sonders, wenn die anfangs herrschenden verworrenen
Zustände, die knappen Geldmittel und nicht zuletzt die
Ilrückenden Bestimmungen des Staatsvertrages in Betracht
gezogen werden.
Militärdienstrecht und Dienststrafrecht.
Nach der österreichischen Wehrverfassung besteht
die Mannschaft des Bundesheers aus zeitlich verpflichteten
Soldaten, die nach Vollstreckung ihres
Präsenzdienstes entweder in den „Beurlaubtenstand“
übersetzt werden oder aus dem Heeresverband durch
Entlassung ausscheiden. Neben diesen Soldaten ist aber
auch noch ein militärischer Berufsstand im
Bundesheer vertreten, dem die Offiziersposten und ein
Teil der Unteroffiziersposten vorbehalten sind. Diese
Heeresangehörigen stehen in einem pragmatischen
Dienstverhältnis. AufdemGebietdes Besoldungswesens
sind die Heeresangehörigen beider Kategorien
den sonstigen Bundesangestellten im wesentlichen angeglichen.
Die Personalvertretung der Heeresangehörigen
hat durch die unter der Ministerschaft
Vaugoins verabschiedete Wehrgesetznovelle vom
Jahre 1023 einen genau umschriebenen Wirkungs-Kreis
erhalten. Sie besteht aus Vertrauensmännern
bei den einzelnen Formationen und dem Heerespersonalausschuß
beim Bundesministerium für Heereswesen.
In dienstrechtlicher Beziehung ist das Dienstverhältnis
der Soldaten dadurch gekennzeichnet, daß
ihnen unvergleichlich mehr Pflichten als den Zivilbundesbeamten
obliegen und daß die Nichteinhaltung
aller dieser „besonderen Militärdienst- und Standespflichten“
— wie der Gehorsam, die Treue, die Wachsamkeit,
die Tapferkeit, die Beobachtung der Zucht und
Ordnung — unter strafgerichtliche Sanktion gestellt ist.
Geringere Verfehlungen unterliegen disziplinärer Ahndung.
Die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Standeslelikte,
die zum größten Teil den einschlägigen Beztimmungen
des Militärstrafgesetzbuches vom Jahre 1855
antnommen sind, wurden in einem „Anhang“ zum allgemeinen
Strafgesetz zusammengefaßt. Da durch die
3Zundesverfassung die Militärgerichtsbarkeit — außer in
Kriegszeiten — abgeschafft ist, kommt im Frieden die
Aburteilung der militärischen Standesdelikte den bürgerlichen
Strafgerichten zu. Wenn es sich um Übertretungstatbestände
handelt, kann mit gewissen KEinschränkungen,
solange der Täter _Heeresangehöriger
des Präsenzdienstes ist, die Ahndung statt im
zerichtlichen auch bloß im disziplinären Weg er-‘olgen.
Das Disziplinarverfahren ist nach denselben
Grundsätzen wie jenes gegen die pragmatisch angestell-'en
Bundesbeamten eingerichtet, soweit nicht die besonderen
militärdienstlichen Verhältnisse Abweichungen
erheischten. Die Strafmittel sind einerseits Ordnungsstrafen,
die von den militärischen Vorgesetzten verhängt
werden können und in einfachen Verweisen und
Geldbußen bestehen, andererseits Disziplinarstrafen,
auf die wegen schwererer disziplinärer Verfehlungen
nur von Disziplinarkommissionen erkannt werden kann.
Abgesehen von dem strengen Verweis, dem Strafdienst
und der Ausgangsbeschränkung, sowie der strafweisen
“ntlassung aus dem Bundesheer, welch letztere in Form
ler Androhung der Entlassung auch nur bedingt über
den Straffälligen verhängt werden kann, wirken sich
zämtliche übrigen Disziplinarstrafen nur in gebührenrechtlicher
Hinsicht durch Minderung des Diensteinkommens
oder Sperre der Vorrücung in höhere Bezüge
aus. Die zur Verhängung dieser Disziplinarstrafen beufenen
Disziplinarkommissionen sind derari
;jusammengesetzt, daß als Beisitzer Heeresangehörige
aus den Reihen der bei der betreffenden Disziplinarkommission
disziplinarzuständigen Formationen durch
las Los berufen werden. Den Vorsitz führt in erster
Instanz ein von den militärischen Dienststellen ernanner
Offizier, bei den Disziplinaroberkommissionen
än Richter. Die Selbständigkeit und Unabhängigkei
ler Disziplinarkommissionen findet darin ihren Ausdruck
laß ihre Entscheidungen weder einer Bestätigung durch
len Heeresminister oder ihm nachgeordnete Diensttellen
unterliegen, noch durch eine Verwaltungsverügung
aufgehoben oder abgeändert werden können
Joch ist der Bundesminister für Heereswesen berechigt,
durch Einleitung des außerordentlichen Überprüfungs-‚erfahrens
vor der Obersten Disziplinarkommis-;ion
— einem nur aus Berufsrichtern zusammengesetz-‚en
Kollegium — unterlaufene Gesetzesverletzungen feststellen
zu lassen, wobei dem Spruch der Obersten
Disziplinarkommission abändernde Kraft nur danr
nnewohnt, wenn er dem Beschuldigten zum Vorteil ge
reicht.
Was die außerdienstliche Stellung des Heeresangeıörigen
anlangt, so kommen ihm die staatsbürgerichen
Rechte und Pflichten grundsätzlich im
jelben Umfang zu wie den anderen Bundesbürgern
Gewisse Finschränkungen ergeben sich bei der Ausübung
einzelner Grund- und Freiheitsrechte für ihn aus
dem Umstand, daß er durch Gesetz an besondere
nilitärische Dienst- und Standespflichten gebunden ist
?7ine Reihe von Erlässen, die alle vom Heeresministe1
Vaugoin ausgegeben worden sind, regeln Art und Um-{ang
dieser Beschränkungen.
Die privatrechtliche Rechts- und Handungsfähigkeit
des Soldaten ist nur insoferne einzeengt,
als das Wehrgesetz den präsenzdienstpflichtigen
Wehrmännern und den zeitverpflichteten Unteroffizieren
lie Verehelichung ohne besondere Bewilligung des
3Zundesministers für Heereswesen untersagt. Sämtliche
rüher bestandenen vermögensrechtlichen Beschränkun
gen der Militärpersonen sind aufgehoben.
Das Militär-Bau- und Unterkunftswesen.
Die Aufgaben des Baudienstes seit dem Umsturz
varen außergewöhnlich umfangreich und schwierig
5alt es doch, die schon während der Kriegszeit infolge
Vlangel an Arbeitskräften und Material baulich verıachlässigten,
durch die immer wieder wechselnden Be:
ıützer überaus beanspruchten militärischen Unterkünfte,
die dann in der Zeit des Umsturzes durch
Mutwillen und Unverständnis mitunter der Zerstörung
mheimfielen, mit geringen Mitteln wieder in brauchıaren
Zustand zu versetzen und den gegenübel
ler Vorkriegszeit weit höher gestellten Anforderungen
nes Berufsheeres anzupassen. Die wesentlich längert
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