Contents: Documenti ispano-genovesi dell'Archivio di Simancas

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Das spätere Recht hat die römische Sozietät erweitert. 
Schon das gemeine Recht anerkennt die Gesellschaft mit 
idealem Zweck, es hat damit die gesamte vertragsmässige 
Gemeinschaft über die Sphäre des Vermögensrechtes hinaus 
gehoben 1 ). Später wurde noch zum römischen Sozietäts- 
begriff der Begriff der Genossenschaft hinzugefügt, den 
aber das BGB abgelehnt hat und sich unter Überwindung 
dieser Mittelstufe wieder den einfachen und klaren Rechts 
formen, welche die überlegene Technik des römischen 
Rechtes überliefert hat: den beiden Begriffen der Gesell 
schaft und der juristischen Person, zugewandt 2 ). 
In der Gesellschaft sitzen die Genossen auf Gedeihen 
und Verderben zusammen. Günstiger wie ungünstiger Aus 
gang wird in der Regel in gleicher Weise getragen. Die 
Genossen, welche Geld eingelegt haben, haben den Vor 
teil, dass sie vor jeder Gewinnverteilung ihre Einlage un 
geschmälert zurückerhalten, während Dienste ä fonds perdu 
geleistet sind; der Genosse aber, der solche leistet, verliert 
nur diese. «Die regelmässig gleiche Verteilung von Licht 
und Schatten unter den Gesellschaftern, das vertragsmässige 
Hinstreben nach einem gemeinschaftlichen Ziele oder nach 
einem Erfolg, der allen sociis gleichmässig zugute kommen 
soll, macht die Gesellschaft in den Augen vieler zum par 
tiarischen Rechtsgeschäft par excellence, so dass von 
altersher die Auffassung verbreitet war, es liege in Fällen, 
in denen mehrere sich in der Art zusammentun, dass der 
Erfolg oder gewisse Vorteile ihres Zusammenwirkens unter 
ihnen verteilt werden sollen, regelmässig eine Gesellschaft 
vor. Dass diese Auffassung eine irrige, rein äusserliche 
ist, erhellt aus den erwähnten Voraussetzungen des So 
zietätsvertrages, die häufig fehlen, wo das besprochene 
Zusammemvirken mit Gewinnverteilung tatsächlich besteht. 
Es gibt also partiarische Geschäfte, auf welche der So 
') Crome, 1. c., 13. 
2 ) 1. c., 15.
	        
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