thumbs : Die Volkswirthschaftslehre

§  73.  Gestaltung  der  Unternehmungen.  159
Verbunden  ist,  bei  dem  die  ausführenden  Arbeitskräfte  in
Gires  &#n#eren  ®efammtGeü  W#  Unternehmer
gan&  immittcíímr  am  Erfolge  betheiíigt  smb;  fmuie  au§  ber
Unersindlichkeit  eines  sowohl  gerechten  als  allen  Betheiligten
^ufagenben  äRaMtabeg  für  bie  ÄertGeümto  etmaiger  Uebcrfchüffe.
  Ein  dauernderes  Gelingen  ist  daher  nur  ausnahmsweise ­
  zu  erwarten,  und  am  ehesten  noch  bei  sehr  einfachen
und  ziemlich  sicheren  Geschäften  denkbar,  die  ohnehin  wenlg
Anlagskapital  und  dagegen  vorwiegend  Arbeit  erfordern.
Das  Gelingen  hängt  hierbei  davon  ab,  daß  die  Genossenschafter ­
  genug  Kapital  zusammenzubringen  und  etwaige  Verluste
zu  übertragen  vermögen,  Unternehmereigenschaften  bethätigen  und
sich  mindestens  der  Leitung  eines  sachkundigen  Geschästsvorstandes
willig  unterwerfen.  Die  Größe  des  aus  eigenen  Mitteln  durch
Sparzwang  aufzubringenden  Genossenschaftskapitals  verändert  sich
mit  Neubetheiligung  und  Wiederausscheiden  von  Genossen.  Solange ­
  es  und  das  etwa  zur  Bildung  eines  Reservefonds  zurückgelegte ­
  Gesammtvermögen  noch  unbedeutend  ist,  bleibt  die
Uebertragung  irgendwie  namhafter  Verluste  unmöglich.  J&ic
socialdemokratischer  seits  verlangte  Staatshilfe  durch  Beschaffung
und  Verbürgung  der  Kapitalien,  welche  von  zur  Bildung  etwaiger
Productivgcuosseuschaften  bereiten  Arbeitergesellschaften  gebraucht
werden,  vermöchte  aber  sogar  daun,  wenn  sie  überhaupt  in  unbegrenztem ­
  Maße  ausführbar  wäre,  was  durchaus  nicht  der  Fall
ist  das  wirthschaftliche  Gedeihen  der  betreffenden  Unternehmungen
keineswegs  allein  zu  sichern.  Letzteres  hängt  nicht  blos  vom
Vcrfügbarhabcn  ausreichenden  Kapitals,  sondern  vielmehr  m
erster  Reihe  von  der  persönlichen  Thatkraft,  Selbstbeherrschung
und  geschäftlichen  Eilisicht  der  Unternehmenden  ab.  Dazu  kommt,
daß  es  diesen  nur  feiten  glücken  kann,  unter  ihres  Gleichen  einen
zur  Geschäftsführung  wohlgceigncten  Vorsteher  aufzufinden,  daß
eö  ferner  für  den  hierzu  Erwählten  wieder  immer  ungemein  schwer
erreichbar  fein  dürfte,  nachhaltig  unter  gleichberechtigten  Genossen,
welche  sich  gegenseitig  zu  überwachen  Anlaß  haben,  ein  einträchtiges ­
  Zusammenwirken  aufrecht  zu  erhalten,  und  sich  selbst  genügende ­
  Autorität  zu  verschaffen,  insofern  er  nicht  als  Arbeiterführer ­
  eine  fast  unbeschränkte  Gewalt  erlangt.  Meist  wird  derselbe
thatsächlich  in  seiner  Thätigkeit  ungleich  beengter  und  weniger
            
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