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ERSTER TEIL
des Arbeitsvertrags herbeiführt. Auch durch den Bezug einer Invaliden-
rente geht der Anspruch auf die Sachleistungen der Krankenversicherung
nicht verloren. Ferner werden die Zeiten der Krankheit und der Invali-
Jdität nicht angerechnet auf die zwölf Monate, während deren die Ver-
sicherung solcher Personen, die ihre Eigenschaft als Lohnarbeiter verloren
haben, ohne Beitragsleistung aufrechterhalten bleibt (Abschnitt 3, Nr. 3
des Gesetzes).
Im übrigen geht die Versicherteneigenschaft verloren :
1, infolge Erreichung des 70. Lebensjahres (vom 2. Januar 1928 an
bereits bei Erreichung des 65. Lebensjahres) ;
infolge Befreiung von der Versicherungspflicht durch ministerielle
Verfügung, auch wenn der Betreffende weiterhin Lohnarbeiter im
Sinne des Gesetzes bleibt ;
infolge Verlustes der Eigenschaft als Lohnarbeiter im Sinne des
Gesetzes ;
infolge Unterbrechung der Beitragszahlung seitens des Interessenten.
Das Erlöschen der Versicherung wegen Überschreitung der Alters-
zrenze zieht den Verlust des Anspruchs auf Geldleistungen unmittelbar
nach sich. Jedoch bleibt der Anspruch auf Sachleistungen dem früher
Versicherten, sofern er vor dem 65. Lebensjahr in die Versicherung einge-
treten ist und mehr als 26 Beiträge entrichtet hat, auf Lebenszeit gewahrt.
Die Befreiung durch ministerielle Verfügung zieht den Verlust des Rechts
auf die Geldleistungen unmittelbar nach sich, der Anspruch auf die Sach-
leistungen besteht jedoch weiter (Handbuch für die anerkannten Kassen,
Ausgabe 1927, $ 254).
Die Versicherung erlischt. ein Jahr nach dem Eintritt des Verlustes
ler Versicherteneigenschaft. Damit entfällt der Anspruch auf Geld-
eistungen. Der Anspruch auf Sachleistungen bleibt noch für weitere sechs
Monate bestehen. Die anerkannten Krankheits- und Invaliditätsperioden
kommen für die Berechnung der Fristen, für die die Versicherung und
der Anspruch auf Geld- oder Naturalleistungen bestehen, nicht in
Betracht (Handbuch für die anerkannten Kassen, Ausgabe 1927,
$ 243).
Die einem Versicherten im Laufe eines Kalenderjahres zustehenden
Leistungen können vermindert oder ganz aufgehoben werden, wenn der
Fehlbetrag der im Laufe eines Geschäftsjahres (contribution year) zu
zahlenden. Beiträge die. zugelassenen Grenzen überschreitet.
Für die freiwillig Versicherten zieht die Nichtzahlung einer Mindestzahl
von. Beiträgen den Verlust der Versicherteneigenschaft nach sich.
Die Krankheitswochen werden bei der Berechnung des Fehlbetrages
jes Versicherten nicht gerechnet.
Dre FOLGEN DES NICHTBEITRITTS ZU EINER ANERKANNTEN KASSE
Der Beitritt zu einer Versicherungsanstalt muss spätestens an dem der
Begründung der Versicherungspflicht folgenden 1. April bzw. 1. Oktober
erklärt werden.
Wer nach Ablauf des Stichtages die Mitgliedschaft einer anerkannten
Kasse versehentlich oder absichtlich nicht erworben hat oder abgelehnt
wurde, wird automatisch dem Spareinlegerfonds zugeteilt, welcher alle für
ihn entrichteten Beiträge seinem Konto gutschreibt.
Dieses Verfahren ändert völlig den Charakter und die Wirkungen der
Versicherungspflicht. Während die Mitglieder der anerkannten Kassen
tatsächlich Versicherte sind, während zwischen ihnen ein Ausgleich der
Risiken stattfindet und aus dem Gesamtbetrag der Kasseneinnahmen
eine Unterstützung gewährt werden kann, die nicht nach der Beitragssumme,
sondern nach der Schwere und Dauer der Schäden bemessen wird, werden die
für die Spareinleger eingezahlten Beträge einem für den einzelnen errichteten
Sparkonto gutgebracht, dessen Guthaben lediglich für die Gewährung
der Versicherungsleistungen verwendet wird. Die Erschöpfung des Saldos
zieht den. Verlust des Rechts auf die Leistungen bis zur Wiederherstellung
einer ausreichenden Deckung nach sich.