104 ERSTER TEIL
Beschäftigungen nicht manueller Art, für die ein Jahresentgelt
m Werte von mehr als £250 gewährt wird (vgl. für Grossbritannien
Anhang 1, Abschnitt II k, für Irland Anhang 1, Abschnitt II g und
das Gesetz von 1919). Diese Ausnahme ist die wichtigste.
Gewisse Beschäftigungen im Dienst örtlicher oder anderer öffentlicher
Behörden, insbesondere als Armenpfleger, Ärzte, Gerichtsärzte
für die Leichenschau fcoroners), Chemiker, die von öffentlichen
Behörden mit Analysen beauftragt sind, Standesbeamte (vgl. für
Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt I d und Verordnung von 1924
iber die Beschäftigungen im Dienst der örtlichen und anderen
fentlichen Behörden; für Irland Gesetz von 1913, Art. 6 und
Verordnung von 1914 über die versicherungsfreien Beschäftigungen
im Dienst der örtlichen und anderen öffentlichen Behörden).
Beschäftigungen im Dienste der Krone, einer örtlichen oder anderen
öffentlichen Behörde, einer Eisenbahngesellschaft oder einer andern
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung errichteten Gesellschaft,
sofern. der Minister bescheinigt, dass im Falle der Erkrankung oder
des Eintritts der Invalidität durch die Bestimmungen des Dienst-
vertrags — einschliesslich der Ruhegehaltsansprüche — der Bezug
von Leistungen sichergestellt ist, die in ihrer Gesamtheit den
Leistungen des Versicherungsgesetzes gleichwertig sind (vgl. für
ärossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt II b, c).
Für die oben im einzelnen aufgeführten Beschäftigungen werden
3Zescheinigungen nur auf Grund einer Prüfung der für den Fall von
Krankheit und Invalidität vorgesehenen Massnahmen ausgestellt.
Es ist nicht notwendig, dass die sichergestellten Leistungen genau
len durch das Gesetz gewährten Leistungen entsprechen, aber ihr rech-
aungsmässiger Wert muss ihn zum mindesten gleichkommen, Für
Beschäftigungen im Dienste gewöhnlicher Gesellschaften oder von
Privatpersonen werden solche Bescheinigungen nicht ausgestellt.
In Grossbritannien und Nordirland können gemäss dem Gesetz
über die Altersrenten (Gesetz von 1925) die Gaswerke und die übrigen
zesetzmässig gegründeten Unternehmungen, deren Altersversiche-
rungsfonds (superannuation fund) nicht durch Parlamentsbeschluss
zeschaffen wurden, von dem Gesetz über die öffentliche Versicherung
im Krankheitsfalle ausgenommen werden; auch können sie ganz
>der teilweise von der Altersversicherungspflicht entbunden werden,
wenn der Hygieneminister bescheinigt, dass die gewährten Lei-
;tungen. den gesamten Leistungen der Krankenversicherung (aus-
schliesslich der Zusatzleistungen) und einem angemessenen Teil
ler Altersrenten entsprechen.
3Zeschäftigungen in Grossbritannien als Lehrer an einer anerkannten
Schule im Sinne der Gesetze aus den Jahren 1918 bis 1925 über
lie Ruhegehälter des Lehrpersonals an Elementarschulen oder der
antsprechenden, in Schottland und Irland anwendbaren Gesetze
(vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II d. e, f, g, h;
:ür Irland Anhang 1, Abschnitt IT d.)
Beschäftigungen gelegentlicher Natur .die mit dem Handelsbetrieb,
lem Gewerbe oder dem Beruf des Arbeitgebers in keiner Verbindung
stehen (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt II Z, für Irland
\nhang 1, Abschnitt II A).
Die gelegentliche Verwendung eines Gärtners oder einer Auf-
wartefrau durch einen Privatmann stellt ein typisches Beispiel einer
solchen Beschäftigung dar.
Beschäftigungen jeder Art, aber von unerheblicher Bedeutung und
Jaher nicht als Haupterwerbsquelle anzusehen. Ihre Bezeichnung
arfolgt durch besondere Verordnung.
Die hiernach bezeichneten Beschäftigungen umfassen gewisse
Tätigkeiten von kurzer Dauer, im Dienst eines religiösen Zweckes, der
Krone, öffentlicher oder lokaler Behörden, ferner gewisse Tätigkeiten
n Theatern und in landwirtschaftlichen Saisonbetrieben., endlich ver-