Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
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verpflichtet. Der Versicherung kann hierdurch kein Schaden erwachsen, 
da die Versicherungsleistungen nur gegen Vorlegung des ordnungsgemäss 
geführten Versicherungsbuches gewährt werden. 
DıE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER VERSICHERUNGSEINRICHTUNG 
UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE 
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über den Beitritt zu einer 
Versicherungseinrichtung und die Zahlung der Beiträge bildet bei den 
hier in Betracht kommenden Systemen eine unerlässliche Voraussetzung 
für das Wirksamwerden der Versicherung. Nichtbeitritt oder Nichtzahlung 
der Beiträge stellt ein unbedingtes Hindernis für den Erwerb der Eigen- 
schaft. eines Versicherten. oder für den Fortbestand dieser Eigenschaft dar 
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN 
GEGENÜBER DEM ÄRBEITGEBER 
Nach Art. 2 des bulgarischen Gesetzes haftet der Arbeitgeber dem 
Arbeitnehmer für die ihm etwa wegen der Nichtbeachtung der Versicherungs- 
bestimmungen durch den Arbeitgeber entgehenden Versicherungsleistungen. 
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung sind indes 
weder im Gesetz noch in der Ausführungsverordnung näher bezeichnet. 
GROSSBRITANNIEN 
BEGINN UND AUFRECHTERHALTUNG DER VERSICHERUNG 
ERWERBUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN 
_ Die Versicherung nach dem britischen Gesetz wirkt insoweit automa- 
tisch, als sie Arzthilfe unter alien Umständen gewährt. Der Anspruch 
auf diese Leistung wird mit dem Eintritt der Versicherungspflicht er- 
worben; dieser unterliegen. alle Lohnarbeiter von mindestens 16 Jahren 
(Abschnitt 10 des Gesetzes). 
Dagegen kann keine Geldieistung gewährt werden, solange der Ver- 
sicherte nicht eine Wartezeit von 26 Wochen, für die 26 Wochenbeiträge 
entrichtet sein müssen, erfüllt hat. Der Anspruch auf die Gesamtheit 
der Geldleistungen wird erst mit der Erfüllung einer Wartezeit von 104 
Wochen und der Zahlung von 104 Wochenbeiträgen erworben. Sie be- 
zinnt mit der Entrichtung des ersten Beitrages. Ist die Mindestzahl der 
vorgeschriebenen Beiträge nicht erreicht, so können Barleistungen nicht 
gewährt werden (Abschnitt 13, Nr. 3 des Gesetzes). 
Versicherte, die einer anerkannten Kasse nicht beigetreten. und dem- 
gemäss dem Spareinlegerfonds zugewiesen sind, erwerben nur insoweit 
den Anspruch auf Barleistungen, als die auf ihrem Sparkonto gutgeschrie- 
benen Beträge zur Deckung der Leistungen ausreichen (Abschnitt 54 b 
des Gesetzes). 
Da das Krankheits- und Invaliditäterisiko von derselben. Versicherung 
getragen werden, zieht in Grossbritannien der Verlust der Versicherten- 
aigenschaft besonders schwere Folgen nach sich ; verliert doch der Ver- 
sicherte alle erworbenen Rechte und muss bei seinem Wiedereintritt in 
die Versicherung zur Wiedergewinnung des Anspruchs auf Barleistungen 
von neuem die Wartezeiten erfüllen (26 Wochen für die Mindestleistungen 
der Krankenversicherung und 104 Wochen für die Leistungen der Invaliden- 
versicherung). Allerdings ermöglicht das britische Gesetz die beitragsfreie 
Aufrechterhaltung der Versicherung in weitem Ausmasse., 
Arbeitslosigkeit als Krankheitsfolge und Eintritt des Versicherungs- 
falles beenden das Versicherungsverhältnis nicht. Der Kranke gilt viel- 
mehr solange als versichert, als sein Zustand die Gewährung der zuge- 
sicherten Leistungen bedingt, selbst wenn seine Krankheit die Auflösung
	        
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