DAS ANWENDUNGSGEBIET
157
3 Die Form vorzuschreiben, in der den Versicherungsträgern
eine die Beitragshöhe beeinflussende Änderung des Arbeitsvertrags
oder der Arbeitsbedingungen zu melden. ist.
Die Meldung der Änderungen des Arbeitsvertrags und der
Arbeitsbedingungen. hängt im übrigen mit der Verpflichtung zur
Beitragsentrichtung eng zusammen ; sie bildet ihre Ergänzung
und ist mit ihr hier und dort verbunden.
Häufig gilt die Zahlung des fälligen Beitrags als Meldung
über die Lohn- bzw. Gefahrenklasse des Versicherten. Da sich
die meldepflichtigen Änderungen des Arbeitsvertrags in der Beitragshöhe
widerspiegeln, kann tatsächlich von einer besonderen
Anzeige abgesehen werden.
Soweit aber in den Gesetzen eine förmliche Anzeige über Änderungen
des Arbeitsvertrags bzw. der Arbeitsbedingungen vorgeschrieben.
ist, wird die Erfüllung dieser Förmlichkeit dem zur
Zahlung der Beiträge Verpflichteten auferlegt.
Hier werden zuerst die auf den Beitritt zu den Versicherungseinrichtungen
und sodann die auf die Beitragsentrichtung bezüg:
lichen Bestimmungen dargelegt.
VORSCHRIFTEN
FÜR DEN BEITRITT ZU DEN VERSICHERUNGSEINRICHTUNGEN
Die Meldepflicht und die Verantwortlichkeit für ihren Vollzug
stehen in engem Zusammenhang mit den für die Eingliederung
der Versicherten in die Versicherung geltenden Grundsätzen. Je
nach dem Grade der Freiheit, die dem Versicherten bei seiner
Eingliederung in die Versicherung gelassen ist, wird seine Mitwirkung
und sein Anteil bzw. der Anteil des Arbeitgebers an der
Verantwortlichkeit grösser oder geringer.
Die Regeln für die Eingliederung des Versicherten werden im
ersten Kapitel des vierten Teils dargelegt werden. Es sollen daher
hier nur kurz die grundsätzlichen Bestimmungen über die Pflichten
und die Haftung der Versicherten und ihrer Arbeitgeber erörtert
werden. Nach dem Masse der Freiheit, die dem Versicherungspflichtigen
bei der Wahl des Versicherungsträgers gewährt wird.
kann man vier Fälle unterscheiden :
1. der Versicherungspflichtige kann völlig frei seinen Versicherungsträger
wählen ;
2. der Versicherungspflichtige kann unter bestimmten Versicherungsträgern.
wählen, wird aber, wenn er keine Wahl trifft,
von Amts wegen einer durch das Gesetz bestimmten Versicherungseinrichtung
zugewiesen (bedingter Kassenzwang) ;