Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
RUSSLAND 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherungspflichtigen 
Der Kreis der Versicherungspflichtigen ist im Kapitel 17 des Arbeits- 
gesetzbuches vom 9. November 1922 und in der Verordnung des Reichs- 
zusschusses für Sozialversicherung vom 9. Mai 1927 umschrieben. Danach 
sind der Versicherung alle Lohnarbeiter unterstellt, ohne Rücksicht auf die 
Person des Arbeitgebers sowie auf Art, Dauer und Entlohnung der Arbeit 
(Art. 175). - 
Heimarbeiter 
Heimarbeiter sind versicherungspflichtig, sofern sie Hilfskräfte oder 
Lehrlinge nicht beschäftigen und Rohmaterial verarbeiten, das ihnen von 
einem Handeltreibenden geliefert und nach der Fertigstellung durch diesen 
vertrieben wird (Verordnung des Rats der Volkskommissare vom 2. J uli 
19233. 
Hausgehilfen 
Hausgehilfen. sind versicherungspflichtig. Zur Beseitigung von Aus- 
legungsschwierigkeiten wurde kürzlich eine besondere Anordnung erlassen 
(Verordnung des Zentralen Vollzugsausschusses und des Rats der Volks- 
kommissare vom 25. September 1925; Anweisung des Bundesrats für 
Sozialversicherung vom 31. Oktober 1925). 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
In der Landwirtschaft sind gemäss den vom Bundesrat für Sozialver- 
sicherung aufgestellten Vorschriften nur diejenigen Unternehmungen der 
Versicherungspflicht unterworfen, die wenigstens drei Arbeiter während 
des ganzen. Jahres beschäftigen ($ 14 der vorläufigen. Verordnung des Rates 
der Volkskommissare vom 18. April 1925), Nach derselben Verordnung 
ist der Pächter eines der Versicherungspflicht nicht unterworfenen Unter- 
nehmens verpflichtet, dem Arbeiter im Krankheitsfalle seinen Lohn in 
bar und in Sachleistungen während zweier Wochen oder während eines 
Monats, je nach der Dienstdauer des Arbeiters, weiterzuzahlen. Arzt- 
hilfe wird durch die zuständige Dienststelle gewährt. 
Unständige und Saisonarbeiter, die für bestimmte Arbeiten und für 
weniger als einen Monat beschäftigt werden, haben bei zeitweiliger Arbeits- 
anfähigkeit infolge von Krankheit keinen Anspruch auf Leistungen (Ver- 
zicherungsfragen. Nr. 17, 1927, Verzeichnis Nr. 1: Iswestija Nr. 22, 1927. 
Verzeichnis Nr. 2). 
Statistik 
BEVÖLKERUNGSSTATISTIE 
i. Nach den durch die russische Regierung zur Verfügung gestellten 
Statistiken belief sich die Gesamtbevölkerung am 17. Dezember 1926 auf 
145.906.000 Personen, wovon 25.760.000 Städter und 120.146.000 Bauern 
aind. 
2. Die Gesamtzahl der Werktätigen kann auf ungefähr 74.000.000 
Personen geschätzt werden. 
3. Die Gesamtzahl der Lohnarbeiter betrug 
1923 /1924 
1924 /1925 
1925/1926
	        
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