§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 159
Verbunden ist, bei dem die ausführenden Arbeitskräfte in
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gan& immittcíímr am Erfolge betheiíigt smb; fmuie au§ ber
Unersindlichkeit eines sowohl gerechten als allen Betheiligten
^ufagenben äRaMtabeg für bie ÄertGeümto etmaiger Uebcrfchüffe.
Ein dauernderes Gelingen ist daher nur ausnahmsweise
zu erwarten, und am ehesten noch bei sehr einfachen
und ziemlich sicheren Geschäften denkbar, die ohnehin wenlg
Anlagskapital und dagegen vorwiegend Arbeit erfordern.
Das Gelingen hängt hierbei davon ab, daß die Genossenschafter
genug Kapital zusammenzubringen und etwaige Verluste
zu übertragen vermögen, Unternehmereigenschaften bethätigen und
sich mindestens der Leitung eines sachkundigen Geschästsvorstandes
willig unterwerfen. Die Größe des aus eigenen Mitteln durch
Sparzwang aufzubringenden Genossenschaftskapitals verändert sich
mit Neubetheiligung und Wiederausscheiden von Genossen. Solange
es und das etwa zur Bildung eines Reservefonds zurückgelegte
Gesammtvermögen noch unbedeutend ist, bleibt die
Uebertragung irgendwie namhafter Verluste unmöglich. J&ic
socialdemokratischer seits verlangte Staatshilfe durch Beschaffung
und Verbürgung der Kapitalien, welche von zur Bildung etwaiger
Productivgcuosseuschaften bereiten Arbeitergesellschaften gebraucht
werden, vermöchte aber sogar daun, wenn sie überhaupt in unbegrenztem
Maße ausführbar wäre, was durchaus nicht der Fall
ist das wirthschaftliche Gedeihen der betreffenden Unternehmungen
keineswegs allein zu sichern. Letzteres hängt nicht blos vom
Vcrfügbarhabcn ausreichenden Kapitals, sondern vielmehr m
erster Reihe von der persönlichen Thatkraft, Selbstbeherrschung
und geschäftlichen Eilisicht der Unternehmenden ab. Dazu kommt,
daß es diesen nur feiten glücken kann, unter ihres Gleichen einen
zur Geschäftsführung wohlgceigncten Vorsteher aufzufinden, daß
eö ferner für den hierzu Erwählten wieder immer ungemein schwer
erreichbar fein dürfte, nachhaltig unter gleichberechtigten Genossen,
welche sich gegenseitig zu überwachen Anlaß haben, ein einträchtiges
Zusammenwirken aufrecht zu erhalten, und sich selbst genügende
Autorität zu verschaffen, insofern er nicht als Arbeiterführer
eine fast unbeschränkte Gewalt erlangt. Meist wird derselbe
thatsächlich in seiner Thätigkeit ungleich beengter und weniger