Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL | 
Verhältnis zwischen der Zahl der Versicherten, 
der werktätigen Bevölkerung und der Gesamtbevölkerung 
Der Anteil der Versicherten an. der Gesamtbevölkerung : 
! Versichertenzahl 558.661 
im Jahr 1920... .. Bevölkerungszahl 2.649.775 0 79V He 
z Versichertenzahl 596.184 
Um slale 4825, Bevölkerungszahl 2.772.414 20 
Der Anteil der Versicherten an. der werktätigen Bevölkerung. 
z Versichertenzahl 558.661 
im Jahr 1920 Zahl der werktätigen Bevölkerung 1.069.960 Sö 
Der Anteil der Pflichtversicherten (Mitglieder der Distriktskassen) an 
ler lohnarbeitenden Bevölkerung : 
pflichtversichert 518.265 _ 
im Jahr 1920, , lohnarbeitende Bevölkerung 708.818 WE 
ÖSTERREICH 
Vorschriften für Arbeitnehmer in Industrie, Gewerbe und Handel, 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherten 
Auf Grund des 8 1 der Verordnung vom 20. November 1922 betreffend 
die Krankenversicherung der Arbeiter unterliegen der Pflichtversicherung : 
alle Personen, die berufsmässig als Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge 
der Hausgehilfen beschäftigt sind, 
Personen, die bei wechselnden oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt 
werden, 
alle Personen, die als Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen 
im Sinne des Gesetzes über die Heimarbeit beschäftigt werden. 
Ausschluss und Befreiung von der Pflichtversicherung 
Die Pflichtversicherung bezieht sich nicht auf die selbständigen Arbeiter 
ınd die Handwerker. 
Versicherungsfrei sind : 
die nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Staatsbedien- 
steten vom 13. Juli 1920 versicherten und die durch das gleiche Gesetz 
von der Versicherung ausgenommenen Personen, 
Angestellte der Länder, Bezirksverbände, Bezirke und Gemeinden, 
wenn. sie Monats- oder Jahresgehalt beziehen und im Krankheitsfalle 
mindestens 12 Monate Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts haben, 
die Zwischenmeister, die regelmässig mindestens einen familienfremden 
Hilfsarbeiter beschäftigen, ferner alle Zwischenmeister, die einer Gewerbe- 
zenossenschaft als Mitglieder angehören, bei der eine obligatorische Meister- 
krankenkasse besteht, 
der Ehegatte des Arbeitgebers, 
die ebelichen, unehelichen und Adoptivkinder, die Enkel und Ver- 
wandten der aufsteigenden Linie 
a} eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmers, wenn er ausser 
diesen Personen noch mindestens einen versicherungspflichtigen 
Arbeiter beschäftigt,
	        
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