Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

64

ERSTER TEIL

$ 3. — Rechtsnachteile und Haftung
in den nichtautomatischen Versicherungssystemen
Bulgarien, Grossbritannien, Irischer Freistaat, Nordirland,
Japan, Rumänien.

Wird die Versicherung nicht automatisch mit dem Inkrafttreten
des Arbeitsvertrags begründet oder ergibt sich das Recht auf die
Gesamtheit der Leistungen nicht durch das Vorhandensein eines
derartigen Vertrages, so ist die Anwartschaft abhängig von der
rechtswirksamen Antragstellung auf Aufnahme in die zuständige
Versicherungseinrichtung und von der Aufrechterhaltung der Versicherung
 durch Zahlung der Beiträge. Der Mangel der Anmeldung
und die Unterlassung der Beitragsentrichtung ziehen den Verlust
der Rechte des Versicherungspflichtigen nach sich, er verliert vor
allem seinen Anspruch auf Leistungen. Viele Gesetze, die in gewissen
 Fällen Rechtsnachteile zulassen, sehen. grundsätzlich die automatische
 Pflichtversicherung vor. So beruht mitunter der Erwerb
des Rechts auf die Sachleistungen, die Berechnung der Wartezeit
sowie der für die Gewährung der Leistungen vorgeschriebenen
Fristen nicht auf dem Vollzug des Beitritts zu einer Versicherungseinrichtung,
 sondern auf dem Zutreffen der durch das
Inkrafttreten des Arbeitsvertrags bedingten Versicherungspflicht.
Der Anspruch auf Geldleistungen ist dagegen viel strenger an die
Erfüllung der gesetzlichen: Vorschriften über den Beitritt und
lie Beitragsentrichtung gebunden. Dies ist z. B. der Fall in Grossbritannien,
 Nordirland und im Irischen Freistaat.
Anders in Japan. Dort hängt anscheinend der Eintritt in die
Versicherung völlig vom Vollzug des Beitritts zu der zuständigen
Versicherungseinrichtung ab. Indes sieht weder das Gesetz noch
seine Ausführungsverordnung einen Rechtsverlust bei Nichtentrichtung
 der Beiträge vor. Wenigstens tritt ein solcher nicht ein,
solange der die Versicherungspflicht begründende Arbeitsvertrag
besteht.
In Rumänien endlich wird der Anspruch auf Leistungen nur
erworben, wenn der Beteiligte Mitglied einer gewerblichen Körperschaft
 im Sinne des Versicherungsgesetzes ist. Jede Unterbrechung
 in der Beitragsentrichtung zieht den Verlust der erworbenen
 Rechte nach sich, und zwar den sofortigen Verlust hinsichtlich
 der Geldleistungen, während erst nach Ablauf von vier Wochen
der Anspruch auf Sachleistungen verlorengeht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.