DAS ANWENDUNGSGEBIET
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verpflichtet. Der Versicherung kann hierdurch kein Schaden erwachsen,
da die Versicherungsleistungen nur gegen Vorlegung des ordnungsgemäss
geführten Versicherungsbuches gewährt werden.
DıE FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER VERSICHERUNGSEINRICHTUNG
UND DER NICHTZAHLUNG DER BEITRÄGE
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über den Beitritt zu einer
Versicherungseinrichtung und die Zahlung der Beiträge bildet bei den
hier in Betracht kommenden Systemen eine unerlässliche Voraussetzung
für das Wirksamwerden der Versicherung. Nichtbeitritt oder Nichtzahlung
der Beiträge stellt ein unbedingtes Hindernis für den Erwerb der Eigen-
schaft. eines Versicherten. oder für den Fortbestand dieser Eigenschaft dar
DER ETWAIGE ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN
GEGENÜBER DEM ÄRBEITGEBER
Nach Art. 2 des bulgarischen Gesetzes haftet der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer für die ihm etwa wegen der Nichtbeachtung der Versicherungs-
bestimmungen durch den Arbeitgeber entgehenden Versicherungsleistungen.
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung sind indes
weder im Gesetz noch in der Ausführungsverordnung näher bezeichnet.
GROSSBRITANNIEN
BEGINN UND AUFRECHTERHALTUNG DER VERSICHERUNG
ERWERBUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN
_ Die Versicherung nach dem britischen Gesetz wirkt insoweit automa-
tisch, als sie Arzthilfe unter alien Umständen gewährt. Der Anspruch
auf diese Leistung wird mit dem Eintritt der Versicherungspflicht er-
worben; dieser unterliegen. alle Lohnarbeiter von mindestens 16 Jahren
(Abschnitt 10 des Gesetzes).
Dagegen kann keine Geldieistung gewährt werden, solange der Ver-
sicherte nicht eine Wartezeit von 26 Wochen, für die 26 Wochenbeiträge
entrichtet sein müssen, erfüllt hat. Der Anspruch auf die Gesamtheit
der Geldleistungen wird erst mit der Erfüllung einer Wartezeit von 104
Wochen und der Zahlung von 104 Wochenbeiträgen erworben. Sie be-
zinnt mit der Entrichtung des ersten Beitrages. Ist die Mindestzahl der
vorgeschriebenen Beiträge nicht erreicht, so können Barleistungen nicht
gewährt werden (Abschnitt 13, Nr. 3 des Gesetzes).
Versicherte, die einer anerkannten Kasse nicht beigetreten. und dem-
gemäss dem Spareinlegerfonds zugewiesen sind, erwerben nur insoweit
den Anspruch auf Barleistungen, als die auf ihrem Sparkonto gutgeschrie-
benen Beträge zur Deckung der Leistungen ausreichen (Abschnitt 54 b
des Gesetzes).
Da das Krankheits- und Invaliditäterisiko von derselben. Versicherung
getragen werden, zieht in Grossbritannien der Verlust der Versicherten-
aigenschaft besonders schwere Folgen nach sich ; verliert doch der Ver-
sicherte alle erworbenen Rechte und muss bei seinem Wiedereintritt in
die Versicherung zur Wiedergewinnung des Anspruchs auf Barleistungen
von neuem die Wartezeiten erfüllen (26 Wochen für die Mindestleistungen
der Krankenversicherung und 104 Wochen für die Leistungen der Invaliden-
versicherung). Allerdings ermöglicht das britische Gesetz die beitragsfreie
Aufrechterhaltung der Versicherung in weitem Ausmasse.,
Arbeitslosigkeit als Krankheitsfolge und Eintritt des Versicherungs-
falles beenden das Versicherungsverhältnis nicht. Der Kranke gilt viel-
mehr solange als versichert, als sein Zustand die Gewährung der zuge-
sicherten Leistungen bedingt, selbst wenn seine Krankheit die Auflösung