Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL

RUSSLAND
PFLICHTVERSICHERUNG

Der Kreis der Versicherungspflichtigen

Der Kreis der Versicherungspflichtigen ist im Kapitel 17 des Arbeitsgesetzbuches
 vom 9. November 1922 und in der Verordnung des Reichszusschusses
 für Sozialversicherung vom 9. Mai 1927 umschrieben. Danach
sind der Versicherung alle Lohnarbeiter unterstellt, ohne Rücksicht auf die
Person des Arbeitgebers sowie auf Art, Dauer und Entlohnung der Arbeit
(Art. 175). -

Heimarbeiter

Heimarbeiter sind versicherungspflichtig, sofern sie Hilfskräfte oder
Lehrlinge nicht beschäftigen und Rohmaterial verarbeiten, das ihnen von
einem Handeltreibenden geliefert und nach der Fertigstellung durch diesen
vertrieben wird (Verordnung des Rats der Volkskommissare vom 2. J uli
19233.

Hausgehilfen
Hausgehilfen. sind versicherungspflichtig. Zur Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten
 wurde kürzlich eine besondere Anordnung erlassen
(Verordnung des Zentralen Vollzugsausschusses und des Rats der Volkskommissare
 vom 25. September 1925; Anweisung des Bundesrats für
Sozialversicherung vom 31. Oktober 1925).

Ausschluss und Befreiung von der Versicherung

In der Landwirtschaft sind gemäss den vom Bundesrat für Sozialversicherung
 aufgestellten Vorschriften nur diejenigen Unternehmungen der
Versicherungspflicht unterworfen, die wenigstens drei Arbeiter während
des ganzen. Jahres beschäftigen ($ 14 der vorläufigen. Verordnung des Rates
der Volkskommissare vom 18. April 1925), Nach derselben Verordnung
ist der Pächter eines der Versicherungspflicht nicht unterworfenen Unternehmens
 verpflichtet, dem Arbeiter im Krankheitsfalle seinen Lohn in
bar und in Sachleistungen während zweier Wochen oder während eines
Monats, je nach der Dienstdauer des Arbeiters, weiterzuzahlen. Arzthilfe
 wird durch die zuständige Dienststelle gewährt.
Unständige und Saisonarbeiter, die für bestimmte Arbeiten und für
weniger als einen Monat beschäftigt werden, haben bei zeitweiliger Arbeitsanfähigkeit
 infolge von Krankheit keinen Anspruch auf Leistungen (Verzicherungsfragen.
 Nr. 17, 1927, Verzeichnis Nr. 1: Iswestija Nr. 22, 1927.
Verzeichnis Nr. 2).

Statistik
BEVÖLKERUNGSSTATISTIE

i. Nach den durch die russische Regierung zur Verfügung gestellten
Statistiken belief sich die Gesamtbevölkerung am 17. Dezember 1926 auf
145.906.000 Personen, wovon 25.760.000 Städter und 120.146.000 Bauern
aind.

2. Die Gesamtzahl der Werktätigen kann auf ungefähr 74.000.000
Personen geschätzt werden.
3. Die Gesamtzahl der Lohnarbeiter betrug
1923 /1924
1924 /1925
1925/1926
            
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