296 II. Ybidhnitt: Schuldverhältniffe aus Verträgen.
Empfänger die Draufgabe behalten (8 338 Saß 1). Die Berpflichtigung zur Zurücgabe
fritt mit der Wiederaufhebung des Vertrags ohne weiteres ein. )
Die Verpflichtung zur Zurückgabe beftimmt fi, obwohl {don durch YWof. 2 un
mittelbar gewährleiftet, im einzelnen nach den Srundjäßen der Kondiktion (S8& 812, 817)
Sch fomme damit (abweichend Aufl. 2) auf die von mir {don A in meinem Dandiomyr-
I. 4 zu $ 336 geteilte Anfhauung Vertmanns zurück. Vol. au DVertmann Bem. 3 zu 5 387%
Endemann I 8 107 Anm. 6, Schollmeyer Ben. 1 zu 8 337. Die raenteilige Anficht von
land Bem. 3 zu & 337, Schrödter a. a. D., Neumann, Jahrb. I S. 254, wonach ev. u
die allgemeinen SO ranbiühe ber 88 275—283 anzuwenden wären, würde nicht zum Biele
Führen, wenn die Draufgabe bereit Konfuniert ift. Wal. Bem. 4 zu 8 336. Zu
derücfichtigen i{t jedoch & 338. ,
3. Die Borfchrift des Abf. 2, wie ich horn aus 5.336 Uof. 2 ergibt, fit Feine
zwingende. Die Parteien Können 3. BD. vereinbaren, daß im Falle der yon keinem Ver“
tragSteile verfehnldeten Wiederaufhebung die Draufgabe dem Empfänger verbleiben Toll.
. 4. Die Nichtigkeit des Vertrags hat nach & 139 regelmäßig auch die Nichtigkeit
des die Draufgabe Een danben Vebenpertrngs zur Solge. Der Empfänger ift in dielem
Salle nach S 812 verpflichtet, die erhaltene Draufgabe herauszugeben. Beruht jedoch die
Nichtigkeit auf einem Verftoße gegen ein gefeßliches Verbot (& 134) oder egen bie guten
Sitten (8 138) und fällt diefer Verftoß nicht nur dem Empfänger, ondetn auch Dem
a zur Saft, fo it zufolge 8 817 die MRüdforderung auzgeichlofen-
Val. DB. I, ]
Auf S 138 beruht auch Die Anzuläffigteit ber Rücforderung der fogenannten
arrha fornicationis (Unzuläffigfeit der ücforderung einer bei einem unfittlichen Untrage
zemachten Zuwendung). Bal. Schollmeyer Bem. 4 zu & 337
$ 338,
Wird bie von dem Geber gefchuldete Leiftung in Folge eines Umftandes,
den er zu vertreten hat, unmöSglich oder verfchuldet der Seber die Wiederaufhebung
des Vertrags, fo ijt der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Ber
langt der Empfänger Schadbenserfaß wegen Nichterfüllung, jo it die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht gefchehen kann, bei der Leiftung des
Schadenserfages zurücdzugeben.
& I, 419; II, 290; III, 832,
1. Verfall der Draufgabe: In zwei Fällen trifft den Geber der Draufgabe
der Nachteil, daß er den Unfprug auf Zurücgabe der Draufgabe verliert:
a) Wenn die von dem Geber gefihuldete Leiftung infolge eines
Umitandes unmöglid wird, den der Geber zu vertreten hat.
Dem Empfänger bleibt e8 in biefem Zalle felbftverftändlich aud
unbenommen, A 85 280 und 325 Schaden ser { aß wegen Atichfer[üllmg
zu verlangen. act er von leßterem Rechte Gebrauch, fo muß er im Zweifel,
wie auf die vom Geber gefduldete Leiftung (& 337 Mb. 1), fo auf die an
deren Stelle tretende Entihädigung fich die Draufgabe anrechnen lafıen oder,
wenn dies wegen Ungleichartigkeit der Leiltungen nicht gefcheben Kann, die
Hraufgabe zurüdgeben. $ 338 Sag 2. Val. dagegen für das Gefinderecht
em. 5.
Welche Umitände der Geber als Schuldner der Leiftung zu vertreten
BR Deftimmt fich nach den 8$ 276—279,
enn der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags8 verfchuldet.
Dies ift } DB. der Fall, wenn der Empfänger megen VBerzug8 des Geber3
nach Maßgabe des S 326 vom Bertrage Zurücktritt Dagegen muß der
Empfänger die Draufgabe zurüdgeben, wenn er auf ®rund der SS 360
und 361 vom Vertrage zurücktritt, ohne daß ein VBerfhulden des Geber3
oder eine vom Geber zu vertretende Unmöalichteit vorliegt. S, 8360 Bem. 2,
S 361 Bem. 1, c und 2, d.
3, Wird der Vertrag infolge eine8 Umftandes, den feiner der
Bertragsteile oder den der Empfänger allein zu bertreten Hat, mieder
aufgehoben, K ift nach ber allgemeinen Beftimmung des $ 337 Abf. 2 die Draufgabe
zurücdzugeben, Vol. Bem. 2 zu S 337.
, 3, Unmöglichteit durch Schuld des Empfängers: Wenn der Empfänger
bie Unmöglichkeit der von ibm gefÖnldeten Seiftung berfeuldet, fo hat er