerhalb jenes
\üusnah andes unterzubringen, aus dem sie sich ergänzen.
Betracht Ir sind nur mit Zustimmung der ‚beiden in
Aufrech kommenden Landesregierungen zulässig. Zur
Teeresu haltung der regelmäßigen Beziehungen der
ledem BD, Twaltung zu den Landesregierungen besteht in
«Eiter undesland eine Heeresverwaltungsstelle, deren
andesrogr vom Heeresminister mit Zustimmung der
Der zung bestellter Offizier ist. ,
Wec des Heeres ist im Wehrgesetz und im
Bundes-Verfassungsgesetz niedergelegt: es ist bestimmt
zum Schutze der Grenzen der Republik und — soweit
lie gesetzmäßige bürgerliche Gewalt diese Mitwirkung
in Anspruch nimmt — auch zum Schutze der verfassungsnäßigen
Einrichtungen, zur Aufrechterhaltung der Ordı1ung
und Sicherheit im Innern überhaupt und zur
Tilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
‚ußergewöhnlichen Umfanges. Zum Grenzschutz kann
jomit das Bundesheer ohne jede Anforderung in Tätigzeit
treten, im außerordentlichen Sicherheitsdienst aber
ıur nach Inanspruchnahme durch die Behörden und
Irgane des Bundes, der Länder und Gemeinden inner-1alb
ihres Wirkungskreises. Das Verfügungsrecht
iber das Heer hat nach der Bundesverfassung der
Nationalrat, soweit das Wehrgesetz nichts anderes be-;timmt.
Nach dem Wehrgesetz steht dem Nationalrat
edoch lediglich die Einberufung der Heeresangehörigen
les Beurlaubtenstandes sowie der Aufschub der Entassung
der Heeresangehörigen nach vollstreckter Dienst-'jeit
im Fall, der Bedrohung der Republik zu. Bei Ge-'ahr
im Verzug kann übrigens auch die Bundesregierung
lien Beurlaubtenstand einberufen, wozu die nachträgiche
Genehmigung des sofort zu versammelnden
Nationalrates einzuholen ist. Abgesehen von den bezeichı1eten
Maßnahmen hat das unmittelbare Verfügungsrecht
über das Heer der Bundesminister für Heereswesen.
Als besondere parlamentarische Kontrolleinchtung
sieht das Wehrgesetz beim Bundesministerium
für Heereswesen eine Kommission vor, die „Ständige
Parlamentskommission für Heeresangelegenheiten”,
die aus drei Mitgliedern besteht, von denen
e eines aus jeder der drei stärksten Parteien gewählt
wird. Verwaltungsbefugnisse stehen ihr nicht
ZU. .
Abschließend ist noch auf eine Reihe von Bestimmunzen
des Wehrgesetzes hinzuweisen, in denen die unbe-‘ugte
Aufstellung einer bewaffneten Macht, die Beein-:rächtigung
staatsbürgerlicher Rechte der Heeresangehörigen
und eine Reihe von Verletzungen der Dienstpflicht
anter Strafsanktion gestellt sind.
Leitung, Führung, Aufbau und Verteilung des
Bundesheeres.
Der Bundesminister für Heereswesen übt die Befehlszewalt
bei den Kommandos, Truppen, Behörden und
Anstalten durch deren Führer oder Vorstände aus, die
hm für ihre Tätigkeit im Weg ihrer Vorgesetzten verıntwortlich
sind. Bei Aufstellung des Bundesheeres war
las damalige „Staatsamt für Heereswesen”
ıoch vielfach mit Angelegenheiten der Kriegs- und