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ERSTER TEIL |
Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten,
der werktätigen Bevölkerung und der Gesamtbevölkerung
Der Anteil der Versicherten an. der Gesamtbevölkerung :
! Versichertenzahl 558.661
im Jahr 1920... .. Bevölkerungszahl 2.649.775 0 79V He
z Versichertenzahl 596.184
Um slale 4825, Bevölkerungszahl 2.772.414 20
Der Anteil der Versicherten an. der werktätigen Bevölkerung.
z Versichertenzahl 558.661
im Jahr 1920 Zahl der werktätigen Bevölkerung 1.069.960 Sö
Der Anteil der Pflichtversicherten (Mitglieder der Distriktskassen) an
ler lohnarbeitenden Bevölkerung :
pflichtversichert 518.265 _
im Jahr 1920, , lohnarbeitende Bevölkerung 708.818 WE
ÖSTERREICH
Vorschriften für Arbeitnehmer in Industrie, Gewerbe und Handel,
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Auf Grund des 8 1 der Verordnung vom 20. November 1922 betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter unterliegen der Pflichtversicherung :
alle Personen, die berufsmässig als Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge
der Hausgehilfen beschäftigt sind,
Personen, die bei wechselnden oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt
werden,
alle Personen, die als Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen
im Sinne des Gesetzes über die Heimarbeit beschäftigt werden.
Ausschluss und Befreiung von der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung bezieht sich nicht auf die selbständigen Arbeiter
ınd die Handwerker.
Versicherungsfrei sind :
die nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Staatsbedien-
steten vom 13. Juli 1920 versicherten und die durch das gleiche Gesetz
von der Versicherung ausgenommenen Personen,
Angestellte der Länder, Bezirksverbände, Bezirke und Gemeinden,
wenn. sie Monats- oder Jahresgehalt beziehen und im Krankheitsfalle
mindestens 12 Monate Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts haben,
die Zwischenmeister, die regelmässig mindestens einen familienfremden
Hilfsarbeiter beschäftigen, ferner alle Zwischenmeister, die einer Gewerbe-
zenossenschaft als Mitglieder angehören, bei der eine obligatorische Meister-
krankenkasse besteht,
der Ehegatte des Arbeitgebers,
die ebelichen, unehelichen und Adoptivkinder, die Enkel und Ver-
wandten der aufsteigenden Linie
a} eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmers, wenn er ausser
diesen Personen noch mindestens einen versicherungspflichtigen
Arbeiter beschäftigt,