Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

L68 
ERSTER TEIL 
des Arbeitsvertrags herbeiführt. Auch durch den Bezug einer Invaliden- 
rente geht der Anspruch auf die Sachleistungen der Krankenversicherung 
nicht verloren. Ferner werden die Zeiten der Krankheit und der Invali- 
Jdität nicht angerechnet auf die zwölf Monate, während deren die Ver- 
sicherung solcher Personen, die ihre Eigenschaft als Lohnarbeiter verloren 
haben, ohne Beitragsleistung aufrechterhalten bleibt (Abschnitt 3, Nr. 3 
des Gesetzes). 
Im übrigen geht die Versicherteneigenschaft verloren : 
1, infolge Erreichung des 70. Lebensjahres (vom 2. Januar 1928 an 
bereits bei Erreichung des 65. Lebensjahres) ; 
infolge Befreiung von der Versicherungspflicht durch ministerielle 
Verfügung, auch wenn der Betreffende weiterhin Lohnarbeiter im 
Sinne des Gesetzes bleibt ; 
infolge Verlustes der Eigenschaft als Lohnarbeiter im Sinne des 
Gesetzes ; 
infolge Unterbrechung der Beitragszahlung seitens des Interessenten. 
Das Erlöschen der Versicherung wegen Überschreitung der Alters- 
zrenze zieht den Verlust des Anspruchs auf Geldleistungen unmittelbar 
nach sich. Jedoch bleibt der Anspruch auf Sachleistungen dem früher 
Versicherten, sofern er vor dem 65. Lebensjahr in die Versicherung einge- 
treten ist und mehr als 26 Beiträge entrichtet hat, auf Lebenszeit gewahrt. 
Die Befreiung durch ministerielle Verfügung zieht den Verlust des Rechts 
auf die Geldleistungen unmittelbar nach sich, der Anspruch auf die Sach- 
leistungen besteht jedoch weiter (Handbuch für die anerkannten Kassen, 
Ausgabe 1927, $ 254). 
Die Versicherung erlischt. ein Jahr nach dem Eintritt des Verlustes 
ler Versicherteneigenschaft. Damit entfällt der Anspruch auf Geld- 
eistungen. Der Anspruch auf Sachleistungen bleibt noch für weitere sechs 
Monate bestehen. Die anerkannten Krankheits- und Invaliditätsperioden 
kommen für die Berechnung der Fristen, für die die Versicherung und 
der Anspruch auf Geld- oder Naturalleistungen bestehen, nicht in 
Betracht (Handbuch für die anerkannten Kassen, Ausgabe 1927, 
$ 243). 
Die einem Versicherten im Laufe eines Kalenderjahres zustehenden 
Leistungen können vermindert oder ganz aufgehoben werden, wenn der 
Fehlbetrag der im Laufe eines Geschäftsjahres (contribution year) zu 
zahlenden. Beiträge die. zugelassenen Grenzen überschreitet. 
Für die freiwillig Versicherten zieht die Nichtzahlung einer Mindestzahl 
von. Beiträgen den Verlust der Versicherteneigenschaft nach sich. 
Die Krankheitswochen werden bei der Berechnung des Fehlbetrages 
jes Versicherten nicht gerechnet. 
Dre FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER ANERKANNTEN KASSE 
Der Beitritt zu einer Versicherungsanstalt muss spätestens an dem der 
Begründung der Versicherungspflicht folgenden 1. April bzw. 1. Oktober 
erklärt werden. 
Wer nach Ablauf des Stichtages die Mitgliedschaft einer anerkannten 
Kasse versehentlich oder absichtlich nicht erworben hat oder abgelehnt 
wurde, wird automatisch dem Spareinlegerfonds zugeteilt, welcher alle für 
ihn entrichteten Beiträge seinem Konto gutschreibt. 
Dieses Verfahren ändert völlig den Charakter und die Wirkungen der 
Versicherungspflicht. Während die Mitglieder der anerkannten Kassen 
tatsächlich Versicherte sind, während zwischen ihnen ein Ausgleich der 
Risiken stattfindet und aus dem Gesamtbetrag der Kasseneinnahmen 
eine Unterstützung gewährt werden kann, die nicht nach der Beitragssumme, 
sondern nach der Schwere und Dauer der Schäden bemessen wird, werden die 
für die Spareinleger eingezahlten Beträge einem für den einzelnen errichteten 
Sparkonto gutgebracht, dessen Guthaben lediglich für die Gewährung 
der Versicherungsleistungen verwendet wird. Die Erschöpfung des Saldos 
zieht den. Verlust des Rechts auf die Leistungen bis zur Wiederherstellung 
einer ausreichenden Deckung nach sich.
	        
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