sonders, wenn die anfangs herrschenden verworrenen
Zustände, die knappen Geldmittel und nicht zuletzt die
Ilrückenden Bestimmungen des Staatsvertrages in Betracht
gezogen werden.
Militärdienstrecht und Dienststrafrecht.
Nach der österreichischen Wehrverfassung besteht
die Mannschaft des Bundesheers aus zeitlich ver-
pflichteten Soldaten, die nach Vollstreckung ihres
Präsenzdienstes entweder in den „Beurlaubtenstand“
übersetzt werden oder aus dem Heeresverband durch
Entlassung ausscheiden. Neben diesen Soldaten ist aber
auch noch ein militärischer Berufsstand im
Bundesheer vertreten, dem die Offiziersposten und ein
Teil der Unteroffiziersposten vorbehalten sind. Diese
Heeresangehörigen stehen in einem pragmatischen
Dienstverhältnis. AufdemGebietdes Besoldungs-
wesens sind die Heeresangehörigen beider Kategorien
den sonstigen Bundesangestellten im wesentlichen an-
geglichen. Die Personalvertretung der Heeres-
angehörigen hat durch die unter der Ministerschaft
Vaugoins verabschiedete Wehrgesetznovelle vom
Jahre 1023 einen genau umschriebenen Wirkungs-
Kreis erhalten. Sie besteht aus Vertrauensmännern
bei den einzelnen Formationen und dem Heeres-
personalausschuß beim Bundesministerium für Heeres-
wesen.
In dienstrechtlicher Beziehung ist das Dienst-
verhältnis der Soldaten dadurch gekennzeichnet, daß
ihnen unvergleichlich mehr Pflichten als den Zivil-
bundesbeamten obliegen und daß die Nichteinhaltung
aller dieser „besonderen Militärdienst- und Standes-
pflichten“ — wie der Gehorsam, die Treue, die Wach-
samkeit, die Tapferkeit, die Beobachtung der Zucht und
Ordnung — unter strafgerichtliche Sanktion gestellt ist.
Geringere Verfehlungen unterliegen disziplinärer Ahn-
dung. Die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Standes-
lelikte, die zum größten Teil den einschlägigen Be-
ztimmungen des Militärstrafgesetzbuches vom Jahre 1855
antnommen sind, wurden in einem „Anhang“ zum all-
gemeinen Strafgesetz zusammengefaßt. Da durch die
3Zundesverfassung die Militärgerichtsbarkeit — außer in
Kriegszeiten — abgeschafft ist, kommt im Frieden die
Aburteilung der militärischen Standesdelikte den bürger-
lichen Strafgerichten zu. Wenn es sich um Über-
tretungstatbestände handelt, kann mit gewissen KEin-
schränkungen, solange der Täter _Heeresange-
höriger des Präsenzdienstes ist, die Ahndung statt im
zerichtlichen auch bloß im disziplinären Weg er-
‘olgen.
Das Disziplinarverfahren ist nach denselben
Grundsätzen wie jenes gegen die pragmatisch angestell-
'en Bundesbeamten eingerichtet, soweit nicht die be-
sonderen militärdienstlichen Verhältnisse Abweichungen
erheischten. Die Strafmittel sind einerseits Ordnungs-
strafen, die von den militärischen Vorgesetzten ver-
hängt werden können und in einfachen Verweisen und
Geldbußen bestehen, andererseits Disziplinarstrafen,
auf die wegen schwererer disziplinärer Verfehlungen
nur von Disziplinarkommissionen erkannt werden kann.
Abgesehen von dem strengen Verweis, dem Strafdienst
und der Ausgangsbeschränkung, sowie der strafweisen
“ntlassung aus dem Bundesheer, welch letztere in Form
ler Androhung der Entlassung auch nur bedingt über
den Straffälligen verhängt werden kann, wirken sich
zämtliche übrigen Disziplinarstrafen nur in gebühren-
rechtlicher Hinsicht durch Minderung des Dienstein-
kommens oder Sperre der Vorrücung in höhere Bezüge
aus. Die zur Verhängung dieser Disziplinarstrafen be-
ufenen Disziplinarkommissionen sind derari
;jusammengesetzt, daß als Beisitzer Heeresangehörige
aus den Reihen der bei der betreffenden Disziplinar-
kommission disziplinarzuständigen Formationen durch
las Los berufen werden. Den Vorsitz führt in erster
Instanz ein von den militärischen Dienststellen ernann-
er Offizier, bei den Disziplinaroberkommissionen
än Richter. Die Selbständigkeit und Unabhängigkei
ler Disziplinarkommissionen findet darin ihren Ausdruck
laß ihre Entscheidungen weder einer Bestätigung durch
len Heeresminister oder ihm nachgeordnete Dienst-
tellen unterliegen, noch durch eine Verwaltungsver-
ügung aufgehoben oder abgeändert werden können
Joch ist der Bundesminister für Heereswesen berech-
igt, durch Einleitung des außerordentlichen Überprüfungs-
‚erfahrens vor der Obersten Disziplinarkommis-
;ion — einem nur aus Berufsrichtern zusammengesetz-
‚en Kollegium — unterlaufene Gesetzesverletzungen fest-
stellen zu lassen, wobei dem Spruch der Obersten
Disziplinarkommission abändernde Kraft nur danr
nnewohnt, wenn er dem Beschuldigten zum Vorteil ge
reicht.
Was die außerdienstliche Stellung des Heeresange-
ıörigen anlangt, so kommen ihm die staatsbürger-
ichen Rechte und Pflichten grundsätzlich im
jelben Umfang zu wie den anderen Bundesbürgern
Gewisse Finschränkungen ergeben sich bei der Aus-
übung einzelner Grund- und Freiheitsrechte für ihn aus
dem Umstand, daß er durch Gesetz an besondere
nilitärische Dienst- und Standespflichten gebunden ist
?7ine Reihe von Erlässen, die alle vom Heeresministe1
Vaugoin ausgegeben worden sind, regeln Art und Um-
{ang dieser Beschränkungen.
Die privatrechtliche Rechts- und Hand-
ungsfähigkeit des Soldaten ist nur insoferne ein-
zeengt, als das Wehrgesetz den präsenzdienstpflichtigen
Wehrmännern und den zeitverpflichteten Unteroffizieren
lie Verehelichung ohne besondere Bewilligung des
3Zundesministers für Heereswesen untersagt. Sämtliche
rüher bestandenen vermögensrechtlichen Beschränkun
gen der Militärpersonen sind aufgehoben.
Das Militär-Bau- und Unterkunftswesen.
Die Aufgaben des Baudienstes seit dem Umsturz
varen außergewöhnlich umfangreich und schwierig
5alt es doch, die schon während der Kriegszeit infolge
Vlangel an Arbeitskräften und Material baulich ver-
ıachlässigten, durch die immer wieder wechselnden Be:
ıützer überaus beanspruchten militärischen Unter-
künfte, die dann in der Zeit des Umsturzes durch
Mutwillen und Unverständnis mitunter der Zerstörung
mheimfielen, mit geringen Mitteln wieder in brauch-
ıaren Zustand zu versetzen und den gegenübel
ler Vorkriegszeit weit höher gestellten Anforderungen
nes Berufsheeres anzupassen. Die wesentlich längert
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