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In den Kantonen St-Gallen und’ Appenzell (Ausser-Rhoden)
onthält des Gesetz Sonderbestimmungen für die Kinder, die bei
ihren Eltern wohnen.
Diese Verschiedenheiten sind zweifellos in erster Linie auf das
mehr oder minder starke Durchdringen des Gedankens der Sozial-
versicherung zurückzuführen. Sie können sich aber auch durch
die Verschiedenheit der kantonalen Bestimmungen über das
steuerpflichtige Einkommen und noch mehr durch die Ungleich-
heit des Reichtums und der Höhe der Lebenshaltung in den
betreffenden Kantonen erklären.
DAS ANWENDUNGSGEBIET
KANTON APPENZELL (INNER-RHODEN) -
Verordnung vom 29. November 1920
Folgende Personengruppen unterliegen der Versicherung und sind
zehalten, sich bei einer öffentlichen Krankenversicherungskasse zu versi-
ehern, sofern sie nicht bereits bei einer anerkannten Kasse versichert sind :
L. alle sogenannten „Aufenthalter“‘ ;
2. alle Personen, die ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, wenn gie
das 14. Lebensjahr zurückgelegt, aber das 60. noch nicht überschritten
haben und wenn ihr Vermögen, sofern es sich um eine unverheiratete
Person, eine Witwe, einen Witwer oder eine Witwe ohne Kinder oder um
ein. Ehepaar handelt, 10.000 Fr. nicht übersteigt oder, wenn ihr Jahres-
einkommen aus Vermögen und Arbeit, sofern es sich um ein Ehepaar oder
einen Witwer oder eine Witwe mit Kindern handelt, 2.000 Fr., und wenn
es sich um eine unverheiratete Person oder um einen Witwer oder um
ine Witwe ohne Kinder handelt, 1.200 Fr. nicht übersteigt ;
_ 3. Söhne und Töchter, die ihr 14. Lebensjahr zurückgelegt haben und
m Di ihrer Eltern leben, sofern diese versicherungspflichtig sind.
tür seen De Srungsp Th besteht nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Versi weiter, die bereits vor Erreichung dieses Alters der
tsicherung unterworfen waren (Art. 3).
Nicht versicherungspflichtig sind folgende Personengruppen :
@) Insassen von Armenanstalten ; i
b) dauernd kranke Personen;
c} die Schüler der Privatinstitute.
KANTON APPENZELL (AUSSER-RHODEN)
(Gesetz vom 30. April 1916 und Verordnung vom 30. Mai 1924)
Die Krankenversicherung ist für alle Personen, die sich im Gebiete
des Kantons aufhalten, obligatorisch (Art. 1 des Gesetzes).
Als „‚Aufenthalter‘“ werden bezeichnet alle Personen männlichen oder
weiblichen Geschlechts, die im Kanton wohnen, das Bürgerrecht in ihrer
Wohngemeinde nicht besitzen und nach dem Gesetz zur Erwerbung der
Niederlassung nicht verpflichtet sind (Art. 1 der Verordnung).
Das Gesetz ermächtigt die Gemeinden, auch noch für andere Personen-
gruppen die Krankenpflichtversicherung einzuführen (Art. 2). Die Ver-
ordnung (Art. 2) bezeichnet diese Personen wie folgt: .
1. Personen beiderlei Geschlechtes, die zu Beginn des Kalenderjahres
in. ihr 18, Lebensjahr eingetreten sind und weder Vermögenssteuer bc
Eiukommenssteuer bezahlen, sowie Personen, die in der Steuerliste hi
einem 2,100 Fr. nicht übersteigenden Vermögens- oder Bine DS rag
geführt werden. Mit dem Ehemann wird auch die Ehefrau versicherungs-
pflichtie.